Der letzte Beschluss

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                      ... ist inhaltlich das Allerletzte


Beschluss 13.Zivilsenat des Kammergerichts vom 26.April 2018 durch die Richterin am Kammergericht Hennemann als Einzelrichterin zur Geschäftsnummer: 13 UF 167/17 (133 F 2672/17 Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg)


Warum lassen sich Juristen nie zum Thema ein oder haben Familienrichterinnen  Angst sich mit Sachargumenten von Vätern zu befassen?


28.April 2018

Samstag. Ein freies Wochenende steht bevor.

Die Wetterprognose lautet: trocken und sonnig und angenehm warm.

Im Briefkasten findet sich neben Werbung ein Brief vom Kammergericht.

Es schreibt mir Frau Richterin Heike Hennemann.

Leider.

Auf die Übersendung mütterideologisch-rabulistischer Sprachblasen von dieser Juristin hatte ich vordergründig nicht gehofft. (siehe meine Gegenvorstellung vom 23.02.18).

Oder können Sie sich vorstellen, dass die eine Entscheidung treffende Staatsbedienstete diese (also ihr eigenes väter-und kinderfeindlich ausgeübtes Ermessen) nochmals und unvoreingenommen überprüft?

Na bitte. Dazu fehlt schlicht der Wille.


Frau Richterin behauptet, zwei Monate nach Eingang des Rechtsbehelfs, das eine Entscheidung  erst jetzt ergehen konnte, " nachdem die Akte mit der Gegenvorstellung erstmals der Einzelrichterin ( also ihr selbst) wieder vorgelegt worden ist."


Hätte sie doch nun wenigstens eine Entscheidung getroffen und Nägel mit Köpfen gemacht und alles wäre (scheinbar) gut. Aber nein.

Das macht Frau  Hennemann natürlich nicht.

Die ehrenwerte Richterin am Kammergericht trickst und schreibt:


"Die Gegenvorstellung des Vaters gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 08.Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

...

II.Die Gegenvorstellung des Vaters gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 08.Februar 2018 ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen"


Das ist natürlich Humbug und wird auch durch Wiederholung nicht besser.

Mag sein, das Gegenvorstellungen bei Juristinnen verpönnt sind, doch (noch) sind sie in Deutschland (zumindest auf dem Papier) zulässig.

Frau Richterin am Kammergericht Hennemann, die sich, aus welchem maledeiten Grund auch immer,  der Befassung mit der sachgerechten Argumentation des Vaters verweigert, dokumentiert ein merkwürdiges Demokratie- und Rechtstaatsverständnis und scheint ein eigenartiges Verhältnis zum Petitionsrecht zu besitzen.


Es ist nicht erkennbar, dass sich in dem mehr als einjährigen Verfahren auch nur eine beteiligte Familienrichterin mit dem Kern meines Antrages, der Regelung der Beziehungspflege zwischen Vater und Kind (einzig!)  in Form von Briefschreibkontakten, befasst hat. Lieber wird Büro gespielt, Kosten verursacht, sachverhaltsfern schwadroniert und  der Begriff des Kindeswohls zur argumentativen Adelung eigener Egoismen missbraucht.


Die kammergerichtliche Trickserei mit dem "Erwachsen materieller Rechtskraft in einem familiengerichtlichen Verfahren betreffend die Regelung des Umgangs" offenbart einzig die zutiefst verkommende deutsche Familienrechtspraxis, die nur auf ideologischer Gesinnung basiert, über Eigentumsrechte der Mutter befindet und somit nicht reformierbar ist.

An den weiblich dominierten Sondergerichten der familiären Interventionsszene scheint es Usus zu sein den politischen Wortbruch der Obrigkeit, die 2015 in Brüssel die Europaratresolution 2079 unterschrieb, juristisch zu decken.


So hat Väterfeindlichkeeit nicht nur einen Namen sondern mit dem Kammergericht auch eine konkrete Adresse.


Das ist meine Meinung als von Willkür Betroffener und Nichtjurist!

Noch ein kleines Schmankerl als  großer Brüller:

"Wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist der Grundsatz der Rechtssicherheit." Tja, was es so alles für Grundsätze geben soll im deutschen Familienrecht oder: genommen wird stets der Grundsatz der ins archaische und mutterkultige Weltbild passt.


... und noch einer (sofern das richtige Geschlecht davon betroffen):

"Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen."


Hier aber nun "ernstgenommen" der Beschlusstext:


Kammergericht


Beschluss


Geschäftsnummer:   13 UF 167/17

                 

  133 F 2672/17 Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg


In der Familiensache


betreffend die Jugendliche Lisa ..., geb. am   .   .

XX Straße X, XXXXX Berlin


Verfahrensbeiständin:

Dipl.-Psych. Iris Danquart,

Gneisenaustr.107,10961 Berlin


Vater und Beschwerdeführer:

Gert Bollmann

Straße XX, XXXXX Berlin


Mutter:

X.X.

XX Straße X, XXXXX Berlin

-Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Helmut Wienandts

und Maximilian Stellbaum,

Kottbusser Damm 65, 10967 Berlin -


hat der 13.Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin am 26.April 2018 durch die Richterin am Kammergericht Hennemann als Einzelrichterin beschchlossen:


Die Gegenvorstellung des Vaters gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 08.Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.


Gründe:


I.Mit Beschluss des Kammergerichts vom 08.Februar 2018 ist die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 03.August 2017, mit dem der Umgang des Vaters mit dem Kind Lisa bis zum Ablauf des 17.September 2020 ausgeschlossen worden ist, zurückgewiesen worden.


Gegen den ihm am 10.Februar 2018 zugestellten Beschluss hat der Vater am 23.Februar 2018 ausdrücklich Gegenvorstellung eingelegt und beantragt, dass die Entscheidung nochmals auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit überprüft wird. Mit der Gegenvorstellung solle erreicht werden, dass sich der Senat erstmals unvoreingenommen mit seinem ursächlichen und ausführlich begründeten Antrag vom 20.Februar 2017 befasse. Er ist weiterhin der Ansicht, dass ein anderes Handeln für die Lösung des Umgangskonfliktes zweckmäßiger wäre und den tatsächlichen Interessen der Jugendlichen entsprechen würde. Der Beschluss sei daher aufzuheben bzw. maßgeblich dahingehend abzuändern, dass ihm gestattet werde, seine Tochter einmal pro Monat einen Brief zu übersenden. Dabei sei es in der Sache unerheblich, ob das Kind die monatlichen Schreiben des Vaters beantworte oder zerreiße, da bereits die Aushändigung des Briefes sein Interesse an dem Kind manifestieren würde. Der Beschluss bestehe aus Textbausteinen und basiere auf den fatalen Axiomen von der guten Mutter und dem autarken, autonomen, unabhängigen Willen des Kindes. Mit dem Beschluss werde die Entfremdung des Kindes zum Vater unterstützt und gefördert. Er sei daher weder rechtmäßig noch verhältnismäßig.

Der Beschluss verletze zudem die Grundrechte des Kindes und die grundrechtlich geschützten elterlichen Pflichtrechte des Vaters und bedürfe daher einer Überprüfung im Rahmen der Gegenvorstellung.


II.Die Gegenvorstellung des Vaters gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 8.Februar 2018 ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

Die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung ist gegen einen Beschluss, der in materieller Rechtskraft erwachsen ist, wie dies bei der Zurückweisung der Beschwerde des Vaters der Fall ist, unstatthaft (vgl.BGH, Bs.v.22.10.2015 - VI ZR 25/14). Nach dem Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfGE 107,395 ff.Rn.69) müssen Rechtsbehelfe in der Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein.

Wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist der Grundsatz der Rechtssicherheit. Er wirkt sich im Bereich des Verfahrensrechts unter anderem in dem Postulat der Rechtsmittelkarheit aus.

 

Danach ist neben der Anhörungsrüge gemäß § 44 FamFG eine im FamFG nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung rechtlich nicht zulässig.


Die Gegenvorstellung kann auch nicht als Anhörungsrüge gemäß § 44 FamFG ausgelegt werden.Die fristgebundene Anhörungsrüge verlangt gemäß § 44 Abs.2 FamFG, dass mit der Rüge dargetan wird, dass der Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worrden ist (§44 Abs.1 Nummer 2 FamFG). Der Vater hat mit sei ner Gegenvorstellung seine in diesem Verfahren bereits mehrfach zum Ausdruck gebrachte Auffassung wiederholt. Er hat zwar eine Verletzung seines Rechts als Vater und damit eine Verletzung von Art.6 Grundgesetz gerügt. Dies stellt jedoch keine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und nur die Verletzung dieses Rechts berechtigt zu einer Gehörsrüge (vgl.BGH NJW 2016, 3035). Folgerichtig trägt der Vater auch nicht vor, dass sein rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt ist, mithin was er noch vorgetragen hätte, wenn ihm rechtliches Gehör gewährt worden ist. Der Vater hatte zudem in der Anhörung Gelegenheit, sich umfänglich zur Sache zu äußern.


Hennemann


Ausgefertigt

Berlin,26.04.18


Schuck

Justizsekretär                     


großes Dienstsiegel

Kammergericht Berlin

Nr.131


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Mein Kurzfazit:


Was ist schon die Verletzung von Art.6 Grundgesetz gegen  die einer Gehörsrüge? Rabulistik!


Thema verfehlt.

Ausflüchte.

"Leider" sind der Kammerrichterin die Hände für ein anderes, d.h. nicht frevelhaften Tun, durch das Gesetz gebunden.

Pontius Pilatus ging es ähnlich.

Meine Tochter hat gewiß Verständnis für den Missbrauch in ihrer Kindheit...


Gert Bollmann