Was Gerichte nicht hören wollen

FLM  - flankierende Maßnahmen zur Entsorgung und Vernichtung von Vätern

mittels Strafgesetzbuch


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Was das Gericht nicht hören wollte

und nicht zur Kenntnis nahm


Auszüge

aus meinen Schreiben an das Amtsgericht Tiergarten vom 08.März 2010 und vom 27.März 2010

(Die sofortige Beschwerde vom 27.März 2010 erfuhr keinerlei Bearbeitung.)


08.März 2010

Zum Tatvorwurf lasse ich mich wie folgt ein:


Den Vorwurf ehrverletzender Äußerungen über die Mutter des gemeinsamen Kindes, der Anzeigenden XX weise ich zurück.

Vom Vorliegen einer persönlichen Herabsetzung der Mutter, einer Ehr- oder Persönlichkeitsrechtsverletzung oder einer unzulässigen Schmähkritik gehe ich, trotz polemischer und spitzer Polemik, nicht aus, weil meine Einlassungen auf eine Auseinandersetzung in der Sache zielen.


Kausal handelt es sich um eine seit Mitte 2004 gerichtsanhängige, hochstrittige und hochemotionale Familiensache auf höchster Eskalationsstufe.

Durch die Anzeigenerstattung wird der Umgangskonflikt aus dem Familienrecht in das Strafrecht verlagert. Eine strafrechtliche Verurteilung des ausgegrenzten Elternteils führt zur Beanspruchung der Opferrolle durch den alleinsorgeberechtigten Elternteil und weiterer Entfremdung und Traumatisierung des Kindes.

Zunächst nutzte meine bisherige Beschäftigungsdienststelle die Kenntnis vom Erlaß des o.a. Strafbefehls zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.


Der eigentliche Familienkonflikt blieb und bleibt jedoch ungelöst und wird konserviert.


Die Tatvorwürfe umfassen einen für mich markanten Zeitraum höchster psychischer und emotionaler Anspannung und Belastung, weil neben den Auswirkungen des Umgangsausschlusses durch den 18.Senat des Kammergerichts im Mai 2008 und den damit einhergehenden Verlust meiner Tochter zunehmend existenzgefährdende Handlungen der Mutter gegen mich und meine Familie ihre Wirkungen entfalteten (u.a. führte diese zur Eintragung von Zwangshypotheken im Grundbuch).


Als juristisch bestätigter aber nicht mit der Mutter verheirateter bin ich dem ehelichen Vater nicht gleichgestellt.

Das deutsche Familienrecht ist geschrieben in dem Geiste, eine Mutter wisse am besten - in jedem Fall aber besser als ein Vater - was gut sei für das Kind.

Dieses Recht arbeitet mit einem Vaterbild, das längst nicht mehr der Lebenswelt des 21.Jahrhunderts entspricht, sondern seinen Geist nach eher aus einer Zeit stammt, als unverheiratete Väter ohne Wenn und Aber tatsächlich schlechte Väter waren - weil sie sich weigerten, für ihr Kind zu sorgen.

Dieses (Un-)Recht atmet den Geist längst untergegangener Epochen, als Feudalherren sogenannte Bastarde zeugten mit ihren Dienstmägden und diese dann aus dem Haus jagten, als Männer an den Fronten der Weltkriege kämpften und starben und die Erziehung generell von den Frauen allein übernommen wurde.


In Deutschland gelten Gesetze, die es ermöglichen, dass Kindern aus unehelichen Partnerschaften im Trennungsfall ihr Vater entzogen wird. Es herrschen Regeln, die dafür sorgen, dass selbst ein engagierter und liebevoller Vater zwar für seine Tochter Unterhalt zahlen muss, er aber dennoch aus dem Leben des Kindes ausgegrenzt wird.

Regeln, die sich als Hofierung von Müttern und steuerfinanzierter Förderung des Kindesmissbrauchs darstellen und eine wachsende Helfer- und Gutachterindustrie alimentieren.


Der Europäische Gerichtshof hat zuletzt im Dezember 2009 dem deutschen Gesetzgeber aufgetragen, diese Diskriminierung der ledigen Väter und damit auch den Missbrauch der Kinder (die von den Müttern zu Erpressung und zur Machtausübung benutzt werden) zu beenden.


Der Kontext meiner Ausführungen spricht dagegen, dass ich der Mutter pauschal die geistige Gesundheit, Bindungstoleranz und Erziehungsfähigkeit absprechen wollte.

Letztlich handelt es sich um emotional geführte, familiär-private Auseinandersetzungen; Reaktionen auf ungezügelte, psychische Gewaltausübung der Mutter gegen das Kind und seinen Vater.

Tatsachenfeststellungen und die Beurteilung von Handlungen erfüllen den Straftatbestand der Beleidigung nicht und sind durch das Recht auf freie Äußerung der Meinung geschützt.


Im Übrigen bleibt anzumerken, dass der kammergerichtlich verfügte Umgangsausschluss am 31.Juli 2010 endet und derzeit beim Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg ein Verfahren auf Regelung des Umgangs anhängig ist. In diesem Verfahren wurde im Februar 2010 eine Beistandschaft eingerichtet und der Mutter das Recht auf Vertretung des Kindes vor Gericht entzogen, weil die Interessen des alleinsorgeberechtigten Elternteils denen des Kindes konträr gegenüberstehen.


Um hier nun im Sinne des wohlverstandenen Kindeswohls- und willens als verantwortungsvoll Eltern zu agieren wäre es, auch im Hinblick auf die künftige Umgangsgestaltung und das Erbringen der damit verbundenen Kosten, konfliktlösungsförderlich, deeskalierend und eine Geste guten Willens, wenn die Mutter ihre Anzeige gegen den Vater  zurückzieht und nach sechs Jahren familiengerichtlicher Auseinandersetzungen in den konstruktiven Dialog eintritt.


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Noch vor Zustellung des erstinstanzlichen Urteil wurde dem Amtsgericht Tiergarten am 27.März 2010 zur Geschäftsnummer: (232a Cs) 3093 PLs 6748/09 (8/10) folgende - bis zum heutigen Tag unbeschiedene -  sofortige Beschwerde zugestellt:


Auszüge:


In der o.g. Strafsache wegen Beleidigung lege ich Rechtsmittel gegen das Urteil vom 25.März 2010 ein.


Die Beschwerde ist zulässig und richtet sich gegen


a) - die parteiische Verfahrensführung im Termin,


b) - die Nichtentgegennahme zu meinen Gunsten sprechender Tatsachen und Schriftsätze und die   Einschränkung rechtlichen Gehörs,


c) - die fehlende Sachverhaltsaufklärung der Begleitumstände wie z.B. die Feststellung der örtlichen und zeitlichen Verhältnisse,vorausgehender Beleidigungen des Angeklagten, der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene, und desGesamtzusammenhangs,


d) - die fehlende Begründung sowie die Pauschalisierung des Tatvorwurfs,


e) - die nicht erflgten Abwägungen des Tatvorwurfs mit dem durch Art.5 Grundgesetz gewährten und geschützten Rechts auf freie Meinungsäußerung und


f) - die Nichtbeachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes.


Sie wird im Folgenden begründet.


Begründung:


a.)