Start

Startseite,   Kampf   und   Retirade


Stand: 2020/2021


Die Homepage von Sorgerechtapartheid.de bietet den Zugang zu einem familienpolitischen Sittengemälde der ersten beiden Dekaden des 21.Jahrhunderts anhand eines vorgeblichen Einzelfalls, aufbereitet von einem aus dem Leben seines Kindes ausgelöschten Vaters.


Gestartet als einfacher Konflikt um die Ausgestaltung und Regelung der Beziehungspflege (im Juristendeutsch als Umgang diskreditiert) zwischen dem gemeinsamen Kind und seinem Vater wurde die elterliche Auseinandersetzung zum Streit stilisiert.

Dem durch Gesetzeslage von der Wahrnahme des Pflichtrechts auf Personensorge ausgeschlossenen Vater wurde ein Kampf um eben diese Wahrnahme der (formal) grundgesetzlich geschützten elterliche Verantwortung im Interesse seines nichtehelichen Kindes aufgezwungen.

No ordinary struggle.


Der aufgebürdete gerichtliche Kampf war lang, unfair, stets zulasten des väterlichen Elternteils und im Wesen geprägt von permanenten Grund- und Menschenrechts-verletzungen.
Die staatliche Intervention in die familiären Verhältnisse war zu keinem Zeitpunkt auf eine Konfliktlösung ausgerichtet. Die dithyrambische Behauptung, wonach im Mittelpunkt das Kindeswohl stehe, blieb, trotz steter Wiederholung unbelegt, eine hohle, sinnfreie und rein propagandistische Phrase und leere Worthülse.

Natürliche Verdummung pur,  gepaart mit dreisten Rechtsbrüche.


Neben der Aneinanderreihung beruflicher Offenbarungseide durch hochqualifizierte, verbeamtete Robenträgerinnen in der durchqoutierten und durchgegenderten Sondergerichtsbarkeit des Familienrechts, einem Arbeitsparadies nicht wertschöpfend Tätiger und ihrer servilen Jüngerschaft wurde eine besonders infantile feministische Art von Erwerbstätigkeit sichtbar.

Der politisch-ideologischen Zielsetzung der Familienzerstörung, der Schaffung des von Familie befreiten Lohnarbeiters, dient letztlich die prostitutionsähnliche Vermarkung der Frucht des eigenen Leibes durch defizitäre Mütter mit dem Staat als Zuhälter.

Kaum ein Dirnenlohn war und ist auf Dauer höher und zeitlich ergiebiger.


Es kann dahingestellt bleiben, ob die staatlich organisierte Phalanx einer schmarotzenden genderfeministischen Helferindustrie das dauerhaft größere Übel für Kinder darstellt als das moralisch verlotterte Handeln narzisstischer Kreidekreismütter, weil beide Täterinnengruppen einander beim bewußten Kindesmissbrauch bedürfen.

De jure stand das Obsiegen des natürlichen Interesses des Kindes auf ein Aufwachsen mit beiden(!) Elternteilen nie auf der Agenda.


Für von juristischer Willkür und staatlich organisierter Diskriminierung betroffene redliche Väter ist die Retirade, der geregelte Rückzug, das Lösen von selbsternannten Kinderfreunden und professionellen Helfern, die frevelhaft und kindesfeindlich handeln, spätestens nach Vollendung des emotionalen Kindesmissbrauch bzw. durch Eintritt der Volljährigkeit, naturgegeben vorbestimmt.

Vielleicht ist das das Schwierigste überhaupt:

Den Kampf für die Interessen des Kindes (moralisch ungebrochen) einzustellen.
Bereit bleiben und zuwarten.

Sorgerechtapartheid.de bleibt online.
(Vorrangig werden künftig die Seiten: "aktuelles" und "meine Meinung " gepflegt.)

Der ("mein") auf der Website dargestellte Einzelfall ist desaströs beendet. Die nächsten zig tausend Einzelfälle warten und mit ihnen die Kosteneinzugsstelle der Justiz. Offensichtlich wird das ominöse Kindeswohl durch das zielgerichtete finanzielle Ausbluten von Vätern gesichert...


Als metaphermäßig brauchbar verweise ich auf die, wie üblich mit Material von Pixabay.de erstellte. pompöse Collage des familienpolitischen Sittengemäldes einer im Niedergang befindlichen Gesellschaft und auf mein Feuilleton "Weiße Federn".


Die symbolisch mit weißen Federn geschmückte Karawane der dick ärschigen Kindeswohlfrevlerinnen zieht trampelnd weiter in die Finsternis. Augenblicklich gilt es im deutschen Euroland den Besitz der roten Schlußlichtlaterne der Familienrechtspraxis zu behalten.
Warum sollten sich die selbsttätig aussterbenden indigenen "people without color" noch ein modernes Familienrecht zulegen, wenn deren Nachwachsende bereits erfolgreich im Sinne der Familienzerstörung und Vaterlosigkeit indoktriniert sind und den infizierten ideologischen Durchfall der nächsten Generation weitergeben...


Sie sind nicht wertschöpfend tätig.
Sie dünken sich wissend.
Sie haben die Macht.
Sie besitzen die Mittel.
Doch für die Interessen von Kindern setzen sie sich nicht ein.
Angepasst haben sie Angst aus dem Mainstream auszuscheren und ihre Karrierechancen im unkündbaren Job zu gefährden.
Symbolisch überreiche ich den deutschen Familienrichterinnen weiße Federn als Symbol der Feigheit und fehlender Courage.

Gegen Kindesmissbrauch durch Kreidekreismütter und ihre Komplizen

Ich konnte den Missbrauch meiner Tochter

Lisa nicht stoppen.

Jetzt ist es ihr Wille mich hassen zu sollen...


*Bildnachweis

siehe Impressum

Für meinen "Kebskegel"* Lisa zur Orientierung und Sinnfindung im Leben


Für Väter,

die um die Beziehung zu ihren Kindern kämpfen müssen,

zur ratgebenden Information


Hinter meiner Tochter Lisa und mir liegt ein langer Weg auf dem wir erniedrigt wurden wie weiland ein deutscher Kaiser. Während ich mich allein abquälte wurde mein minderjähriges Kind auf seinem Weg nach Canossa von mehr als einen halben Hundert professionell-unnützer Fachkräften der Quadriga der Familienzerstörung eskortiert.

Der Tatbeitrag dieser Taskforce des Kindeswohlfrevels (siehe die Seite "Mitwirkende") bei der Vaterentfremdung, der schlimmsten Form des psychischen Kindesmissbrauchs, ist als entscheidender zu bewerten als der der Kreidekreismutter, weil die "3-U-Profis" (U für unqualifiziert, unwillig und unfähig) die Chance zur Lösung des ursächlich einfachen Elternkonflikts betreffend die elterliche Sorge und das Umgangsrecht vorsätzlich nicht ergriffen und Offenbarungseide fachlichen Unvermögens in schier endloser Folge aneinanderreihten.


Es ist ein weiter Weg bis Kinder, denen erlebnisbegründete negative Erfahrungen in der Beziehungspflege mit den Eltern nicht eigen sind, ihren Vater ablehnen.

Da muss eine missratene Mutter, die das Kind als Waffe gegen den Vater und für sich als lebenssinnstiftendes Antidepressivum benutzt, auf die hiesige Familienrechtspraxis der Apartheid vertrauen.

Im Gerichtsbezirk Berlin, und nicht nur dort, zahlt sich  blindes und dummdreistes "Vertrauen" der Kindseigentümerinnen aus. Familiengerichte mutierten zu rechtsfreien Zonen  in denen die Würde von Kinder und ihren Vätern massiv angetastet  wird. Die Trennung von Kind und Vater ist die vorherrschende Rechtsphilosophie

So wurde mein Kebskegel* Lisa gnadenlos traumatisiert und indoktriniert und ich mit der Keule des Kostenrechts niedergestreckt.

Doch anders als in sonstigen Rechtsgebieten handeln Familienrichterinnen absolut irrtumsfrei weil ideologielastig und mit dem Glaubensbekenntnis: Mother’s baby, father’s maybe - und ist der Vater bekannt und redlich zählt einzig das Mutterwohl, egal wie krank oder weniger krank diese auch ist. Ob das landläufige Bild vom Kinderschänder ergänzt wird durch Robenträger und Robenträgerinnen wird die Zeit zeigen. Sie ist ran.

* Kebskegel ,eine sprachliche Eigenschöpfung, ist eine liebevolle, tautologische Verballhornung der Begriffe Kebskind oder Kind der Kebse und Kegel und zugleich eine satirische Antwort auf die kuriosen Begriffsschöpfungen im deutschen Familienrecht mit denen Väter rabulistisch aus dem Leben ihrer Kinder entfernt, herausgekegelt ,werden.

So wie eine Kindeswohlgefährdung eine Gefährdung des Kindeswohls ist ist ein nichteheliches Kind einer Kebse ein unehelicher Kegel des Vaters. Der Begriff parodiert die Aussage, wonach nichteheliche Kinder den ehelichen gleichgestellt wären. Wäre die Aussage wahr käme es mit der Geburt des Kebskindes nicht zu einem "einseitigen"Sorgerechterwerb nur durch einen Elternteil.

Vorliegend wird mit Kebskegel ein von der Kreidekreismutter malträtiertes Kind bezeichnet.

An den strukturkonservativen deutschen Familiengerichten agieren Richter als Paladine des Mutterwohls die sich ihnen gewogene (und abhängige) Beistände und Psychologen als Gutachter halten.

Die Interessen und Rechte von Kindern werden ignoriert bzw. als Rechte der Mutter angesehen. Der Kindeswohlbegriff ist hierbei einzig ein rhetorisches Hilfsmittel zur Verschleierung gerichtlicher Willkür zu lasten von Kindern und ihren Vätern.















Deutsche Familiengerichte sind zu rechtsfreien, ideologielastigen Zonen verkommene Schmieren- und Possentheater in denen die chargierenden Richterinnen falsche Beschuldigungen gegen Väter umso lieber für wahr halten, je präziser sie ihren  Erwartungen entsprechen.

Ein Staat, der das geltende Recht in allen Rechtsgebieten verwirklicht und der Kontrolle unabhängiger Gerichte unterstellt, kann sich als Rechtsstaat bezeichnen.

So zutreffend wie die Stärke einer Kette    ihr schwächstes Glied bestimmt, so ist der Staat nur dann einer des Rechts wenn in der Praxis all seiner Rechtsgebiete

geltendes Recht statt Ideologie umgesetzt wird.

Die auf Sorgerechtapartheid.de am konkreten Einzelfall dokumentierte

familiengerichtliche Praxis der Apartheid,

der brutal organisierten Trennung des Kindes  von seinem Vater,

läßt die Mär von der Existenz  des deutschen Rechtsstaates   

allein schon durch die im Zentrum seines

Familienrechts wirkenden 

    Kräfte der  Sorgerechtapartheid,

der staatlich garantierten  elterlichen Ungleichheit,   

implodieren,

   ist der Anspruch ein Rechtsstaat zu sein hierzulande 

reine Fiktion bzw. rabulistische Propaganda und

in der Rechtswirklichkeit

näher an

Blut-und Halsgerichtsbarkeit und Methoden der Inquisition

denn an menschen-und grundgesetzlich garantieren Rechtsnormen.


      Bildnachweis

siehe Impressum



Ausgeschlossen

Eingeschlossen

Undenkbar


- der Justizirrtum


Irrtum ausgeschlossen


Heutigentags kann mit wissenschaftlichen Methoden der Irrtum bei der Feststellung der Vaterschaft (fast) ausgeschlossen werden, d.h.: nicht mehr nur die Mutter ist immer sicher - mater semper certa est -. Der quasi 2.Teil des lateinischen Rechtssprichwortes -pater semper incertus est -, der Vater ist immer ungewiss, gehört in die Nostalgieecke der Jurisprudenzler. Das es der Justiz weiterhin schwerfällt den Mann, der ein Kind gezeugt hat, schlicht und einfach als Vater zu bezeichnen,so wie die Mutter eines Kindes die Frau ist, die es geboren hat, ist dem Wesen der "Bratenwender der Gesetze" geschuldet.

So schwadronieren Juristen lieber über biologische, leibliche, rechtliche, soziale, zahlpflichtige, entsorgte, diskriminierende und zahlreiche andere vermeintliche Vaterschaften ohne zu bemerken, dass ihre dümmlich-rabulistischen Spitzfindigkeiten sie längst zu historischen Treppenwitzfiguren gemacht haben.

Was intellektuell angestrichen und geschwätzig daherkommt ist nicht zwangsläufig Wissenschaft.


"Die Rechtswissenschaft ist eine Pseudowissenschaft, deren Ziel es ist, zu verschleiern, dass im Rechtswesen politische Macht in willkürliche Entscheidungen umgesetzt wird."

(Zitat Marcel Bartels)

Eine verbindliche Anwendung wissenschaftlicher Methoden kann Eltern und Kindern im Leben viele Probleme ersparen, aber Juristen sichere Einkommensquellen nehmen.



==================================================

Irrtum eingeschlossen


Kirchenbücher und Pfarrunterlagen sind Quellen der historischen Forschung.Sie sind keine Biologie und keine Basis einer zum Glück ins Vergessen geratenen sogenannten Wissenschaft. Der Irrtum Erbwissenschaft wurde (spät zwar,aber) "korrigiert".


Zu den irrtümlich einem Reichsmarschall zugeschriebenen Zitaten gehört das des Wiener Bürgermeisters Dr. Karl Lueger. "Wer a Jud is, bestimm i!"


Des Menschen Irren ist vielfältig wie sein Hass und Fanatismus.


Eine selbsternannte Wissenschaft, die letztlich einzig die Umsetzung der jeweils herrschenden politischen Doktrin mit Macht und Sprachakrobatik betreibt, agiert nicht irrtumsfrei, auch wenn manch einer ihrer Apologeten glaubt bestimmen zu können wer der Mörder sei.

Errare humanum est - irren ist menschlich - ist eins der geflügelten lateinischen Worte die Einlass in den deutschen Sprachgebrauch fanden. Vielleicht wurde dieser Spruch unserer Vorfahren gar von Urteilen Rechtskundiger inspiriert.

Schade nur, dass der 2.Teil des Satzes von Sophronius Eusebius Hieronymus, der da lautet "-,sed in errare perseverare diabolicum" (-, aber auf Irrtümern zu bestehen ist teuflisch-) stark in den Hintergrund verdrängt wurde.

Oder geben Sie Ihre Irrtümer zu?

Vielleicht!

Aber was ist, wenn sie zu den Unfehlbaren gehören, zu den Halbgöttern in Schwarz mit Richterprivileg?


Der Weg den Irrungen nehmen bis sie dauerhaft in der Güllegrube menschlichen Denkens landen ist ein verschlungener,  meist generationsübergreifender und oft sehr schmerzlicher. Das trifft im Besonderen auf Wissenschaften zu die keine sind, wie die Erbwissenschaft und ihre "Hochkultur" des Ariernachweises oder wissenschaftliche und bekenntnis-gebundene Weltanschauungen.

Meine Lebenserwartung ist nicht derart, das ich hoffen kann, das Versenken der Genderwissenschaft mit ihren Politkommissarinnen in der genannten Jauchegrube des kranken Denkens noch zu erleben.

Was dennoch bleiben wird ist die sogenannte Rechtswissenschaft, weil sie äußerst anpassungsfähig war und ist, vielen ein sattes Leben ohne Produktion materieller Werte und Güter ermöglicht und weil in jeder Gesellschaft Streit irgendwie geschlichtet werden muss.

Einige Teile der Jurisprudenz, wie ihre historische Entwicklung, gesellschaftliche Einflüsse und Auswirkungen auf die Rechtsprechungspraxis sind durchaus wissenschaftlich zu behandeln. Das Zulassen von Wissenschaft statt psychologischen Geplapper und rabulistischer Willkür im Familienrecht kann nur zu positiven Wirkungen für die Klientel führen. Nicht jeder Richter mit Doktortitel ist klug oder gar dem zu "Richtenden" über. Manch Richterlein gehört selbst auf die Anklagebank, spätestens dann wenn er auf den Irrtum und "Vorsatzirrtum" besteht. Auch Robenträger haben das Recht auf Irrtum, Einfalt und Intelligenz auf Nanobasis, nicht aber das des Rechtsbruch.


Mich erstaunt, dass in der Branche, wo jeder Begriff rabulistisch verschwurbelt und so allgemein unverständlich wird, der des Justizirrtums ausgenommen ist.

Eine juristische Definition gibt es nicht.

Anzunehmen, dass bei ihrer Existenz der 

Wert ein größerer sei als der in § 339 StGB

geregelten  Strafbarkeit der

Rechtsbeugung

ist berechtigt anzuzweifeln oder  wie es Rolf Bossi

sagte

"...dass die Rechtsbeugung das Papier nicht wert ist,

auf dem der Straftatbestand gedruckt ist."


Ich (Nichtjurist, also Laie) verstehe unter einem

Justizirrtum in erster Linie eine strafrechtliche Verurteilung eines Unschuldigen, 

und: der Justizirrtum ist ein maskulines Substantiv - die meisten Betroffenen ebenso.

Ein Schelm wer hier "komisch" denkt.

(ca. 95 % aller Strafgefangenen sind männlich.Warum wohl??)

Das der Irrtum oft nur herhalten muss um eine gewollt-gewünschte Verurteilung zu verschleiern erwähne ich nur nebenher und führe einige der wenig ruhmreichen Glanzleistungen der deutschen, sich stets in höchster Laudatio selbst beweihräuchernden Justiz und ihrer Rechtsvertreter an:

der Fall Horst Arnold, die Wormser Prozesse, der Fall Gustl Mollath, der Fall Ralf Witte, der Kachelmann Prozess, der Sachsensumpf,  der Fall Harry Wörz, der Fall Görgülü u.v.a.

Irrtümer gehören zur Justiz wie Würfeln zu den Glücksspielen und Lynchen zum Wilden Westen. Nicht wenige Betroffene vertreten die Auffassung, dass die Geschichte des deutschen Rechts  eine Geschichte gesetzlich legalisierter Justizirrtümer ist.

Einzige Ausnahme: das Familienrecht weil Ideologie keine Irrtümer zulässt.



Irrtum ausgeschlossen

Undenkbar

Warum es im deutschen Familienrecht keine Justizirrtümer gibt...

„Errare humanum est, sed in errare perseverare diabolicum.“


Wer als Rasencoif­feur das Glück hat mit einem kleinen Rasenmäher einen imposanten taufrischen Hundehaufen zu verquirlen gewinnt eine kleine aromatische Vorstellung von der markanten Geruchsentwicklung den ein Großteil familiengerichtlicher Entscheidungen verströmt.


Die andauernde Verschmutzung des Familienlebens im deutschsprachigen Raum durch das wild wuchernde Krebsgeschwür der Helferindustrie und ihrer Familienrichterinnen, die erfolgreiche Kommerzialisierung des archaischen Mutterkultes, in dessen Mittelpunkt das "ethische Recht der Mutter auf das Kind" steht, ist Gegenstand der Homepage Sorgerechtapartheid, deren Kernkompetenz sich aus eigenem Erleben und Erfahrungen des Betreibers speist, die über einen Zeitraum von mehr als zwölf Jahren und vielen familiengerichtlich geführten Verfahren betreffend den Umgang und die gemeinsame elterliche Sorge schmerzhaft gewonnen wurden.

 

Das die Umsetzung des "ethischen Rechts der Mutter" nicht zwangsläufig das Leben und die Entwicklung des Kindes bereichert dürfte so klar sein wie die Diskriminierung des Vaters zu seiner Durchsetzung erforderlich ist.


Am Anbeginn steht ein einfacher Konflikt der unverheirateten Eltern über die Ausgestaltung des Umgangspflichtrechts der gemeinsamen Tochter mit ihrem nichtsorgeberechtigten Vater.


Eine kurze Midlife Crises Romance mit Empfängnisbetrug und dem Trotz-alledem-Bekenntnis zur aufgezwungenen Vaterschaft mutiert zur Räuberpistole und durchläuft im folgenden Kampf um die Wahrnahme elterlicher Verantwortung für das gemeinsame Kind sämtliche Facetten des Dramatischen und der Schmierenkomödie um letztendlich in der staatlich organisierten Tragödie deutscher Familienpolitik mit der totalen Entfremdung des Kindes und der Entsorgung seines Vaters schmählich zu enden.


Mehr als ein Jahrzent nach dem erstmaligen Aufsuchen des Berliner Jugendamtes Charlottenburg-Wilmersdorf durch den Vater und der Bitte um Unterstützung bei der Konfliktlösung, mehr als 37 erstinstanzliche Familiengerichtsverfahren und nicht wenige Beschwerdeverfahren und einige Strafverfahren später sowie nach dem Tätigwerden von mehr als 50 (in Worten: fünfzig) Richtern jeglicher Coleur und Geschlecht, mit und ohne Doktortitel, vom schwarztragende Amtsrichter bis zum rottragenden Verfassungsrichter, nach dem kostenintensiven und sinnfreien Beschreiben von Papier durch vier dubiose, vom Gericht erwählter Gutachter mit dem "Vornamen" Diplom-Psycho, und als Ergebnis der "Arbeit" mehrerer ebenfalls vom Gericht abhängiger Verfahrenspflegerinnen bzw. Verfahrensbeiständinnen, einiger Jugendamtmitarbeiter und sogenannter mitwirkungs-bereiter Dritte, allesamt irgendwie professionell (nach eigener Einschätzung),war das Ziel so, wie von mehreren brandstiftend agierenden "Organen der Rechtspflege"(Advokaten) streitschürend unterstützt,erreicht.


Der Vater ist vorbestraft (Verurteilung wegen - gefühlter - Beleidigung der Mutter des gemeinsamen Kindes zu 100 Tagesssätzen, incl. Gerichtskosten mehr als 15000,00 €), finanziell ausgeplündert und im Würgegriff der Kosteneinziehungsstelle der Justiz und von Anwälten der Mutter losgejagter Gerichtsvollzieher.

Die Entscheidung meinem Kegel ein ebenso liebevoller und verantwortungsbewußter Vater zu sein wie meinen beiden ehelich geborenen Töchtern war eine fast suizidale.

Die ehemals liebevolle Vater-Kind-Beziehung ist zerschlagen und die inzwischen 14jährige Tochter rezitiert zur allgemeinen Freude ihrer Schänder die Ablehnung jeglichen Kontakts zu ihrem zweiten Elternteil.


Permanent und einer Kaugummiblase gleich klebt in sämtlichen scheinprofessionellen Kodderschnauzen der hohle Begriff vom Kindeswohl zäh zwischen den Zähnen fest, obwohl tatsächlich niemand ein Interesse daran hat dem Kind beide Eltern zu erhalten und den Umgangskonflikt einer Lösung zuzuführen. Die Offenbarungseide fachlichen Unvermögens häufen sich.

Keine Tautologie, keine noch so hanebüchene Begründung der Entfremdungshelfer die nicht von einer hochgebildeten Paragrafeninterpretin in Richterrobe getoppt wird.

Jede Beschuldigung einer Umgangsgegnerin und das gemeinsame Sorgerecht Verweigernder gegen den Vater des gemeinsamen Kindes wird im Familienrecht als Tat- und Wahrheitsbeweis gewertet. Weibliche Täterschaft beim sexuellen Missbrauch von Kindern, beim Filizid und bei Falschbeschuldigungen nach dem Gewaltschutzgesetz sind in diesem Rechtsgebiet nicht vorgesehen, weil einzig Männer Täter sind.

Der Richterschaft obliegt einzig die Aufgabe das Ungleichgewicht der Eltern durch Demagogie und rabulistische Sprachverrenkungen zum finanziellen Gedeih der Helferindustrie zu sichern.- und, das funktioniert.


Zum Faustrecht des wilden (Hollywood-)Westens mag der Spruch ""Gebt ihm ein faires Gerichtsverfahren und hängt ihn dann auf." passen.

Nicht so in familiengerichtlichen Verfahren an deutschen Gerichten.

Fairness = Fehlanzeige.

Kindeswohl = uninteressant.

Das familienrechtliche System ist durch Rechtsanwälte und Sachverständige kommerzialisiert, Richterinnen werden ( so sie nicht bewußt am Kindesmissbrauch mitwirken) vorgeführt.


Im deutschen Familienrecht gibt es keine Irrtümer weil Mutterkult und Gender-Ideologie diese "ausschließen". Kindesmissbrauch ist gewollt.




Der neue "Start-"Beitrag wird eingestellt ...

Oktober-November  2016

Hier steht die bisherige Startseite aus demJahr 2014 noch online:


Alleinerziehende Powerfrau ist oftmals nur die charmante Metapher die das  mißratene Weib und die erziehungsunfähige Mutter bezeichnet.

Gert Bollmann

Hinweis


Diese Internetpräsenz

steht unter

Beobachtung und Maßregelung

Das ist keine Homepage des Jammerns

sondern eine die den jammervollen Zustand deutscher Familienrechtspraxis beschreibt.


u.a.ist es untersagt  auf der "...Internetseite

              "sorgerechtapartheid.de" unter Nennung der

Initialen der Verfügungsklägerin und Bezeichnung der

Verfügungsklägerin als Kindesmutter unter gleichzeitiger namentlicher Ausweisung des Verfügungs-

beklagten als Vater der gemeinsamen Tochter " über die Verfahren betreffend den Umgang mit der

gemeinsamen Tochter und betreffend der elterlichen Sorge zu berichten...

(Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee zur Geschäftsnummer 102 C 1005/14, verkündet am 09.10.14; siehe auch  Seite Dokumente der Homepage,

Texthervorhebungen von Sorgerechtapartheid.de)



                                                            Chapeau !

      Meines Wissens hat sich auf Sorgerechtapartheid.de erstmals ein defizitärer Elternteil selbst entsorgt.

                             Selbstverständlich setze ich die Unterlassungsaufforderung um.

       Sobald ich mich  hier also mit meinem Namen als Vater ausweise habe ich kein gemeinsames Kind

                                                   und dieses nur noch einen Elternteil - mich !


                                                               ... aber "Spaß" beiseite:     

   Meine Art Liebe zu zeigen  ( die einzig mir verbliebene) ist das Erstellen dieser Webseite

              für meine Tochter und zugleich alle Kinder und Väter die von systematischer

                               Entfremdung und Unmenschlichkeit betroffen sind.

            Der Kampf gegen staatlich organisierten emotionalen Kindesmissbrauch wird

                     auch im Land einer erfahrenen  inhumanen Justiz und der Lobby von

                              Bundesverdienstkreuzträgerinnen ein erfolgreicher sein.

    Damit keine Mutter mehr zur Kreidekreis-und Terrormutter mutieren kann oder muss...

Hier entsteht eine Homepage die sich mit der Diskriminierung von nichtehelichen Kindern und ihren Vätern, insbesondere nach Inkrafttreten der deutschen Sorgerechtsreform vom Mai 2013, anhand eines (meines) konkreten Einzelfalles befasst.

-Fehler bei der Gestaltung der Homepage sind mir nachzusehen-



Ich bin ein Altfall.

Meine nichteheliche Tochter  ebenso.


Vor zehn Jahren habe ich beim Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg einen Antrag auf  Regelung des Umgangs  mit meiner Tochter gestellt.


Mit der Antragstellung wurde ich zum Täter.


Emsige Richter des Kammergerichts haben vor einigen Monaten einen Zählappell  durchgeführt.

Sie kamen  bis zur 39.

Diese Zahl nutzten sie sodann um meinen Antrag auf Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge zurückzuweisen.


39 Richter waren bislang mit dem Familienkonflikt um die Wahrnahme meines natürlichen Elternrechts, mit der Regelung des Umgangs zwischen  meiner nichtehelichen Tochter und mir befasst.


Die Frage warum keiner ihrer 39 Kollegen in Richterrobe den einfachen Familienkonflikt  zu lösen vermochte kam den Erbsenzählern allerdings nicht in den  Sinn.


Es ist einzig der Vater,der...!!!


Oder  fehlte den 39 einfach nur der Wille oder die  fachliche Qualifikation?


Oder hinderte gar ideologische Blindheit und Corpsgeist eine  Lösung?


Oder war, wie seit 70  Jahren deutsche Familienrechtspraxis, die Sicherung  des ethischen Rechts der Mutter auf das Kind ausschlaggebend statt das vielbesungene Kindeswohl?




Es ist mir, trotz und gerade wegen der Mitwirkung von mehr als 40 Richtern, Verfahrensbeiständen, Jugendamtmit-arbeitern, Diplom-Psychologen u.a. Vertretern der sogenannten Helferindustrie nicht gelungen mein natürliches, grundgesetzlich geschütztes Elternrecht wahrzunehmen.


Die Vater-Kind-Beziehung wurde zerstört.

Meine jüngste Tochter  mußte das Trauma des Vaterverlustes erleiden.


Jetzt meint sie mich zu hassen.


Ich glaube, dass nicht nur für Betroffene meine Geschichte interessant ist.

Sie zerstört die Legende vom Rechtsstaat nachhaltig.




  Warum hatte es Ali Baba leicht im Leben ?

                                  Er hatte es nur mit 40 Räubern zu tun...



  Über die Mailadresse  info@sorgerechtapartheid.de kann Kontakt aufgenommen werden.


     

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx


Oktober 2014



Die Freiheit des Vaters

Sorge Dich nicht - zahle !


eine unwissenschaftliche Anschauung der deutschsprachigen Familiengerichtswelt


 „Die Geschichte aller bisherigen Gesellschaft ist die Geschichte von Klassenkämpfen“* Die Geschichte des Kapitalismus ist die  Geschichte vom doppeltfreien Lohnarbeiter,         ........., zum doppeltfreien Vater ,.....,- die Geschichte der Zerschlagung der Familie.


Artikel in Arbeit







*Karl Marx und Friedrich Engels, Manifests der Kommunistischen Partei,1848,London, 1.Kapitel,1.Satz


=================================================================================================


Rechtsprechung

   KG, 12.01.2012 - 19 WF 276/11


http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE213042012&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10


Dokumenttyp:Beschluss

Quelle:juris Logo

Normen:§ 1626a BGB, § 1672 BGB, § 151 Nr 1 FamFG, § 1 FamGKG

Kindschaftssache: Verfahrenskosten bei – teilweiser – Übertragung der elterlichen Sorge auf den nichtehelichen Vater


Leitsatz

Für das Verfahren des nichtehelichen Vaters auf (teilweise) Übertragung der elterlichen Sorge nach

dem Beschluss des BVerfG vom 21.7.2010 (1 BvR 420/09) entstehenden Gebühren und Auslagen

nach dem FamGKG.


Tenor

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 9. November 2011 wird zurückgewiesen.


Gründe

1

Das Rechtsmittel des Vaters, mit dem er seinen Antrag auf Freistellung der gegen ihn angesetzten Gerichtskosten weiter verfolgt, ist gemäß § 57 Abs. 2 FamGKG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.


2

Mit Recht hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, dass die – vom 17. Zivilsenat des Kammergerichts im Beschwerdeverfahren ausdrücklich bestätigte – Kostengrundentscheidung des Amtsgerichts, nach der der Vater die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, im Kostenansatzverfahren ohne erneute Prüfung zugrunde zu legen ist.


3

Entgegen der Ansicht des Vaters ist das von ihm mit seinem "Antrag auf Feststellung der gemeinsamen elterlichen Sorge" vom 5. August 2010 eingeleitete Verfahren nicht gerichtskostenfrei. Es handelt sich vielmehr um eine Kindschaftssache nach § 151 Nr. 1 FamFG (vgl. z.B. Zöller/Lorenz, 29. Aufl. § 151 FamFG Rn. 2), da es die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind zum Gegenstand hatte. Für diese Verfahren werden gemäß § 1 FamGKG Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) nach dem FamGKG erhoben. Die vom Amtsgericht angesetzten Gebühren und Auslagen sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden; der Senat sieht von einer näheren Begründung ab, da der Beschwerdeführer der Begründung des angefochtenen Beschlusses insoweit nicht entgegen getreten ist.


4

Eine Gebührenfreiheit ergibt sich auch weder ausdrücklich noch der Sache nach aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (1 BvR 420/09). Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Übergangsregelung die Möglichkeit eröffnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge ganz oder teilweise gemeinsam überträgt. Soweit es um die Anordnung der Alleinsorge geht, hat es sich ausdrücklich an die Regelung in § 1671 BGB angelehnt und die Bestimmung von § 1672 BGB ergänzt. Die Verfahren nach §§ 1671, 1672 BGB sind Kindschaftssachen im Sinne von § 151 Nr. 1 FamFG (vgl. z.B. Stößer in Prütting/Helms, 2. Aufl., § 151 FamFG Rn. 3a), für die Gerichtskosten nach dem FamGKG erhoben werden. Eine abweichende Beurteilung für das Verfahren nach der vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Übergangsregelung ist weder für die Begründung der Alleinsorge des Vaters noch für die Begründung der gemeinsamen Sorge gerechtfertigt, zumal auch in diesen Verfahren durch das Familiengericht eine Kindeswohlprüfung vorzunehmen ist.


5

Der Ansatz von Gebühren gegen den Vater verstößt entgegen der Argumentation des Vaters auch nicht deshalb gegen Art. 3 GG, weil "der Mutter für die Attestierung der elterlichen Sorge nach BGB keine Kosten entstehen". Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, verbietet aber nicht, dass wesentlich Ungleiches entsprechend der bestehenden Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung nicht besteht (std. Rspr. des BVerfG seit BVerfGE 1, 14). Hier fehlt es an einer Gleichheit der Lebenssachverhalte. Zum einen ist für die Übertragung der elterlichen Sorge auf den nicht-sorgeberechtigten Vater auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein gerichtliches Verfahren erforderlich, das auf eine Übertragung des Sorgerechts mit einer Kindeswohlprüfung und nicht allein auf die "Attestierung" eines bestehenden Rechts gerichtet ist. Bereits dies rechtfertigt eine unterschiedliche (kostenrechtliche) Behandlung. Zum anderen fehlt es an einer Vergleichbarkeit der Kon-stellationen bereits deshalb, weil der Antrag des Vaters auf Übertragung des Sorgerechts zurückgewiesen wurde. Dies ist mit der Inhaberschaft des Sorgerechts durch die Mutter nicht vergleichbar, da der Vater dieses gerade nicht erworben hat.


6

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 57 Abs. 8 FamGKG.


(Hervorhebungen von Sorgerechtapartheid)


------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------




Auszug aus

http://www.vaeternotruf.de/kostenrecht.htm


Richter Feskorn rechtfertigt kostenrechtliche Diskriminierung eines nichtverheirateten Vaters


Christian Feskorn (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - stellvertretender Vorsitzender Richter am Kammergericht / 25. Zivilsenat - Senat für Familiensachen (ab 11.09.1998, ..., 2013) - vorher 3. Zivilsenat. FPR 10/2003, FamRZ 16/2006. Kammergericht - GVP 01.01.2010, 01.01.2012: stellvertretender Vorsitzender Richter am 19. Zivilsenat - Senat für Familiensachen. GVP 01.01.2013: Vorsitzender Richter am 25. Zivilsenat - Senat für Familiensachen. 19 WF 276/11 - Beschluss vom 12.01.2012: Richter Feskorn rechtfertigt kostenrechtliche Diskriminierung eines nichtverheirateten Vaters. Der betroffene Vater will dagegen Verfassungsbeschwerde einlegen. Richter Feskorn wird vom Väternotruf nicht empfohlen.


Kostenrechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter


Während die Mutter eines nichtehelichen Kindes Gesetz die elterliche Sorge mit der Geburt des Kindes - selbstverständlich kostenlos - erlangt, soll der nichtverheiratete Vater für die Erlangung der elterlichen Sorge bezahlen, wenn er, weil die Mutter die kostenlose öffentliche Beglaubigung verweigert, sich an das Familiengericht wendet. So geschieht es derzeit Woche für Woche an den deutschen Familiengerichten - finsteres Mittelalter.


So z.B. bei Herrn B., der nichtverheiratete Vater von L. dessen Antrag auf gerichtliche Feststellung der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß Grundgesetz Artikel 6 durch Richterin Trieglaff  mit Beschluss vom 26.01.2011 - 133 F 16582/10 - unter Bestellung des Verfahrensbeistandes Diplom-Pädagogin Gerhild Wolf - mitwirkende Jugendamtsmitarbeiterin Frau Schreiter - Charlottenburg-Wilmersdorf - abgewiesen wurde. Dem Vater wurden Kosten in Höhe von 1080 € auferlegt, nur dafür, dass er sein Grundrecht auf elterliche Sorge durch das Familiengericht feststellen lassen will.. Zurückweisung der Erinnerung des Vaters gegen den Kostenansatz aus der Kostenrechnung vom 06.04.2011 durch Richter Stabenow.


 


 


Dr. Stephanie Trieglaff - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2010, 2011) - abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - GVP 12/2010: Familiengericht - Abteilung 133. Stephanie Trieglaff: Der würdevolle Umgang mit dem menschlichen Leichnam. 362 Seiten, Dissertation Universität Potsdam (2010) - Euro 84,00 - http://www.dr.hut-verlag.de/titelRechtswissenschaften.html. Antrag von Herrn B. nichtverheirateter Vater von L. auf Feststellung der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß Grundgesetz Artikel 6 durch Richterin Trieglaff  mit Beschluss vom 26.01.2011 - 133 F 16582/10 - unter Bestellung des Verfahrensbeistandes Diplom-Pädagogin Gerhild Wolf - mitwirkende Jugendamtsmitarbeiterin Frau Schreiter - Charlottenburg-Wilmersdorf - abgewiesen. Kosten in Höhe von 1080 € wurden dem Vater auferlegt. Zurückweisung der Erinnerung des Vaters gegen den Kostenansatz aus der Kostenrechnung vom 06.04.2011 durch Richter Stabenow. Herrn B ist zu empfehlen in der Kostensache Beschwerde vor dem Berliner Kammergericht einzulegen. Irgendwann muss doch in Deutschland endlich mal der Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder ein Ende gemacht werden. Richterin Trieglaff wird vom Väternotruf nicht empfohlen.


Klaus Stabenow (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richter am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg / Familiengericht - Abteilung 139 (ab 03.12.2001, ..., 2011) - Antrag von Herrn B. nichtverheirateter Vater von L. auf Feststellung der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß Grundgesetz Artikel 6 durch Richterin Trieglaff  mit Beschluss vom 26.01.2011 - 133 F 16582/10 - unter Bestellung des Verfahrensbeistandes Diplom-Pädagogin Gerhild Wolf - mitwirkende Jugendamtsmitarbeiterin Frau Schreiter - Charlottenburg-Wilmersdorf - abgewiesen. Kosten in Höhe von 1080 € wurden dem Vater auferlegt. Zurückweisung der Erinnerung des Vaters gegen den Kostenansatz aus der Kostenrechnung vom 06.04.2011 durch Richter Stabenow. Herrn B ist zu empfehlen in der Kostensache Beschwerde vor dem Berliner Kammergericht einzulegen. Irgendwann muss doch in Deutschland endlich mal der Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder ein Ende gemacht werden.