Kammergericht 13 UF 167 17 Beschluss vom 08.Februar 2018

Leitsatz SRA zum Beschluss des Kammergerichts 13 UF 167/17 vom 08.Februar 2018

und Kurzkommentar


Die Entscheidung des Kammergerichts manifestiert die Umsetzung der frevelhaften mütterideologischen Vorgaben und lebensfernen Annahmen des Bundesverfassungsgerichts durch nachgeordnete Chargen. Der Beschluss macht die Praxis der Trennung und des Aufeinanderhetzens von Eltern deutlich.


Nachdem sich das Bundesverfassungsgericht erst durch Druck des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von seiner irrigen Prämisse verabschieden musste, wonach Mütter die Möglichkeit, dem Vater seine Mitsorge zu verwehren "in der Regel nicht als Machtposition gegenüber dem Vater missbrauchen würden" , konstruierten die Rabulistiker in roten Roben ein neues Monster - die Prämisse vom autarken, autonomen und unabänderlichen Kindeswillen.


https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/04/rk20150425_1bvr332614.html


Sie ersetzten das fatale Axiom von der guten Mutter durch das des fanatisch anbetbaren Kindeswillens.


Die Entscheidung des Kammergerichts dokumentiert die parteiische Anwendung des Axioms und zugleich die zunehmend brutalere Art und Weise einer genderfeministischen Justiz um Väter mundtot zu machen und zu zwingen rechtbrechendes, moralisch und ethisch verwerfliches Handeln hinzunehmen.


Nicht ansatzweise ist dem Beschluss des 13.Zivilsenats die Bereitschaft zu entnehmen den Familienkonflikt einer Lösung zuführen.

Die jüngste Entscheidung des Kammergerichts ist zudem repressiver als die totalitäre Vorgabe aus Karlsruhe, weil sie das Schreiben eines Briefes des Vaters an sein Kind dauerhaft untersagt und unter Androhung der Verhängung eines erheblichen Ordnungsgeldes oder ersatzweise der Anordnung einer Haftstrafe stellt.


Die Angst vor den Worten des Vaters muss eine scheißernde sein.


Der hanebüchene Unsinn, der in Endlosschleife als Begründung des Beschlusses herhalten muss, wird besonders deutlich bei der nicht abwegigen Vorstellung "was-wäre-wenn" sich die indoktrinierte Meinungsäußerung des Kindes, die ohne Hinterfragung fanatisch als autonomer und unabänderlicher Wille angebetet wird, nicht gegen den Vater richten würde sondern als Kindeswille gegen den Schulbesuch, für Drogenkonsum oder gar für die Unterstützung radikaler Kräfte der Gesellschaft äußert.


Nicht juristisches Schmunzelfazit:

25000 € für einen Brief des Vaters?

Was kosten Originalbriefe von Goethe oder Schiller?


Als Nichtjurist meinte ich beim ersten Lesen des Beschlusses drei Nebenentscheidungen zu erkennen die dem Anschein nach zwar als rechtskonform daherkommen in ihrer konkreten Anwendung indes nichts anderes als die standardisierte vulgäre feministische Rechtsanwendung zu Lasten des Vaters darstellen.


Das ist zum einen die einzig gegen den Antragsteller gerichtete "Verböserung" der Entscheidung durch die explizite Aufnahme der Strafandrohung gemäß § 89 Abs.2 FamFG hinsichtlich des Schreibens eines Briefes,

(wie sollte die Mutter der von ihr gewünschten Entfernung des Vaters aus dem Leben des Kindes durch die Verfügung eines totalitären Umgangsausschlusses schuldhaft zuwider handeln können?),

ebenso wie die erst mit dem Erlaß der Endentscheidung gewährte ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die Mutter,

(einer im Landesdienst Berlins stehenden Beamtin im mittleren Dienst die u.a. staatliches Kindergeld und Kindesunterhalt vom Vater erhält und zudem die Familienversicherung der Krankenkasse des Vaters für das gemeinsame Kind nutzt)

und zum anderen die Beiordnung eines Streitverschärfers in einem  juristisch sehr einfachen Verfahren, für das  kein durchschnittlich gebildeter Mitteleuropäer einer noch so niedrigen anwaltlichen Hilfe oder Beratung befarf - außer natürlich es handelt sich um eine gerichtlich unterstützte Kreidekreismutter...



vgl.auch die Seite " Schriftverkehr "


Eine Gegenvorstellung wird beim Gericht eingereicht. 

Es ist beschämend, wenn Väter RichterInnen das Grundgesetz und Rechtstaatlichkeit erklären müssen, weil offensichtlich eine Juristen-Junta im deutschen Familienrecht die Macht okkupiert hat,  Recht, Moral und Ethik rabulistisch aushebelt, Kreidekreismütter hofiert und Beihilfe zum Kindesmissbrauch leistet...

==================================================================




Kammergericht


Beschluss


Geschäftsnummer: 13 UF 167/17

   133 F 2672/17 Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg


In der Familiensache


betreffend die Jugendliche Lisa XX, geb. am XX.X.XXXX

X Straße X, XXXXX Berlin,


Verfahrensbeiständin:

Dipl-Psych.Iris Danquart,

XXXstr.XXX, XXXXX Berlin,


Vater und Beschwerdeführer:

Gert Bollmann

Straße XX,XX, XXXXX Berlin,


Mutter:

XXXXXX XXXXXXXX

X Straße X, XXXXX Berlin


Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Helmut Wienandts

und Maximilian Stellbaum

XXXXX XX , XXXXX Berlin -


hat der 13.Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin am 8.Februar 2018 durch die Richterin am Kammergericht Hennemann als Einzelrichterin beschlossen:


Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 3.August 2017 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beteiligten ergänzend darauf hingewiesen werden, dass das Gericht bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus jenem Beschluss ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verhängen.


Der Beschwerdewert wird auf 3000 € festgesetzt.


Der Mutter wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt Wienandts beigeordnet.



Gründe:


I. Die Mutter und der Vater von Lisa waren nie miteinander verheiratet, sie lebten aber während der Schwangerschaft der Mutter mit Lisa für eine Zeit zusammen. Der Vater, der weitere erwachsene Kinder hat, ist verheiratet. Die Mutter ist für Lisa allein sorgeberechtigt. Seit 2004 hat es eine Vielzahl von Gerichtsverfahren betreffend den Umgang des Vaters mit Lisa und der Sorge für Lisa gegeben.

Der letzte unbegleitete Umgang des Vaters mit Lisa fand im September 2007 statt. Der Umgang wurde dann erstmals mit Beschluss des Kammergerichts vom 6.Mai 2008 (18 UF 145/06) bis zum 31.Juli 2010 ausgeschlossen. Ende 2009 stellte der Vater einen neuen Antrag auf Regelung des zukünftigen Umgangs (Amtsgericht Tempelhof- Kreuzberg 133 F 21302/09). In diesem Verfahren gab das Amtsgericht erneut ein Gutachten zur Frage der Regelung des Umgangs in Auftrag. Der Vater verweigerte eine Mitwirkung bei der Begutachtung, die Mutter gab kein Einverständnis für eine Interaktionsbeobachtung zwischen Vater und Tochter. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 24.Januar 2012 zum Ergebnis, dass Lisa weiterhin eine dezidierte Ablehnung in Bezug auf Kontakte zum Vater zeige. Es handle sich um einen stabilen, intensiven Willen, der sich als unabänderlich darstelle. Eine positive Haltung gegenüber dem Vater würde für sie ein Bruch der Loyalität mit der Mutter bedeuten, welche für sie die Hauptbezugsperson sein. Der Kindeswille sei weitgehend autonom, auch wenn sich hier eine Beeinflussung durch die Mutter wiederspiegle. Die Nichtbeachtung des Kindeswillens wäre mit einer Belastung für das Kind verbunden. Der Vater sei nur noch in rigider Art und Weise an der Durchsetzung seiner Rechte als Vater interessiert, eine kritische Reflexion seiner schriftlichen Abwertung der Mutter sei ihm nicht möglich. Es bleibe noch offen, ob der Vater im Kontakt mit Lisa nicht seine negative Haltung zur Mutter ihr vermitteln würde.

Gleichwohl versuchte das Amtsgericht in der Folgezeit begleitete Umgänge durchzuführen und setzte auch einen Umgangsbegleiter ein. Mit Beschluss vom 10. September 2012 ordnete das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg dann einen begleiteten Umgang jeden 1. Samstag von 10.00 bis 18.00 Uhr an, wobei das Kammergericht auf Beschwerde der Mutter mit Beschluss vom 1. November 2012 (17 UF 186/12) die Umgangszeit von 10.00 bis 12.00 Uhr verkürzte.

Der Umgang am 3. Februar 2013 zwischen dem Vater und Lisa eskalierte dann, nachdem Lisa offen ihre ablehnende Haltung zeigte. Der Vater schrieb Lisa einen Brief, in dem er ihr mitteilte, dass er über ihr Verhalten entsetzt sei und von ihr ein achtungsvolles Verhalten und Miteinander verlange. Der Vater beantragte dann am

5. März 2013 die Aufhebung der bestehenden Umgangsregelung, da kein Umgang mehr stattfinde, da die Umgangsbegleiter ihre Tätigkeit beendet hätten und das Jugendamt den Hilfeplan nicht fortschreiben würde. Mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof Kreuzberg vom 13.Mai 2013 (133 F 5076/13) ist der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10. September 2012 - 133 F 21302/09 - in der Fassung des Beschlusses des Kammergerichts vom 1. November 2017 - 17 UF 186/12 aufgehoben worden.

Im August 2013 beantragte der Vater dann erneut beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (133 F 14209/13) die Regelung des Umgangs, da es den Eltern nicht gelungen sei, einen Dialog aufzunehmen. Der Umgang wurde dann erneut mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 13.Mai 2014 für ein Jahr bis zum 31.Mai 2015 ausgeschlossen. In dem dann vom Vater am 07.Mai 2015 angestrengten Verfahren auf erneute  Regelung des Umgangs - Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 133 F 7996/15 - kam es am 17.Juli 2015 im Rahmen der gerichtlichen Anhörung zu einem Zusammentreffen von Lisa und dem Vater auf Anregung des Gerichts, bei dem sowohl die Verfahrensbeiständin wie auch die Abteilungsrichterin anwesend waren. Bei diesem Gespräch sagte Lisa ihrem Vater unmissverständlich, dass sie ihn nicht mehr sehen wolle. Daraufhin ist mit Beschluss vom 22.Juli 2015 der Umgang bis 31.Dezember 2016 ausgeschlossen worden. Der zwischenzeitliche Antrag des Vaters auf Abänderung der Entscheidung dahingehend, dass briefliche Kontakte angeordnet werden, ist mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 14.Januar 2016 - 133 F 16784/15 - zurückgewiesen worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Vaters (Kammergericht 13 UF 23/16) war erfolglos.


Nunmehr hat der Vater mit Antrag vom 20.Februar 2017 beantragt, dass zur Wiederaufnahme der Beziehungspflege und künftigen Regelung des Umgangs zwischen ihm und Lisa zunächst eine halbjährliche Umgangsregelung in Form eines monatlichen Briefaustausches zwischen ihm und der Tochter angeordnet wird.


Die vom Amtsgericht bestellte Verfahrensbeiständin berichtete am 20.Mai 2017, dass sich an der Haltung von Lisa nichts geändert habe. Lisa habe ihr gegenüber eindeutig und klar erklärt, dass sie ihre Ruhe haben wolle und keinerlei Treffen oder sonstige Kontakte mit dem Vater, auch nicht per Brief, wünsche. Das Jugendamt berichtete nach einem persönlichen Gespräch mit Lisa am 16.April 2017, dass sich an der Haltung der Beteiligten nichts geändert habe. Weder ziehe es der Vater in Betracht, seine Haltung in der Frage des Kontaktes zu seiner Tochter zu überdenken, noch sei es Lisa möglich, ihre verfestigte Haltung zu verlassen. Es sei zwar für eine gelungene Persönlichkeitsreifung wichtig, sich intensiv mit beiden Eltern auseinanderzusetzen, es sei aber gerade in diesem Fall nicht angezeigt, hierfür Zwang auf das Kind auszuüben.


Die Mutter hat die Zurückweisung des Antrages begehrt und auf die ablehnende Haltung der Tochter verwiesen.


Mit Beschluss vom 3.August 2017 hat das Amtsgericht den Umgang des Vaters mit Lisa bis zum Ablauf des 17.September 2020 ausgesetzt. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass Lisa seit Jahren einen Umgang mit dem Vater ablehne. Diese Entscheidung sei zu respektieren. Es bestünden weiterhin keine Zweifel daran, dass Lisa unabhängig vom Willen der Mutter zu dieser Haltung gekommen und sich auch der Tragweite ihrer Entscheidung bewusst sei. Dies ergebe sich aus den Vorverfahren und den vorliegenden Berichten. Der Vater könne die Haltung von Lisa nicht akzeptieren. Die Ablehnungshaltung der Jugendlichen beruhe daher auch auf ihren Erfahrungen mit dem Vater in den vorangegangenen Gerichtsverfahren. Von einer Anhörung der Beteiligten sei abzusehen gewesen, da Lisa im Juli 2015 im Rahmen des Konfrontationsgesprächs deutlich ihre Haltung gezeigt habe und ihr vor diesem Hintergrund und den zahlreichen gerichtlichen Anhörungen eine weitere Anhörung, von der kein Erkenntnisgewinn zu erwarten sei, nicht zuzumuten sei.


Hiergegen hat der Vater fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Er ist der Auffassung, dass das Familiengericht mit seiner Entscheidung seine nicht gerechtfertigten, unverhältnismässig massiven Eingriffe in das grundgesetzlich geschützte Elternrecht des Vaters und die Begünstigung destruktiver Verhaltensweisen des heranwachsenden Kindes fortsetze. Die Entscheidung basiere auf sachverhaltsfremden Erwägungen und väterfeindlicher Spekulation auf die Zukunft. Es sei nicht ersichtlich, dass es keine andere niedrigschwelligere Maßnahme zur Lösung des Umgangskonfliktes gäbe. Das Familiengericht habe sich mit dem Beschluss seiner ureigenen Verantwortung, den Umgang zu regeln, entzogen und die Entscheidung an das Kind delegiert. Er werde sein Kind in Gänze verlieren und dies allein, weil er als Vater das falsche Geschlecht habe. Zudem rüge er die Verletzung rechtlichen Gehörs. Mit der Verweigerung der von ihm beantragten brieflichen Kontakte missachte das Familiengericht zudem die höchstrichterliche Rechtsprechung. Das Kindeswohl sei in den vorhergehenden Verfahren Nebensache gewesen und es sei so lange "auf Zeit gespielt" worden bis das Familiengericht die Möglichkeit gehabt habe, auf den (indoktrinierten) Kindeswillen abzustellen. Das Gericht honoriere die totale Kommunikationsverweigerung der Mutter. Eine Gefährdung der körperlichen und seelischen Entwicklung des Kindes durch die Beziehungspflege mit dem Vater sei seit Jahren nicht belegbar.

Zugleich hat der Vater sich gegen die Kostenentscheidung beschwert und beantragt, eine Kostenentscheidung gem. § 81 Abs.1 S.2 FamFG zu treffen, weil erst Maßnahmen des Gerichts, nämlich die Nichtregelung des Umgangs, das Verfahren veranlasst hätten.


Die Mutter begehrt die Zurückweisung der Beschwerde. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Entscheidung Lisas beruhe nicht auf einer Beeinflussung ihrerseits, sondern sei Lisas eigene Entscheidung, die letztlich in dem Verhalten des Vaters begründet sei. Auch das Betreiben dieses Verfahrens fördere die Ablehnung der Jugendlichen, was der Vater offensichtlich nicht verstehe.


Die Verfahrensbeiständin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Lisa habe in einem erneuten Gespräch mit ihr deutlich erklärt, dass sie auch keine Briefe vom Vater empfangen wolle. Sie wolle mit ihm nichts zu tun haben.


Der Senat hat die Eltern, die Verfahrensbeiständin und die Vertreterin des Jugendamtes persönlich angehört sowie in einem gesonderten Termin zuvor Lisa angehört.


Die Akten des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg 133 F 21302/09, 133 F 5076/13, 133 F 14209/13,133 F 7996/15 und 133 F 16784/15 sind beigezogen worden.



II. Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde des Vaters ist unbegründet.

Das Familiengericht hat mit zutreffenden Erwägungen den Umgang des Vaters mit Lisa bis zur Volljährigkeit von Lisa gemäß § 1684 Abs.4 Satz 2 BGB ausgesetzt.


Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat jedes Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Umgangsrecht kann gemäß § 1684 Abs. 4 BGB nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

In der Regel ist davon auszugehen, dass es dem Kindeswohl entspricht, persönlichen Umgang mit beiden Elternteilen zu haben. Für das Kind ist der Umgang Ausdruck seiner familiären Bindungen, die auch zu dem Elternteil bestehen, bei dem das Kind nicht lebt. Für den nicht sorgeberechtigten Elternteil ist ein regelmäßiger Umgang von Bedeutung, um sich von dem Wohlergehen und der Entwicklung des Kindes zu überzeugen, die verwandschaftliche Bindung aufrecht zu erhalten und einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl.BverfG FamRZ 1983 und FamRZ1971,421).

Das Umgangsrecht ist gemäß Art.6 Abs.2 GG ebenso geschützt wie das Elternrecht des betreuenden Elternteils. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangs nicht einigen, haben die Gerichte die Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes berücksichtigen. Ein Ausschluss des Umgangs ist nur zulässig, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre und dem durch andere Maßnahmen zur Regelung des Umgangs nicht wirksam begegnet werden könnte (vgl.BVerfG FamRZ 2016, 1917, 1918, FamRZ 2007, 105, 106 und FamRZ 2006, 1005, 1006).

Im Rahmen der gebotenen Abwägung ist auch je nach Reife und Verständnis der Wille des Kindes zu beachten. Denn die eigene Willensbildung ist Ausdruck der Individualität und Persönlichkeit des Kindes, die ihrerseits dem grundrechtlichen Schutz der Persönlichkeit und der Menschenwürde unterliegen. Insoweit ist zu beachten, dass das Kind nicht zum Objekt eines Umgangsverfahrens wird, sondern auch seine Rechte als Grundrechtsträger (Art.2 Abs.1 GG) beachtet werden. Zur Persönlichkeitsentwicklung gehört auch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbstständigem Handelns Rechnung getragen wird, das Kind dies erfährt und sich so zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann (vgl.BVerfG,FamRZ 2008,1737). Dies gilt umso stärker, je älter und damit reifer das Kind ist.

Auch der Wille des Kindes, keinen Umgang haben zu wollen, ist daher zu beachten. Denn ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit größeren Schaden verursachen als Nutzen (vgl.BVerfG FamRZ 2016, 1917, 1918 ; BVerfGK 6,57). Selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch kann von Beachtung sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist. Eine Disqualifizierung des beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (vgl. BVerfG, FamRZ 2015,1093).


Die mittlerweile über 15-jährige Jugendliche lehnt seit Jahren den Kontakt zu ihrem Vater ab. Bereits in dem Vorverfahren Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 133 F 21203/09 - hat der dort bestellte Sachverständige in seinem Gutachten vom 24.Januar 2012 festgestellt, dass Lisa Kontakte zu ihrem Vater nachhaltig ablehnt. Damals war Lisa 9 Jahre alt. In den seither vergangenen 6 Jahren hat sich an dieser Haltung von Lisa nichts geändert. Die versuchten begleiteten Umgänge im Jahre 2012/Anfang 2013 sind gescheitert, weil Lisa ihren Unwillen deutlich zum Ausdruck brachte. Sie hat gegenüber allen Verfahrensbeteiligten immer wieder geäußert, dass sie keinen Kontakt zu ihrem Vater wolle. Letztlich hat die damals 12-jährige am 17.Juli 2015 im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (133 F 7996/15) im Beisein der Verfahrensbeiständin und Abteilungsrichterin ihrem Vater direkt gesagt, dass sie ihn nicht sehen wolle. Der Wille der nunmehr 15-jährigen ist mithin seit Jahren stabil und intensiv. Es handelt sich auch um einen autonomen  Willen.

Seit dem 2.Lebensjahr von Lisa hat es eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren zum Umgang und der elterlichen Sorge gegeben. Die Streitigkeiten der Eltern überschreiten bei weitem das übliche Maß.

Der Vater ist im März 2010 wegen Beleidigung der Mutter vom Amtsgericht Tiergarten zu einer Gesamtgeldstrafe von 175 Tagessätzen zu je 35 € verurteilt worden.

Lisa hat sich immer wieder hierzu äußern müssen und ist in Gerichtsverfahren hineingezogen worden. Lisa hat sich dann in diesem Konflikt der Eltern eindeutig für die Mutter als ihre Hauptbezugsperson entschieden. Dies hat der Sachverständige in seinem Gutachten im Verfahren 133 F 21203/09 zutreffend ausgeführt. Der Vater vermag seinen Anteil daran nicht zu erkennen. Er hat sich in einer Opferrolle eingerichtet und weist jegliche Verantwortung von sich, sondern hält die übrigen Beteiligten einschließlich der jeweils entscheidenden Richter/Richterinnen für verantwortlich. Es ist ihm, das hat die Anhörung vor dem Senat deutlich gemacht, nicht möglich eine andere Position einzunehmen. Es fehlt ihm an jeglichem Verständnis für die Haltung der Tochter. Welche Auswirkungen die Streitigkeiten der Eltern und sein Agieren, welches zuletzt in Briefen an die Tochter wie aber auch in der öffentlichen Darstellung des Verfahrens, einschließlich der Veröffentlichung von Briefen an die Tochter, auf einer von ihm eingerichteten Website hat, vermag der Vater nicht einmal im Ansatz zu erkennen. Vielmehr bleibt er in der fordernden Haltung und meint, dass von einem 15-jährigen Kind verlangt werden könne, dass es in einem brieflichen Kontakt zum Vater trete.

Alle Versuche einer Kontaktaufnahme von Lisa mit ihrem Vater sind am Widerstand des Kindes gescheitert.

Seit Abbruch der begleiteten Umgänge Anfang 2013 gab es mit Ausnahme des Konfrontationsgesprächs am 15.Juli 2015 keine persönlichen Kontakt. Es kann dahingestellt bleiben, welchen Anteil möglicherweise ursprünglich auch die Mutter an der Haltung von Lisa gehabt hat. Jedenfalls ist der Wille der nunmehr 15-jährigen Lisa als ihr eigener autonomer Wille zu beachten. Aufgrund des Alters von Lisa ist ihr auch die Reichweite und Bedeutung ihres Willens bewusst. Dass diese Haltung der Tochter dazu führt, dass sie sich auf die familiären Bindungen an die Mutter beschränkt, ist damit auch hinzunehmen. Letztendlich ist aufgrund des Alters und auch der Reife von Lisa, von der sich der Senat in der Anhörung der Jugendlichen einen Eindruck machen konnte, Lisas Haltung und Wille zu respektieren. Dieser ist Ausdruck ihrer Persönlichkeit, die grundgesetzlichen Schutz gemäß Art.2 Abs.1 GG genießt. Ein Umgang entgegen dem Willen und der inneren Haltung von Lisa hätte zur Folge, dass ihre Persönlichkeit missachtet wird, was aufgrund des Alters der Jugendlichen eine Gefährdung ihrer weiteren Persönlichkeitsentwicklung bedeutet.

Hierbei ist zudem zu beachten, dass eine Solidarisierung mit einem Elternteil ab der Pubertät des Kindes durch eine in diesem Entwicklungsabschnitt normalerweise stattfindende stärkere Orientierung an den gleichgeschlechtlichen bei gleichzeitiger Distanzierung vom gegengeschlechtlichen Elternteil und vor allem der in den Vordergrund tretenden Peergroup erfolgen kann. Dies kann wie hier zur Folge haben, dass sich gebildete Präferenzen fortschreiben und kein Wandel in den bestehenden Beziehungen des Kindes zu seinen Eltern eintritt (vgl. hierzu Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 6.Aufl.Rn.713).

Im Übrigen ist entgegen der Behauptung des Vaters in der Forschung anerkannt, dass viele Kinder, die ab dem 12.Lebensalter oder früher zum Umgang gezwungen werden, ab Erreichen der Volljährigkeit den Kontakt zum getrennt lebenden Elternteil völlig abbrechen (vgl. Wallerstein/Lewis/Blakeslee, Scheidungsfolgen - Kinder tragen die Last;2002 Salzgeber a.a.O.Rn.716). Mithin ist vorliegend der Wille von Lisa, keinen Kontakt zum Vater haben zu wollen, zu respektieren.


Aufgrund der ablehnenden Haltung von Lisa ist daher gemäß § 1684 Abs.4 Satz 2 BGB der Umgang auszuschließen.  Mildere Mittel kommen ersichtlich nicht in Betracht. Dies gilt auch für den Wunsch des Vaters, in einen brieflichen Kontakt mit Lisa zu treten. Der Vater versucht dies bereits seit einiger Zeit und hat Lisa auch Briefe geschrieben. Den letzten Brief erhielt Lisa unmittelbar vor der Anhörung der Eltern. Lisa hat sich nach dem Bekunden der Mutter erneut geweigert, diesen Brief entgegenzunehmen und seinen Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Damit setzt Lisa die Haltung fort, die sie auch in der Anhörung vor dem Senat deutlich gemacht hat. Sie ist nicht bereit Briefe des Vaters entgegenzunehmen. Sie hat erklärt, dass sie derartige Briefe wegwerfen würde. Dazu kommt es offensichtlich nicht, weil die Mutter die Briefe aus verfahrenstaktischen Gründen als Beweismittel aufbewahrt. Lisa hätte also die Möglichkeit jederzeit in Kontakt mit dem Vater zu treten, sie setzt ihren bekundeten Willen aber konsequent um. Lisa kann auch gegen ihren Willen nicht zu einer Kontaktaufnahme durch Beantworten von Briefen an den Vater gezwungen werden. Entgegen der Auffassung des Vaters handelt es sich nicht um ein erzieherisches Versagen der Mutter, die nicht in der Lage sei,  entsprechend auf Lisa einzuwirken und ihr eine Verpflichtung zur Beantwortung der Briefe zu vermitteln. Der Vater verkennt bereits im Ansatz, dass Lisa hierzu nicht verpflichtet ist. Es gehört zu Lisas Persönlichkeit, dass sie nunmehr auch entscheiden kann,  ob sie mit dem Vater vor dem Hintergrund der mehr als 13 Jahre andauernden gerichtlichen Auseinandersetzungen in Kontakt treten will. Wenn Lisa dies möchte, kann sie dies jederzeit. Sie kann aber nicht dazu verpflichtet werden, entgegen ihren Willen Briefe des Vaters zu lesen und diese zu beantworten. Eine derartige Verpflichtung würde den zu beachtenden Willen der Jugendlichen missachten und damit ihre Persönlichkeitsrechte, die durch Art.2  Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG geschützt sind, verletzen. Es gehört zu der Entwicklung der Jugendlichen zu einer reifen Persönlichkeit, das sie zunehmend lernt, in eigenen Belangen auch eigene Entscheidungen zu treffen. Jedenfalls für den Bereich der Kontaktpflege zu den Angehörigen kann Lisa aufgrund ihres Alters kein Zwang mehr auferlegt werden, sondern die nachvollziehbare und sich aufgrund der familiären Geschichte ihrer Eltern erklärbare Haltung ist zu akzeptieren.


Damit bleibt letztendlich nur ein Umgangsausschluss, der nunmehr auch nicht mehr zeitlich zu befristen ist, sondern wegen ihres eindringlich geäußerten Wunsches ist der Umgang bis zum Eintritt der Volljährigkeit auszuschließen (vgl.BVerfG FamRZ 2016, 1917,1920).


Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Vaters liegt nicht vor. Abgesehen davon, dass der Vater in 1.Instanz - wie im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren - beantragt hat, dass ohne mündliche Anhörung  entschieden wird, hatte er sowohl in 1.Instanz wie auch in 2.Instanz hinreichend Gelegenheit sich schriftlich zu äußern, in 2.Instanz ist er zu dem persönlich angehört worden. Der Vater hat im Übrigen auch nicht dargetan, was er denn erstinstanzlich noch vorgetragen hätte.


Gemäß § 89 Abs.2 FamFG ist allerdings der Beschluss des Amtsgerichts um einen Hinweis auf die Folgen eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung zu ergänzen gewesen. Dieser Hinweis kann von Amts wegen jederzeit auch im Beschwerdeverfahren erstmalig erfolgen (vgl.OLG Saarbrücken,NJW-RR2011,436). Der Umstand, dass der Vater der Beschwerdeführer ist, hindert den Senat nicht, den Hinweis aufzunehmen. Das Verbot der reformatio in peius gilt im Umgangsverfahren als amtswegig zu führendes Verfahren nicht (vgl.BGH FamRZ 2016, 1752 Rn.52;OLG Brandenburg NJW-RR 2010,301 Rn.25).


Die Beschwerde des Vaters ist auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung in 1.Instanz richtet. Die Voraussetzung von § 81 Abs.2 Nummer 1 FamFG sind nicht gegeben. Beteiligte sind gemäß  § 7 FamFG neben dem Vater die Mutter und das Kind sowie gemäß § 7 Abs.2 Nummer 2 FamFG die bestellte Verfahrensbeiständin und das beteiligte Jugendamt. Es ist nicht im Ansatz nachvollziehbar, dass einer dieser neben dem Vater Beteiligten durch ein grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat. Die Argumentation des Vaters greift insoweit schon vom Ansatz her nicht, da das Familiengericht kein Beteiligter im Sinne von § 81 Abs. 2 Nummer 1 FamFG ist.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG; die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40, 45 Abs.1 Nr.2 FamGKG.


Hennemann



Für die Richtigkeit der Abschrift

Berlin,den 09.02.18


Dienstsiegel Kammergericht Berlin


Dittrich

Justizsekretärin


Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig.