Die zwischen Vätern und Kindern praktizierte Apartheid,
stellt wohl das größte Skandalon unserer wohlständigen Gesellschaft dar. (Raoul Schrott)
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zu 1 BvR 1547/16
Das ist kein Rant.
Papierene juristische Klugheit ist eher nicht zur Aufregung geeignet, weil sie bei genauerem Hinsehen einzig dafür geeignet ist sich "die Jurke aus´m Bauch zu lachen", an die Stirn zu fassen und froh zu sein, das auch künftig kein Mangel an Toilettenpapier herrschen wird. Ohnehin sind bei Springprozessionen rückwärts hüpfende Roben ein köstlicherer Anblick als tanzende Derwische.
Dance of judges robes
Tanz der Richterroben
"Also! Ich werde angebetet und triumphiere "prahlte der blutjunge Wille des Kindes als es den von Alter und Missachtung arg gezeichneten Zausel des deutschen Wählerwillens traf. Mit leuchtenden Augen und rot glühenden Wangen wiederholte der Wille des Kindes seine Feststellung und hüpfte dabei vor Freude. Beinah hätte er im Überschwang der Gefühle den in traumhaftes Tüll gehüllten freien Willen angerempelt, der sich in majestätischer Haltung zu ihnen gesellte.
"Du bist also der Angebetete, der triumphiert ,"wandte sich der freie Wille an den Willen des Kindes,"der der das gerichtlich Erwartete will, dessen Wollen sich nicht gegen die staatliche Schulpflicht und gegen Sex-Koffer in Kindergärten richtet sondern nur gegen den eigenen Vater. Deine Entschlusskraft, deinen Impetus richtest du also gegen dich selbst. Was für ein Triumph?!" murmelte der freie Wille, ging seinen freien Gedanken folgend weiter und ließ den Willen der Wähler und den pausbäckigen kindlichen Willen mit offenen Mündern zurück...
Ich schreibe keinen Rant und auch keine Parabel, weil redliche Väter ihre Münder längst geschlossen haben und in den Hosentaschen die Fäuste ob derartig rotzig-naiver Frömmigkeit ballen:
"Es sei weiterhin nicht ausgeschlossen, dass das Kind mit weiter zunehmendem Alter doch noch in der Lage sein werde, sich aus eigener Kraft aus dem Konfliktfeld der Eltern zu lösen, aus eigenem Antrieb auf den Vater zuzugehen und den Kontakt mit ihm zu suchen."
(zitiert aus - 1 BvR 1547/16 - Bundesverfassungsgericht vom 17.09.2016, Abs.10, wonach gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) die Richter Kirchhof, Eichberger und die Richterin Britz einstimmig die Verfassungsbeschwerde des Buchleither nicht zur Entscheidung angenommen haben.)
Was wollen die roten Robenträger damit sagen?
Etwa:
Es sei weiterhin nicht ausgeschlossen, dass Mütter, die ihre Kinder in Blumenkästen vergraben, in Gefriertruhen aufbewahren, in Toiletten entsorgen oder mit Lug und Trug den Vater entfremden nach einer Bachblütentherapie doch noch in der Lage sein werden, aus eigenem Antrieb Reue zu empfinden und Kinder, die wider Erwarten den Kontakt mit dem Vater suchen, nach Vollendung des 30.Lebensjahres mit geringerer Intensität bedrohen?
Das Leben des Menschen ist von Anbeginn gefährdet, sei es durch Krankheiten, den Gefahren des Straßenverkehrs oder die allgemeine Straßenkriminalität.
In Friedenszeiten geht indes die größte Gefahr für Leib, Seele und Leben von Kindern nicht von den aufgezeigten alltäglichen Gefährdungen aus sondern von Übergriffen der eigenen (Kreidekreis-)Mütter und den Komplizen der Helferindustrie.
Es heißt: Zivilisiert verhält sich, wer diese Gefahren für Kinder bannen will und darauf verzichtet die Frevler gegen Fäuste fallen zu lassen.
Dann kommen nämlich die Bratenwender der Geschichte in ein Spiel ohne Ende und wie so oft (stets) im deutschen Familienrecht obsiegt sodann die mütterideologische Sophisterei.
Es gibt keinen Fall Buchleither
(zumindest nicht aus dieser Sicht - 1 BvR 1547/16 - ),
stattdessen aber staatlich organisierte systematische Väterdiskriminierung und einen (neuen) Triumph des Willens, der gänzlich ohne die Ästhetik einer Leni Riefenstahl auskommt und die Fratze der Quadriga der Familienzerstörer zeigt.
Let´s dance!
Zwei weiterere markante Auszüge aus der "Begründung" der nicht angenommenen Verfassungsbeschwerde:
"Kurz nach der Geburt des Kindes (2003) trennten sich die Eltern. Seit April 2004 versucht der Beschwerdeführer in einer Vielzahl von Verfahren, ein Umgangsrecht mit seiner Tochter zu erwirken. Der letzte Umgang zwischen Vater und Tochter fand im Jahr 2008 statt. Im Dezember 2008 wurde der Umgang bis zum 31. Dezember 2009 ausgesetzt. Seither lehnt das Mädchen Kontakte mit dem Beschwerdeführer vehement ab...
Das Familiengericht habe zutreffend festgestellt, dass eine Aufklärung der Ursachen der Haltung des Kindes nicht entscheidungserheblich sei...."
Da wird ein Kind im Jahr 2003 außerhalb von Bethlehem geboren und ist bereits im zarten Alter von fünf Jahren frei, autark und willensstark genug um sich von seinem Vater loszusagen.
Ein beeindruckender Triumph des Willens ?
Wohl eher eine Götzenanbetung von Kinderschändern!
Ich weiß nicht, was Anwälte in familiengerichtlichen Verfahren betreffend die Regelung des Umgangs-und Sorgerechts überhaupt zu suchen haben.
Was bewirkt eine Richterin, deren Streitschlichtungsfähigkeiten sich auf die Rechtsprechung zu Eigentumsfragen beschränkt, im rechtsfreien Raum der Familiengerichtsbarkeit außer ein laues Windstößchen beim Vorbeirauschen in der Robe?
Den "Mumm", einen Knoten zum Wohle eines Kindes durchzuschneiden hat, insbesondere nachdem Cochem pervers zu Fall gebracht wurde, niemand in Deutschland.
Hier hat die Justiz einen Ruf.
Über Jahrhunderte hat sie den Mächtigen gedient und den "Kleinen" oftmals übel mitgespielt. Die Juriprudenzler sind zwar nicht mehr springlebendig, doch solange das richtige Parteibuch in der Tasche steckt, ist der Lebensunterhalt gesichert. Die Laudatio auf ihr frevelhaftes Tun halten sie selbst.
Sofern Robenträger eine Kernpompetenz besitzen so zumindest nicht die des Tanzens und des Kreierens neuer Tanzschritte. Vielleicht hat also Luzifer den Tipp gegeben bei der Springprozession der Rabulistiker zum Grabmahl des Kindeswohlbegriffs statt zwei vor und einen zurück nunmehr einen vor und zwei zurück zu hüpfen?
Ein Inbegriff des höchstrichterlichen Tanzstil ist - 1 BvR 1547/16 -.
Ich wollte den Veitstanz verstehen und wurde "Tanzeleve".
Und ja! Ich habe es getan.
Gezwungenermaßen.
Ich habe sogar mehr als die Überschrift "BVerfG- keine Chance für den Vater " gelesen, sogar bis zu dem als Fazit bezeichneten anwaltlichen Unfug.
Das Lesen juristischer Elaborate, familiengerichtlicher Beschlussbegründungen und rabulistisch durchgestylter Gerichtsurteile kann sehr schnell zu der Annahme verleiten, dass die spezielle (parasitäre) Lebensform der Paragrafendeuter die Krone menschlichen Schöpfertums darstellt und ihre Vertreter den letzten und höchsten Zyklus der Evolution dieses Planeten verkörpern, immerklug und allwissend und berufsbedingt überheblich.
Nolens volens brachte mich die einzig auf Erzeugung des Anscheins von Sinn ausgerichtete Lektüre intellektuellen Geschwätzes an meine Grenzen.
In der Jugend ein leidenschaftlicher Bücherwurm und als Erwachsener lange Jahrzehnte eine aktive Leseratte nahm mir erst der intellektualisierte Sprachstil der Quadriga der Familienzerstörer die Freude am Lesen.
Zum Glück brachte mich frische Luft und ein kräftiges Durchatmen nach dem Konsum derartigen Schriftguts ebenso schnell wieder zurück in die Welt des "Otto Normalbürgers". Der Anschein von Sinn und Übersinn mag mit einem intellektualisierten Sprachstil erzeugt werden. Wer indes nur Friedhofsruhe erzeugt statt Konflikte einer tragbaren Lösung zuzuführen ist vorprogrammiert zum Scheitern verurteilt.
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts haben für ihre Zunft einen Offenbarungseid abgegeben. Das Besondere an der Entscheidung 1 BvR 1547/16 ist, dass der erzeugte "Rechtsfrieden" zulasten des Kindes und des Vaters mit dem Begriff des Kindeswillens gerechtfertigt wird und sich der Senat die Entscheidung des EGMR in der Sache Buchleither für die eigenen Zwecke dienstbar macht. Der Jubel der Karlsruher Richter in Übereinstimmung mit der europäischen Spruchpraxis zu handeln ist indes rabulistische Demagogie, da die fehlende Befristung des zweiten Umgangsausschlusses vom EGMR kritisiert wurde.
Was von dem Hinweis zu halten ist, der Vater könne ja erneut einen Antrag stellen um wieder Umgang mit dem Kind zu bekommen, braucht den Opfern des deutschen Familienunrechts nicht erläutert zu werden. Papier ist geduldig und deutsche Familiengerichte agieren grundsätzlich mütterfreundlich.
Das Kind wird zum Täter des eigenen Missbrauchs gemacht. Mit zynischen Wortspielen wie Kindeswohl, Selbstwirksamkeit, Kontinuitätsprinzip, Aufenthalts-bestimmungsrecht, Kindeswille u.a. sichern sich die tatsächlichen Täterinnen gegenüber dem kindlichen (Mehrfach-)Opfer juristisch ab, u.a. durch heuchelnde Anbetung des Kindeswillens. Pharisäer!
Überhaupt ist das Spiel mit und die (einseitige) Deutung von Begriffen durch Juristen und Vertreter der Helferindustrie eine Hauptmethode zur Entsorgung von Vätern. Die Vorgaukelei einer Einzelfallprüfung gehört dabei zum Esel-Möhre-Prinzip der Entehrung des Vaters. Er hat keine Möglichkeit sich anforderungs- und normgerecht zu verhalten. Die ihm vorgehaltene Möhre ist mal größer und mal kleiner - erreichen kann er sie nicht, egal, ob er die Karre schnell oder langsam durch den Dreck zieht.
Die Väterfeindlichkeit, das Männerbashing in diesem Land der Femokratie ist angeordneter Mainstream dem sich Familienrichterinnen eifriger andienen als es der Untertan Diederich Heßling vermochte.
Wenn ich den Ablauf des Buchleither Kampfs um die Wahrnahme des grundgesetzlich geschützten Elternrechts, seinen Kampf um die Beziehungspflege (bereits der Begriff Umgang ist abartig) als Matrix nehme und auf meinen "Fall" lege kann ich nur feststellen:
Es gibt keine Einzelfallprüfung.
Die Existenz des Rechtsstaates ist ein Mythos.
In einem rechtsfreien Raum kann es keinen Rechtsbruch geben, stattdessen aber Willkür und Machtmissbrauch durch vorwiegend weibliches Gerichtspersonal zuhauf. Es ist nicht üblich bei Gerichtsverfahren "die Rote Pille" (red pill) zu verabreichen...
Aus der "Matrix Familienrecht":
"An dieser Stelle erscheint es wichtig, L. einen Schutzraum zu gewähren, den sie braucht, um sich ungestört zu entwickeln. Entsprechend war auch ein Umgangsausschluss für die Dauer von mehr als einem Jahr erforderlich."
(Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 22.07.2015 zur Geschäftsnummer 133 F 7996/15,Richterin am AG Dr. Stephanie Wahsner )
Das ist die gängige Familiengerichtspraxis:
Schaffung von väterfreien Schutzzonen.
Ich nenne das Anordnung von Schutzhaft bei indoktrinierenden Kreidekreismüttern durch Kindeswohlfrevlerinnen.
Zurück zum Motto "Vorwärts nimmer - rückwärts immer" und zur reaktionären Entscheidung des Bundesverpassungsgerichts:
Bei einer Springprozession könnten Väter wahrlich jubeln.
Irgendwie ginge es voran.
Tatsächlich besteht der Tanzstil der roten und schwarzen Roben allerdings aus einen Schritt vor und zwei (manchmal gar drei) Schritten zurück.
Die Systempresse mag über den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16 - gejubelt haben (dafür werden die Apologeten der Meinungsmache auch bezahlt) - wache Väter jubeln schon lange nicht mehr, weil es für den Vater keine Chance auf Umgang gibt, wenn ein bereits/erst fünfjähriges Kind den Kontakt kategorisch abgelehnt.
Der Werteverfall beim BVerfG ist beeindruckend.
So wird Väterbashing salonfähig.
Endlich triumphiert der Wille.
Wer sich diese Denkweise zu eigen macht für den sind Kinder die Sprengstoffgürtel tragen und Kindersoldaten die Männer töten so wenig abartig wie einvernehmlicher Sex mit Kindern oder Sodomia bestialis.
Der Kampf gegen Kinderschänder ist ein langer.
Jubeln mögen Journalisten und sonstige Claqueure...redliche Väter, die das Esel-Möhre-System durchschauen, haben seit Jahrzehnten keinen Anlass für ein derartiges Hochgefühl.
28.11.2016
Gert Bollmann
ergänzende Empfehlung für Betroffene und Interessierte
zum
und zu
Unter der mit Fragezeichen gekennzeichneten Überschrift
(also: Triumph des Kindeswillens oder Knast für´s Kind ?)
wurde mit Auszügen des obigen Beitrags ein Thread im wgvdl-Forum eröffnet.
29.11.2016