Narrenfreiheit für den Verfahrensbeistand

Unterseite: Narrenfreiheit


zum Antrag   zur Finalentscheidung  zur Beschwerde  zu Stellungnahmen


zu Verblendung  zur Kindesanhörung

Rechtstaat heute:


Die Quadriga der Familienzerstörung sichert sich und ihren Kalfaktoren Beschäftigung und Pfründe.

Kurz und knapp, blitzschnell und sakrosankt - ohne Beschlussfassung oder Begründung.



=====================================

Erneuter Antrag auf Entbindung des Verfahrenbsbeistandes

(diesmal nicht wegen der Besorgnis der Befangenheit sondern wegen Überforderung und parteiischen Tätigwerdens zu Lasten des Kindes und seiner Interessen - schau´n wir ´mal...)

===========================================================================

                       

             Berlin 

                                                                                           04.Januar 2018

                                                                         

Kammergericht

13.Zivilsenat

Elßholzstr. 30-33

10781 Berlin


In dem Verfahren 13 UF 167/17

betreffend die Regelung des Umgangs in Form von Briefkontakten

zwischen der minderjährigen Lisa XX und ihren Vater Gert Bollmann


wird beantragt


den Verfahrensbeistand Iris Danquart für das Beschwerdeverfahren von seinen Aufgaben zu entbinden.


Begründung


Im Laufe der Tätigkeit des Verfahrensbeistandes hat sich herausgestellt, das diese mit ihrer Aufgabe überfordert ist und parteiisch zugunsten eines Elternteile agiert.


Auf die beigezogenen Verfahrensakten des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg wird bezug genommen. Insbesondere wird auf die im Verfahren des Amtsgerichts zum Geschäftszeichen 133 F 7996/15 dokumentierte, von der zuständigen Familienrichterin Dr. Wahsner und ihres wiederholt bestellten Beistandes Danquart verabredete, organisierte und am 17.Juli 2015 durchgeführte Konfrontation zwischen dem Kind und seinem Vater hingewiesen, einen Kindesmissbrauch im Gerichtssaal.


Bei der vom Familiengericht Bestellten handelt es sich nicht um einen gemäß § 158 Abs.1 FamFG geeigneten Beistand.


In Kenntnis der im vorliegenden Fall manifesten langjährigen ideologischen Scharlatanerie der Iris Danquart muss davon ausgegangen werden, das sich zwischen der bestellenden Familienrichterin und dem Beistand eine kindeswohlferne, frevelhafte Symbiose entwickelt hat und die Bestellung gegen die Interessen des Kindes und die Grundrechte des Vaters gerichtet ist und einzig der Vorbereitung von Umgangsausschlüssen dient. 

Zur Verhinderung jeglicher Beziehungspflege zwischen dem Kind und seinen Vater liefert Frau Danquart, u.a. mit sogenannten Stellungnahmen, zuverlässig das Bestellte, vom Gericht Gewünschte - vaterfeindlich, mutterwohlorientiert und den Interessen des Kindes zuwider.


Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 kolportiert der Beistand ein weiteres Mal ein Gespräch mit dem Kind.


Das Datum, der Ort und die Art des Gesprächs sind nicht dokumentiert.

Insbesondere ist unklar, ob die Zusammenkunft mit der 15 Jährigen in den Räumlichkeiten des Beistandes, in der mütterlichen Wohnung oder in der Kanzlei des Anwalts der Mutter erfolgte und welche Personen zugegen waren.


Bei den in Anführungszeichen gesetzten Worten soll es sich offensichtlich um wörtlich konkrete Aussagen des Kindes handeln, ohne jedoch deren Bezug ( mögliche Einlassungen aufgrund von Suggestivfragen, Behauptungen, Unterstellungen,etc.? durch den Beistand ) herzustellen.

Der Vortrag dient der unzulässigen Beantwortung juristischer Fragen durch den Beistand im Kontext eigener familienpolitischer Weltanschauung statt der objektiven Vertretung des Kindes im Verfahren.


Dem Beistand ist, wie er dem Gericht zudem ungefragt mitteilt, völlig unklar, was der Vater mit der beantragten Film- und/oder audioaufzeichnung bezweckt.

Es ist allerdings unerheblich was dem Beistand klar oder unklar ist, weil seine Aufgabe schlicht darin besteht, die Interessen des Kindes festzustellen und vor Gericht zu vertreten.


Dieser grundlegenden Aufgabe wird der Beistand mit der zweckgerichteten Wiedergabe ausgewählter Willensbekundungen nicht gerecht.


Die tatsächlichen und naturgegebenen Interessen des Kindes eruiert der für das Kind zwangsbestellte Vertreter nicht. 

Den Anlass oder gar einen (eventuell nachvollziehbaren) Grund für die autodestruktive Einstellung und elternentehrende Haltung des Teenagers, die keine Korrelationen im persönlichen Erleben des Vaters finden, benennt Frau Danquart sowenig wie sie einen kindeswohlkonformen Konfliktlösungsvorschlag zu unterbreiten willens oder in der Lage ist.


Es muss zudem davon ausgegangen werden, dass die fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse der Bestellten nicht nur dem Erfordernis des § 158 FamFG entgegenstehen sondern zudem auch den Standards und den Anforderungen an den eigenen Berufsstand nicht gerecht werden.

Um einen weitestgehend authentischen Eindruck vom Willen und den Interessen des Kindes zu erreichen, sehen die "Standards für Verfahrenspfleger" vom 17.Februar 2001 (heutigentags Richtschnur für die Tätigkeit von Beiständen) vor, das Kinder je nach Alter auf die Möglichkeit einer eigenen schriftlichen Stellungnahme, auf Kassette gesprochener Mitteilungen oder der Anfertigung von Bildern, die sie mit Kommentaren versehen können, hinzuweisen sind.

Dabei sollte, ähnlich wie bei Explorations­gesprächen mit Gutachtern, der Verfahrensbeistand seine Gespräche mit den Kindern aufzeichnen und die Tonträger bis zum Abschluss des Verfahrens aufheben.


Die laut eigenem Bekunden fehlende Klarheit des Beistandes und dessen manifestierte parteiische Mutterwillenzentrierung gebietet dessen Entbindung von der Aufgabe der Vertretung meine Tochter im Beschwerdeverfahren.


Die Anhörung des 15jährigen Kindes im Beisein des Beistandes Danquart stellt einen unzulässigen Eingriff in die Rechte des Kindes, einer fairen Verfahrensführung und der ordnungsgemässen, wirksamen Vertretung der Minderjährigen vor Gericht dar.


Zwischen Lisa und dem Anwalt der Mutter besteht so wenig ein Vertrauensverhältnis wie zwischen ihr und dem zwangsbestellten "Anwalt des Kindes" Iris Danquart.


Eine Ablehnung des Beistandes durch das selbstwirksame und kluge Kind ist zu unterstellen.

Gert Bollmann

==================================================================

=======================================================


Beschluss eingestellt am 17.Juni 2017


Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Abteilung für Familiensachen



Beschluss



Geschäftsnummer:133 F 2672/17                                                      Datum: 12.06.2017



In der Familiensache betreffend das Kind


Lisa XX


hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Abteilung für Familiensachen - am 12.06.2017 durch die Richterin am Amtsgericht Dr.Wahsner beschlossen:


Der Antrag des Kindesvaters, die Verfahrensbeiständin wegen Befangenheit von ihren Aufgaben zu entbinden, wird zurückgewiesen.


Gründe


Der Antrag des Vaters hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensbeiständin kann zunächst nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Ablehnbare Personen sind gem.§ 6 Abs.1 FamFG Gerichtspersonen. Dazu zählen Verfahrensbeistände nicht (vgl.Keidel/Zimmermann, FamFG 18.Aufl. § 6 Rdnr.2); diese sind auch nicht zur Neutralität zwischen den Eltern verpflichtet, sondern vertreten nur das Interesse des Kindes/der Kinder.

Auch dem Antrag des Vaters, dass die Verfahrensbeiständin von ihren Aufgaben entbunden werde, ist nicht stattzugeben. Eine Aufhebung der Bestellung kommt vorliegend nicht in Betracht.


Ein Verfahrensbeistand unterliegt grundsätzlich nicht der Aufsicht des Gerichts, so dass insoweit keine Möglichkeit besteht, auf die Art der Wahrnehmung der Aufgaben des Verfahrensbeistandes Einfluss zu nehmen (vgl.Keidel/Engelhardt, FamFG 18.Aufl. § 158 Rdnr.42). Allerdings hat das Gericht gemäß § 158 Abs.1 FamFG bei der Bestellung eine unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls geeignete Person auszuwählen, so dass Umstände, die auf eine fehlende Geeignetheit des Verfahrensbeistands hindeuten, zu berücksichtigen sind und gegebenenfalls die Beistandschaft zu beenden und ein neuer Verfahrensbeistand zu bestellen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 01.08.2013 zu 5 UF 62/13, zitiert bei juris).

Entsprechende Umstände liegen hier nicht vor.


Die vorgenommene Einschätzung des Kindesvaters, die Verfahrensbeiständin sei väterfeindlich, da sie sich mehrfach bereits in der Vergangenheit für einen Umgangsausschluss eingesetzt hat, führt nicht dazu, diese für ungeeignet zu halten, weiterhin als Verfahrensbeistand für das Mädchen tätig zu sein.


Vielmehr bringt sie als erfahrene Verfahrensbeiständin die persönliche und fachliche Eignung für diese Aufgabe mit und hat seit Jahren aus verschiedenen gerichtlichen Verfahren der Beteiligten guten Kontakt zu den betroffenen Mädchen. Ihren Einlassungen im vorliegenden Verfahren ist zu entnehmen, dass sie über Einfühlungsvermögen für das Kind verfügt und dessen schützenswerte Interessen einbringt.


Einen Nachweis für ihre Kontaktaufnahme zum Kind hat die Verfahrensbeiständin anders als der Kindesvater meint, nicht zu führen. Der eingereichte Bericht ist ausreichend.


Da es sich vorliegend um eine Zwischenentscheidung handelt, ist diese weder anfechtbar noch ist eine Kostenentscheidung veranlasst.


Dieser Beschluss ist unanfechtbar.



Dr.Wahsner

Richterin am Amtsgericht