Die zwischen Vätern und Kindern praktizierte Apartheid,
stellt wohl das größte Skandalon unserer wohlständigen Gesellschaft dar. (Raoul Schrott)
Nur für den der den Glauben an die deutsche Justiz verlieren möchte wäre es sinnvoll sämtlichen Schriftverkehr des vergangenen Jahrzehnts in einer einfachen Sache, in der Beantragung der familiengerichtlichen Regelung des Umgangs eines Kindes mit seinem Vater hier einzustellen.
Für den der ohnehin eine von den Eigenlobpreisungen der Justiz abweichende Meinung vertritt genügen wenige Beschlüsse und Urteile um Vorgefasstes zu bestätigen.
Um die Lesbarkeit der Homepage zu wahren und Vätern in vergleichbarer Situation aufzuzeigen mit welchen Geistesblitzen, Tricks und Hinterfotzigkeiten gewillkürt wird hier nur einige ausgewählte Leistungen:
Beschlüsse,Stellungnahmen,u.ä.
1. Offener Brief an die Richterin Dr. Stephanie Wahsner, die die Entfremdung meiner Tochter vollendete und deren Endlösung des Familienkonflikts in der totalen Entsorgung des Vaters besteht (hier herunterscrollen)
2.Beschluss AG Tempelhof-Kreuzberg vom 13.05.2014 zu 133 F 14209/13 (hier herunterscrollen)
und Kommentar des entsorgten Vaters vom 13.Januar 2015
3.Urteil AG Pankow/Weißensee zur Geschäftsnummer 102 C 1005/14 vom 09.10.14
4.Beschluss AG Tempelhof-Kreuzberg vom 22.07.2015 zu 133 F 7996/15 (hier herunterscrollen)
(Ausschluss des Umgangsrechts bis zum 31.12.2016)
Leitsatz
Die Unlust des Kindes auf Beziehungspflege mit seinem Vater stellt für das Gericht eine Gefährdung des Kindeswohls dar, der mit der Schaffung eines kindgemäßen Schutzraums unter Ausschluss des väterlichen Elternteils entgegenzuwirken ist.
Die durch vorherige gerichtliche Umgangsausschlüsse und Indoktrination des Wohnelternteils erzeugte kindliche Willensbekundung wird als autonomes inneres Faktum gewertet.
Das Gericht betrachtet den geäußerten Willen als eigenständigen und nutzt die Einlassungen des Entfremdungsopfers um das Kind zum Täter des eigenen Missbrauchs machen.
5.Das Kriminalisierungsurteil des Vaters
(564) 51 Ns 3093 PLs 6748/09 Ns (85/10) Landgericht Berlin vom 27.09.2011
Im Rahmen der Litigations-PR eingestellt auf der Seite "FLM nach dem Strafgesetz"
6. Urteil des Amtsgericht Charlottenburg nach dem Gewaltschutzgesetz
Wird im Rahmen der Litigations-PR auf der Seite " FLM Gewaltschutz" eingestellt
7.Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 13.01.2016 zur Geschäftsnummer: 133 F 16784/15 ("der totale Umgangsausschluss")
zu 1.
Berlin im Juni 2014
Offener Brief
an die Richterin am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Dr. Stephanie Wahsner, die die Entfremdung meiner Tochter vollendete und die mit ihrer Endlösung, den totalen Umgangsausschluss, mich als Vater entsorgte
Auch: An alle Richterinnen, die so verfahren wie diese Richterin und an den Präsidenten des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, Dr.Kunz
Ihr Zeichen: 133 F 14209/13
Sehr geehrte Frau Richterin am Amtsgericht Dr. Stephanie Wahsner !
Sie waren bereits als Richterin auf Probe am Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg tätig als der von Richterin Kirsten von Hollen entsorgte Vater Douglas Wolfsperger ein offenes Antwortschreiben an den Präsidenten Herrn Kunz sandte und mitteilte, dass er "mit der geschaffenen Situation" seinen Frieden nicht finden kann und wird.
Die gewohnheitsmässige Väterentsorgung kümmerte Sie als Richterin auf Probe so wenig wie heute als Richterin am Amtsgericht. Sie fügten sich in den Dienstbetrieb ein und übernahmen die reaktionäre Rechtsprechungspraxis des Hauses.Und so stellt sich für mich die Frage:
Wenn alle den Vater jagen, wer schützt dann das kindliche Opfer vor Schädigung durch deutsche Familienrichterinnen, die die Sorgerechtsreform sabotieren wie zuvor die Kindschaftsrechtsreform, um das ethische Recht der Mutter am Eigentum und der Dividende Kind durchzusetzen?
Ist es nur die von Wolfsperger u.a. aufgezeigte fehlende Qualifikation und Weiterbildung von Familienrichterinnen
"Familienrichter haben eine hochgradig jämmerliche Ausbildung. Das Familienrecht spielt weder im Studium noch in der Referendarzeit eine große Rolle, geschweige denn, dass es eine spezielle Ausbildung oder verpflichtende Fortbildung für angehende Familienrichter gäbe", behauptete der Münsteraner Jurist Elmar Bergmann, und der muss es wissen, denn er war selbst fast 30 Jahre lang Familienrichter."
http://www.zeit.de/2013/27/richter-kritik-justiz
oder wie kommt es sonst zu einer Sozialisation mit siebzig Jahre alten Wertvorstellungen und einem scheinbar unbekümmerten Begehen von Menschenrechtsverletzungen ?
Geehrte Frau Dr.Wahsner!
Geliebt, umsorgt und behütet.
Gefördert, quotiert, priviligiert, studiert.
Sie danken Ihren Eltern.Beiden.
Doktorarbeit, Heirat, Mutterschaft, Richterin am Familiengericht.
Und dann?
Dann nehmen Sie meiner Tochter den Vater.
Als Richterin entscheiden Sie über Eigentumsrechte.
Das haben Sie gelernt.
Sie beschließen, verkünden und ordnen an.
Doch Familienkonflikte lösen Sie am Familiengericht nicht. Das stand nicht auf dem Studienplan. Sie schaffen Situationen , wie es Ihr Präsident im Brief an Wolfsperger ausdrückte.
In meiner "Umgangs-und Sorgerechtssache" reihten Sie Umgangsausschlüsse im Wege einstweiliger Anordnungen aneinander und meinen dies wäre rechtskonform.
Sie glaubten ein dritter Gutachter könnte Sie kundig machen; doch Sie produzierten nur Kosten und nährten professionelle Helfer während das Kind indoktriniert wurde. Zeit spielte für Sie keine Rolle, das Beschleunigungsgebot schien Ihnen unbekannt.
Werte Frau Richterin, aus meiner Sicht als betroffener und diskriminierter Vater war und ist Ihr Handeln verantwortungslos und so wenig rechtskonform wie der jüngst von Ihnen beschlossene totale Umgangsausschluss. Obwohl Ihre Referendarzeit noch nicht so lange zurückliegt scheint die Kenntnis der Intentionen des Gesetzgebers zum Sorge-und Umgangsrecht in Ihrem Gerichtssaal bereits vergessen zu sein.
Sie sind fleißig. In Ihrem Beschluss schreiben Sie viel, reihen Textbaustein an Textbaustein, benutzen mehrfach den Plural obwohl es "nur" um ein Kind geht und hangeln sich von einer Tautologie zur nächsten getreu dem Motto "Mein Beschluss ist richtig, weil meine Entscheidung richtig ist."
Sie huldigen dem Willen des Kindes und ignorieren dabei völlig, dass meine Tochter eine handelnde Kreidekreismutter mit starken rechtswidrigen Willen hat. Letztendlich verbieten Sie sogar einen (nicht existierenden) Briefwechsel zwischen meiner Tochter und mir ohne Ihre Entscheidung auch nur im Ansatz, geschweige gar nachhaltig, zu begründen.
Wenn Herr Jürgens verpudelt vom Mann als das Problem und dem Fehler im System singt, ist das Show und seinem Lied scheint einzig noch eine dem Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg gewidmete Strophe zu fehlen "Der Vater ist das Problem. Er ist der Fehler im (Familien-)System". (http://www.udojuergens.de/lied/der-mann-ist-das-problem) Wer möchte kann Fan von Herrn Jürgens sein,wer nicht nicht.
Sie, werte Frau Richterin Dr. Wahsner, verletzen systematisch mein Persönlichkeitsrecht und meine persönliche Ehre, indem Sie mich mit dem im Höchstmaß beleidigenden Begriff des Hurenbocks (= altdeutsch: Kindsvater) belegen
(vgl. http://www.efkir.de/img/ratgeber/dokumente/Sprache%20im%20Familienrecht.pdf ).
Ihr Umgang mit meiner Tochter und mir ist unfair und zutiefst von Würdelosigkeit geprägt.
Wenn Sie in Ihrer Doktorarbeit (http://www.dr.hut-verlag.de/9783868534825.html ) über den würdevollen Umgang mit dem menschlichen Leichnam die Frage erörtern, wie lange der Leichnam Träger von Grundrechten ist, warum ignorieren Sie dann die Rechte des lebendenden, nichtehelichen Kindes und seines lebenden Vaters?
Mit Ihrer brutalen Endentscheidung den Umgang zwischen mir und meiner Tochter (erneut und jetzt) bis zum Mai 2015 zu untersagen, verweigern Sie meiner Tochter und mir in barbarischer Art und Weise das naturgegebene Recht auf Beziehungspflege und vollenden eine zehn Jahre andauernde juristische Entfremdung des Kindes und meine Entsorgung als Vater.
Dafür tragen Sie die Verantwortung.
Ihre Entscheidung (veröffentlicht unter http://sorgerechtapartheid.de/dokumente.html Ziffer 2 ) ist nichts weiter, als die juristische Förderung des Kindesmissbrauchs und die Vollendung der Entfremdung des Kindes und der Entsorgung seines Vaters, statt Lösung des Familienkonflikts.
Im Wesen ist sie reaktionär. Sie dokumentiert die Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder, die Ungleichbehandlung von Eltern und die ideologisch motivierte Selektion des Vaters.
Aber vor allem ist sie ein Missbrauch des kindlichen Opfers durch das Gericht, indem Äußerungen meiner Tochter, die zutiefst gegen ihre naturgegebenen Eigeninteressen gerichtet sind, als Triumph des Kindeswillen gewertet werden. Ein infantiler Triumph der in Wahrheit ein Triumph der Instrumentalisierung des Kindes durch Erwachsene darstellt.
Ihre Entscheidung erlangt zwar Rechtskraft nichtdestotrotz kann Unmenschlichkeit und Unrecht, wie allein die Geschichte der deutschen Justiz der vergangenen sieben Jahrzehnte dokumentiert, nie Recht werden.
Was würden Sie, sehr geehrte Frau Familienrichterin Dr. Wahsner, fühlen, sollten Ihre Kolleginnen Sie zur Gefährderin erklären, die gemeinsame Obsorge verweigern und Sie gewaltsam von Ihrem Kind trennen, weil es zur Ruhe kommen soll und das sein Wille sei?
Was würden Sie empfinden, wenn Ihnen als ausgegrenzten Elternteil zudem die nicht unerheblichen Kosten für die Entfremdung des eigenen Kindes auferlegt werden so wie es vor 75 Jahren Praxis war Ausgegrenzten die Rechnung aufzuerlegen
(http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/ba/bauwerk/ ).
So wenig wie die Einstufung als Gefährderin rechtstaatlich ist so wenig ist es die unbegründete Trennung der Kinder von ihren Eltern.
Wenn Sie schon gewohnheitsmässig den Antrag auf gerichtliche Feststellung der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß Grundgesetz Artikel 6 abweisen und den Vater kostenrechtlich diskriminieren (Ihr Beschluss vom 26.01.2011 - 133 F 16582/10 -, vgl.auch http://www.vaeternotruf.de/kostenrecht.htm ), warum gleichen Sie diese Barbarei nicht wenigsten dadurch etwas aus, dass Sie den Umgang konkret, umfassend und vollziehbar anordnen und durchsetzen?
Zehn Jahre haben Sie und Ihre Kolleginnen das verhindert.
Die von Ihnen in Ihrem Gericht vorgenommene Diskriminierung des Vaters (GG Art 3) und die Einstufung als (Kindeswohl-) Gefährder, bei dem kein konkreter Verdacht der Begehung das Kind schädigender Taten besteht, offenbart eine richterliche Überzeugung als höchste Stufe des Tatverdachtes, die von vornherein vernünftige Zweifel ausschließt und den minderwertigen, da nicht sorgerechtlich befugten Elternteil, der sich mit einem Antrag auf Regelung des Umgangs an das Gericht wendet, von Anbeginn zum Täter erklärt.
Das Ergebnis Ihres Verfahrens werde ich nicht akzeptieren.
Mit der abartigen, von Unmenschlichkeit geprägten Situation werde ich keinen Frieden schließen.
Für mich ist erschreckend, dass, auch seit dem offenen Brief Wolfspergers, im Gerichtsbezirk Berlin, trotz Änderung des gesetzlichen Leitbildes und der halbherzigen Sorgerechtsreform, keine Bereitschaft besteht den erforderlichen Paradigmenwechsel im Familienrecht zu vollziehen.
Ich stelle einen unheilvollen Staffelwechsel der Generationen und Geschlechter fest der eine Zunahme an verquasten und unbestimmten juristischen Begrifflichkeiten bei der Durchsetzung gender-und mütterideologischer Zielsetzungen erwarten lässt.
Dabei ist und bleibt das Lügenwort Kindeswohl die zynischste Worthülse die sich die deutsche Justiz, neben weiteren unbestimmten Rechtsbegriffen, hat einfallen lassen und deren Deutungshoheit sie beansprucht
(http://de.wikimannia.org/Kindeswohlgef%C3%A4hrdung
bzw. auch unter http://www.dfuiz.net/kap_2/2-5/4.html).
Die von Ihnen, werte Frau Richterin Dr. Wahsner, angeführte Kindeswohlgefährdung ist ein Konstrukt und in Anbetracht der Tatsache, dass es keine Nichtgefährdung des Lebens gibt, stellt Ihr Beschluss den eigentlich schädigenden Tatbestand dar (http://de.wikimannia.org/Kindeswohl).
Die Interessen von Kindern werden solange missachtet wie die Richterinnenschaft, berufsbedingt überheblich und mit alleinigem Deutungsanspruch, Kindeswohl als Mütterwohl auslegt.
Möge Ihrem Kind das Schicksal meiner Tochter erspart bleiben!
Hochachtungsvoll
zu 2.
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
Abteilung für Familiensachen
Beschluss
Geschäftsnummer: 133 F 14209/13 Datum: 13.05.2014
In der Familiensache betreffend das Kind
L.
geboren am
Staatsangehörigkeit: deutsch
...
Verfahrensbeistand:
Iris Danquart
Gneisenaustr.107,10961 Berlin,
Vater: Herr
geboren am
Staatsangehörigkeit: deutsch
....
Mutter:Frau
geboren am
Staatsangehörigkeit: deutsch
...
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwälte W. - Az.: 603/13 /w-
XXXXXXXXXXX,Berlin
hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Abteilung für Familiensachen - am 13.05.2014 durch die Richterin Dr. Wahsner beschlossen:
1.Der Umgang des Kindesvaters mit dem Kind wird bis zum 31.05.2015 ausgeschlossen.
2.Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern je zur Hälfte.Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3.Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1.Das Kind ist aus der nichtehelichen Beziehung der Kindeseltern hervorgegangen und lebt seit der Geburt im Haushalt der Kindesmutter, die allein sorgeberechtigt ist. Die Beteiligten streiten um den Umgang des Kindesvaters mit dem Kind. Bis Mitte des Jahres 2004 hatte der Kindesvater regelmäßigen Umgang mit dem Kind. Mit Beschluss vom 06.05.2008 hat das Kammergericht den Umgang des Kindesvaters mit dem Kind aufgrund erheblicher Spannungen zwischen den Kindeseltern, die sich auch auf das Kind auswirkten, für die Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen.
Nach Ablauf der Ausschlussfrist strengte der Kindesvater ein neuerliches Umgangsverfahren an.
Mit Beschluss vom 10.09.2012 zum Az. 133 F 21302/09 des hiesigen Gerichts in der Fassung des Beschlusses des Kammergerichts vom 01.11.2012 zum Az. 17 UF 186/12 wurde ein begleiteter Umgang des Kindesvaters mit dem Kind angeordnet.
Im folgenden kam es zu zwei begleiteten Umgängen des Kindesvaters mit L. entsprechend den Maßgaben des Umgangsbeschlusses. Bei dem zweiten Umgang äußerte sich das Kind sehr ablehnend gegenüber dem Kindesvater. Nachdem der Kindesvater daraufhin einen Brief an L. richtete, der von der Kindesmutter wegen seines Inhaltes nicht an das Kind weitergeleitet wurde, fand eine Hilfekonferenz zu den weiteren Umgängen statt. Nach dieser wurde der Umgang beendet, weil eine Fortführung des Umgangs von seiten des Jugendamtes und der Umgangsbegleiterinnen als nicht sinnvoll angesehen wurde.
Mit Beschluss vom 14.05.2013 zum Az. 133 F 5076/13 wurde der Umgangsbeschluss vom 10.09.2012 auf Antrag des Kindesvaters aufgehoben.
Mit Schriftsatz vom 05.08.2013 beantragte der Kindesvater im hiesigen Verfahren die Neuregelung des Umgangs. Er begehrt nunmehr unbegleiteten Umgang mit L.
Die Kindesmutter stellt sich dem Antrag unter Berufung auf die ablehnende Haltung des Kindes entgegen.
Dem Kind wurde im hiesigen Verfahren ein Verfahrensbeistand bestellt. Das Jugendamt wurde im Verfahren angehört. Beide sprachen sich aufgrund der Willensäußerung des Kindes gegen Umgänge des Kindesvaters mit dem Kind aus.
II.
Vorliegend waren die Umgangskontakte zwischen dem Kind und dem Kindesvater bis Ende Mai 2015 auszuschließen.
Das Verfahren war vorliegend als Abänderungsverfahren zu dem Beschluss zu begleiteten Umgängen vom 10.09.2012 zum Az. 133 F 21302/09 des hiesigen Gerichts in der Fassung des Beschlusses des Kammergerichts vom 01.11.2012 zum Az. 17 UF 186/12 gem. § 1696 BGB zu behandeln, obgleich eine abzuändernde Entscheidung nach der Aufhebung dieser Beschlüsse mit Beschluss vom 14.05.2013 zum Az. 133 F 5076/13 an sich nicht mehr vorliegt. Denn wenn der Kindesvater wie vorliegend zunächst eine Aufhebung eines Beschlusses zum Umgang begehrt, um dann im folgenden eine Neuregelung entsprechend seiner Vorstellungen zu erwirken, stellt dies eine unzulässige Umgehung der Voraussetzungen des § 1696 BGB dar, weshalb dessen Voraussetzungen auch vorliegend zu prüfen sind.Entsprechend war vorliegend entscheidend, ob eine wesentliche Änderung von jenen Tatsachen, die zunächst die Anordnung begleiteter Umgänge gerechtfertigt hat, nunmehr vorliegen.
Dies ist hier der Fall. Wesentliche Gründe, die hier einen Ausschluss von Umgangskontakten zwischen dem Kind und dem Kindesvater bis Ende Mai 2015 gemäß §§ 1696 Abs.1, 1684 Abs.4 BGB rechtfertigen, liegen in der ablehnenden Haltung L.s gegenüber Umgängen mit dem Kindesvater vor. Es ist davon auszugehen, dass es unter den gegebenen Umständen eine Kindeswohlgefährdung darstellen würde, wenn - entgegen dem eindeutig und seit langem konstant geäußerten Kindeswillen - Umgangskontakte zwischen dem Kind und dem Kindesvater gerichtlich angeordnet würden. Es stehen derzeit keine weniger in das Umgangsrecht des Kindesvaters eingreifende Maßnahmen zur Verfügung, um eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Es war im vorliegenden Fall auch nicht die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens erforderlich.
An die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangsrechts eines Elternteils nach § 1684 Abs.3 und 4 BGB sind strenge Maßstäbe anzulegen. Eine Einschränkung des Umgangsrechts ist nur veranlaßt, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (BVerfG, FamRZ 2007,105;OLG Saarbrücken,MDR 2012,1231;Palandt/Götz,BGB,72.Auflage,§ 1684 Rn.36). Denn das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art.6 Abs-2 S.1 GG.Wenn sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen können, ist eine Gerichtsentscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Nach ständiger bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung müssen die Gerichte sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (BVerfG,a.a.O.). Im Rahmen der im konkreten Einzelfall zu treffenden Entscheidung ist somit auch der Kindeswille, der sich als Ausübung des Rechts des Kindes auf Selbstbestimmung darstellt, zu berücksichtigen. Der Kindeswille hat bei einem Kleinkind nur geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage ist, einen eigenen Willen zu bilden. Dem Kindeswillen kommt aber mit zunehmenden Alter des Kindes und damit verbundener Einsichtsfähigkeit vermehrte Bedeutung zu. Bei der Regelung der Ausübung des Umgangsrechts zwischen Eltern und Kind gilt es also, im Rahmen der Amtsermittlung eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (Gerhardt/v.Heintschel-Heinegg/Klein/Blüte,Familienrecht,9.Aufl.,4.Kap.Rn.442). Gerade bei älteren Kindern ist daher deren Wille ein entscheidender Maßstab für die gerichtliche Umgangsregelung. Zwar hat nicht jeder klar geäußerte Wille eines Kindes absoluten Vorrang. Doch muss auch sein Persönlichkeitsrecht beachtet werden, das mit dem Interesse des umgangsberechtigten Elternteils abzuwägen ist. Da grundsätzlich von der Prämisse auszugehen ist, dass der Umgang mit dem eigenen Elternteil in der Regel dem Kindeswohl entspricht, muss der Umgang gegebenenfalls auch gegen den Kindeswillen gewährt werden, soweit nicht die Begründung seiner Ablehnung aus der Sicht des Kindes berechtigt erscheint. Die Nichtbeachtung eines Widerstandes des Kindes, selbst wenn er nur auf Suggestion des anderen Elternteils beruht, wird nur dann zu rechtfertigen sein, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes die wirklichen Bindungsverhältnisse nicht zutreffend wiedergeben. Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass man in der Regel bei Kindern ab dem 12.Lebensjahr davon ausgehen kann, dass sie die Bedeutung des Umgangsrechts verstehen, so dass ihr Wille beachtlich ist (Palandt/Götz,a.a.O.,§ 1684 Rn.32 f,Schulz/Hauß/Hüßstege,Familienrecht § 1684 Rn.21;OLG Brandenburg,FamRZ 2010,741). Kinder dieses Alters, die aus subjektiv beachtlichen oder verständlichen Gründen den Umgang ablehnen, können zu einem sinnvollen Umgang kaum mehr gezwungen werden. Jedenfalls erscheint die erzwungene Durchsetzung des Umgangsrechts mit dessen Zweck ebenso unvereinbar wie mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes (Gerhardt pp./Blüte,a.a.O.,4.Kap.Rn 483).
Vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall dem von dem Kind geäußerten Willen, zurzeit keinen persönlichen Umgang mit dem Kindesvater pflegen zu wollen, vor dem Elternrecht des Vaters auf Umgang mit dem Kind der Vorrang einzuräumen.
Es ist festzustellen, dass Lisa zurzeit jeden Kontakt mit ihrem Vater ablehnt. An dieser ablehnenden Haltung hat sich im Grunde seit Jahren nichts geändert, wie sich zuletzt aus den Äußerungen des Kindes bereits in den Verfahren 133 F 21302/09 und 133 F 9352/13 ergibt.
Die ablehnende Haltung gegenüber dem Kindesvater ist bei dem mittlerweile fast 12-jährigen Kind stark ausgesprägt.Bereits seit Jahren lehnt das Kind wie aus den genannten Gründen ersichtlich, den Kontakt zu seinem Vater ab. Das Kind hat seinen Vater vor mehr als einem Jahr zuletzt während eines initierten begleiteten Umgangs getroffen. Es handelte sich somit nicht um ein frei vereinbartes Zusammentreffen, sondern um ein von Fachkräften für notwendig erachtetes, was das Kind wohl auch damals schon so aufgefasst hat. Aus freien Stücken ist das Kind auch weiterhin nicht bereit, mit seinem Vater in Umgangskontakte zu treten, wobei sich dieser Wille in dem letzten Jahr seit dem letzten Treffen mit dem Vater und darauf nicht mehr folgenden Kontakten, weil die Umgangsbegleiter und das Jugendamt dies nicht als sinnvoll erachtet haben, verfestigt haben dürfte. Diese ablehnende Haltung seinem Vater gegenüber zeigt er bereits seit mehreren Jahren. Bei ihrer Anhörung durch die Verfahrensbeiständin hat L. ihre Ablehnung sehr deutlich gemacht.
Es ist dabei festzustellen, dass L. aus ihrer Sicht erhebliche Gründe für ihre ablehnende Haltung dem Vater gegenüber geltend macht. Bei der Anhörung durch die Verfahrensbeiständin führten sie - ebenso wie zuvor bei ihrer Anhörung durch das Amtsgericht im Verfahren 133 F 21302/09 und 133 F 9352/13 - ihre bisherigen, häufig negativen Erfahrungen mit ihrem Vater an. Das Kind schildert insoweit nichts positives mit dem Vater zu verbinden, da er nicht das mit dem Kind unternehme, was es wolle. Für das Kind scheint dies das Bild des Vaters zu prägen, wozu sicherlich auch die Vielzahl der gerichtlichen Anträge des Kindesvaters beigetragen haben. Denn es wurde mehrfach deutlich, dass das Kind sich insbesondere durch die Gerichtsverfahren, die der Kindesvater ständig wieder in Gang setzen würde, stark belastet fühlt und Ruhe wünscht.
Ein derartiges Eingehen auf die Wünsche L. nach Ruhe ist dem Kindesvater aber nach wie vor nicht möglich. Ungeachtet dessen, dass der Kindesvater über das Scheitern der zuletzt angeordneten begleiteten Umgänge sicherlich auch verzweifelt ist, hat der Kindesvater im Hunblick auf den Wunsch des Kindes nach Ruhe bisher davon abgesehen, sich daran zu halten. Dies lässt die Frage aufkommen, ob der Kindesvater aufgrund der vielen Gerichtsverfahren nicht mittlerweile sein ursprüngliches Ziel, nämlich die Wiederherstellung des Umgangs mit dem Kind, aus den Augen verloren hat.
Dass er die Wünsche und Bedürfnisse des Kindes nach wie vor nicht berücksichtigen kann, ist bei seiner Anhörung durch das Gericht wiederholt deutlich geworden. Der Vorzug einer Antragsrücknahme und einer sanften brieflichen Annäherung an das Kind, konnte dem Kindesvater nicht vermittelt werden. Dem Kindesvater fehlt es nach wie vor an Einfühlungsvermögen gegenüber dem Kind, was sicherlich in der tief sitzenden Enttäuschung über den Verlauf der bisherigen Umgangsversuche gründen mag.
Dem vom Kind geäußeten Willen muss anders als der Kindesvater meint auch ein erhebliches Gewicht beigemessen werden. Es handelt sich hier um die wohl abgewogenen Äußerung einer bald 12-jährigen Jugendlichen. Entgegen ihrem Willen einen Umgangskontakt zu erzwingen, würde zum einen ihrer weiteren Entwicklung schaden und zum anderen auch tatsächlich nicht durchzusetzen sein. Angesichts des von dem Kind in der Vergangenheit gezeigten ablehnenden Verhaltens würde eine zwangsweise Durchsetzung von Umgängen mit dem Vater auch zu keiner Wiederannäherung zwischen ihm und dem Antragsteller führen. Vielmehr ist anzunehmen, dass L. sich mit allen Mitteln derartigen Kontakten entziehen würde. Im Übrigen ist auch durch das beschriebene wenig empathische Verhalten des Kindesvaters zu befürchten, dass das Kind durch einen Umgangskontakt mit ihm zurzeit in seiner ablehnenden Haltung ihm gegenüber weiter bestärkt würden.
Angesicht dieser Gesamtumstände und des mittlerweile erreichten Lebensalters der Jugendlichen erscheint im vorliegenden Fall die Anordnung eines Umgangskontaktes mit dem Kindesvater ausgeschlossen.
Gleiches gilt für die Anordnung eines begleiteten Umgangs oder einer Umgangspflegschaft. Ungeachtet dessen, dass begleitete Umgänge vomn Kindesvater abgelehnt werden und anders als der Kindesvater meint, die Voraussetzungen der Umgangspflegschaft nicht vorliegen, ist beides ohne die Nitwirkungsbereitschaft L.s nicht umzusetzen.
Auch Briefkontakte zwischen dem Kindesvater und L. sind als vorliegend nicht geeignete Form der Wiederanbahnung des Kontaktes zwischen den Kindern und ihrem Vater nicht zuzulassen.
(Wer Textbausteine benutzt sollte doch ab und an mal Korrektur lesen/ Einwurf des "Hurenbocks" und Homepagebetreibers.)
Ausweislich der in der Vergangenheit zu den Akten gereichten Schriftsätzen des Kindesvaters ist, ist davon auszugehen, dass dieser nicht in der Lage ist, sich kindgerecht auf L. zuzubewegen, weshalb ein "schriftlicher" Umgang zum Wiederaufbau eines Kontaktes zwischen dem Kindesvater und dem Kind in der gegenwärtigen Situation nicht geeignet ist.
Im vorliegenden Fall bedurfte es auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Das Fachgericht muss einen Sachverhalt grundsätzlich gemäß § 26 FamFG umfassend aufklären. Denn Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen, wie das Bundesverfassungsgericht u.a. in seiner Entscheidung vom 26.09.2006 (FamRZ 2007,105) ausgesprochen hat. Es hat sich in der vorgenannten Entscheidung weiter dahingehend geäußert, dass die Gerichte diesen Anforderungen nur gerecht werden, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auch die Belange des Kindes eingehen. Die Gerichte müssten ihr Verfahren deshalb so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können. Grundsätzlich sei es dabei den Fachgerichten überlassen, welchen verfahrensrechtlichen Weg sie wählen, um den Willen des Kindes zu ermitteln. Sie seien daher nicht stets gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Wenn sie aber von der Beiziehung eines Sachverständigen absehen, müssten sie anderweitig über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen. Sie seien zumindest gehalten, den tatsächlichen Willen des Kindes zu ermitteln, was durch persönliche Anhörung des Kindes und auch durch Bestellung eines Verfahrensbeistandes geschehen kann (BVerfG, a.a.O.). Diese Rechtsauffassung hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 29.11.2012 (FamRZ 2013,67) noch einmal bestätigt. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Fachgericht aufgrund eines persönlichen Eindrucks von dem Kind und unter Berücksichtigung der durch das Kind bekundeten Erfahrungen davon ausgehe, dass die stabil und nachhaltig eingeschätzte Ablehnung jeglichen Umgangs nicht ohne Schäden überwunden werden könne und deswegen das Kindeswohl durch die Durchführung begleiteter Umgangskontakte konkret gefährdet sei. Die Begründung der Kindeswohlgefährdung könne selbständig auf die Feststellung gestützt werden, der Wille des Kindes könne derzeit nicht überwunden werden, ohne das Kind zu schädigen (BVerfG, FamRZ 2013, 67,73).
An diesem verfassungs-und einfachrechtlichen Maßstäben gemessen konnte hier von der Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens abgesehen werden.
Vorliegend wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur dann erforderlich gewesen, wenn der von Lisa geäußerte Wille hinsichtlich der Ablehnung des persönlichen Kontaktes zum Vater nicht ihrem wirklichen Willen und ihrer wahren Bindung zum Vater entsprechen würde (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.). Dann würde eine gerichtliche Anordnung von Umgangskontakten zwischen L. und ihrem Vater kein Brechen ihres wirlichen Willens darstellen und somit auch nicht dem Kindeswohl widersprechen.
Im vorliegenden Fall bestehen allerdings keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der von der bald 12-jährigen L. geäußerte, einen Umgang mit dem Vater ablehnende Wille nicht ihrem wirklichen Willen und ihrer wahren Bindung zum Vater entspricht.
Die Verfahrensbeiständin hat sich im hiesigen Verfahren aufgrund der persönlichen Anhörung des Kindes davon überzeugen können, dass die von L. vorgetragene Ablehnung des persönlichen Umgangs mit seinem Vater ihrer eigenen festen Überzeugung entspricht. Sie hat im Einzelnen begründet, weshalb sie ein persönliches Zusammentreffen mit dem Vater ablehnt.
Bereits in der Vergangenheit hat Lisa mehrfach ihren Standpunkt differenziert gegenüber dem hiesigen Gericht deutlich gemacht und darauf hingewiesen, dass sie diese Ablehnung eines persönlichen Umgangs mit ihrem Vater bereits seit vielen Jahren vertreten habe und sich auch heute noch nicht zu einem Treffen mit ihm bereit fühle.
Vor dem Hintergrund dieser Äußerungen von L. gegenüber dem Gericht in früheren Verfahren, Jugendamtsmitarbeitern, Mitarbeitern der Umgangsbegleitung und Verfahrensbeiständen ist das Gericht davon überzeugt, dass die Ablehnung eines persönlichen Umgangs mit ihrem Vater L.s tatsächlicher Wille ist. Entsprechend hat das Gericht in diesem Verfahren von einer neuerlichen Anhörung des Kindes, für das die Vielzahl der Verfahren eine Belastung darstellt, abgesehen. Angesichts der Bestellung eines Verfahrensbeistandes wäre eine neuerliche Befragung durch das Gericht eine nicht erforderliche Förmelei gewesen.
Zusammenfassend lässt sich daher auch ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens feststellen, dass die aus Sicht des Kindes sachlich begründete Ablehnung eines persönlichen Umgangs mit dem Vater nicht übergangen werden darf und zwar unabhängig davon, ob sie bewusst oder unbewusst von der Kindesmutter hervorgerufen wurde, da das Kind ungeachtet der Quelle, einen eigenen Willen gebildet hat.
Für die Maßgeblichkeit des Kindeswillens im vorliegenden Fall haben sich im Übrigen auch der Verfahrensbeistand sowie das Jugendamt ausgesprochen. Gegen eine weitere Begutachtung und gerichtlichen Anhörung des Kindes spricht im Übrigen auch, dass L. durch die während der vergangenen Jahre vom Kindesvater angestrengten Gerichtsverfahren und die hiermit für sie verbundenen mehrfachen Anhörungen durch Fachkräfte sowie zwei Sachverständige erheblich belastet ist. L. war eine weitere Exploration, die angesichts ihres klar und konstant geäußerten Willens, zurzeit keinen persönlichen Umgang mit dem Kindesvater aufnehmen zu wollen, ohnehin überflüssig ist, auch nicht zuzumuten, zumal sie die Chancen für eine künftige Wiederherstellung des persönlichen Kontaktes zwischen den Kindern und ihrem Vater weiter verringern würde, da das Kind wahrscheinlich eine gerichtlich angeordnete Begutachtung als - letztlich dem Vater zuzuschreibende - Verletzung des Selbstbestimmungsrechts ansehen würden.
Vorliegend war der Ausschluss des Umgangs für die Dauer eines Jahres erforderlich. Es bleibt zu hoffen, dass es den Kindeseltern in dieser Zeit gelingt, ihre Kommunikation zu verbessern. Denn es steht zur Überzeugung des Gerichts gleichsam fest, dass wenn sich den Kindeseltern endlich eine angemessene Gesprächsebene öffnet, die die Kindesmutter nicht verletzt, sich mit der Kindesmutter auch L. Umgängen öffnen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs.1 FamFG. Sie entspricht der Billigkeit.
Die Kostenfestsetzung ergibt sich aus § 45 Abs.1 Nr.2 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
usw.usf.
... Die Beschwerde soll begründet werden.
Dr. Wahsner
Richterin am Amtsgericht
Ausgefertigt
Berlin, 14.05.2014
Malewski
Justizbeschäftigte
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Kommentar Sorgerechtapartheid.de
Opfermissbrauch statt Triumph des (Kindes-) Willens
Die Aufnahmen der Überwachungskamera sind eindeutig.
Der Hotelgast sagt als Zeuge aus."Ich habe gesehen, dass das Zimmermädchen das Collier eingesteckt hat."
Das Zimmermädchen erklärt:"Ich bin jung und brauche Geld. Das Schmuckstück habe ich gestohlen um es zu verkaufen."
Frage: Wen verurteilt eine Familienrichterin?
Antwort: Den Gärtner
Zum Zeitpunkt des Diebstahls war der Hotelgärtner, der mit dem alleinlebenden, getrennterziehenden Zimmermädchen durch ein gemeinsames nichteheliches Kind elterlich verbunden ist, in Australien zum Besuch seiner erkrankten Mutter - er hat den Täterbonus, eine Mutter ist als Täterin in der deutschen Famienrechtspraxis nicht vorgesehen...
Nicht glaubhaft ?! An den Haaren herbeigezogen ?
siehe:
Tempelhof-Kreuzberg
Abteilung für Familiensachen
Beschluss
Geschäftsnummer: 133 F 14209/13 Datum: 13.05.2014
Der Vater, gerichtsbekannt erziehungsfähig und umgangsgeeignet, beantragt beim Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg die Regelung des Umgangs mit seiner nicht ehelichen Tochter.
Im Gerichtstermin sagt die Mutter zur verfahrensführenden Richterin, sie wäre die Letzte die gegen den Umgang des Kindes mit seinem Vater wäre.
D.h.: die Eltern bejahen den Umgang.
Frage: Wie entscheidet das Gericht ?
Antwort: Der Umgang wird für ein Jahr ausgeschlossen.
Das 11-jährige Kind lehnt den Kontakt mit seinem Vater ab. Es soll zur Ruhe kommen.
Belastbare, negative oder erlebnisbegründete Verhaltensweisen des Vaters, der das Kind seit Jahren nicht gesehen hat, gibt es nicht.
Nicht glaubhaft ?! Dann siehe oben!
Es wäre ein Leichtes die o.a. Arbeitsleistung der Richterin am Amtsgericht als gewohnheitsmässige juristisch-ideologische Vaterentsorgung, als richterliche Assistenz, die weiteren Kindesmissbrauch ermöglicht und als mütterlich-anerkennendes Schulterklopfen für die Täterin zu brandmarken.
Weniger leicht ist es allerdings. eine derart berechtigte Kritik auch in Worte zu kleiden die keinen Anlass für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen geben.
Selbst brutal im Austeilen gegen Väter und deren Kinder sind Familienrichterinnen oftmals sehr sensibel wird Kritik an der eigenen Arbeit und Haltung geübt.
Um berechtigte Emotionen in der Sache nicht zuzulassen wurde die Kommentierung des Umgangsausschlusses um (inzwischen) sieben Monate verschoben.
Es ist nicht Ziel des Kommentars sogenannte Persönlichkeitsrechte von Juristen zu verletzten und ihnen Nebenschauplätze zu eröffnen.
Deshalb wird auch nicht die Frage gestellt, wie es sich wohl anfühlt den eigenen Vater für seine Liebe und Unterstützung zu danken, das eigene Kind zu umhegen,sorgen und zu pflegen, während in der regulären Arbeitszeit Väter diffamiert und deren Kinder nachhaltig gefährdet werden.
Die Frage, warum eine Doktorarbeit über den würdevollen Umgang mit dem menschlichen Leichnam oder über das europäische Notarrecht nicht zwingend als Qualifikation für familiengerichtliche Entscheidungen angesehen werden kann, unterbleibt natürlich auch.
Was aber ist nun das Besondere des Beschlusses vom 13.Mai 2014 zu 133 F 14209/13 des Berliner Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg für den Frau Richterin am AG Dr. Stephanie Wahsner verantwortlich zeichnet?
Es ist nicht die Benutzung von Textbausteinen.
Es ist auch nicht die gewohnheitsmässige Diffamierung des Vaters.
Es ist die bewußt demagogische Konstruktion einer Wirklichkeit ,für deren Konstrukt sich Robenträger nicht zu schade sind Totschlagargumente zu benutzen und Lügen gerichtsfest zu machen statt ihrer originären Aufgabe als Familienrichter auch nur im Ansatz gerecht zu werden.
Die Qualität des Beschlusses ist weder intellektuell noch wissenschaftlich mit einer Doktorarbeit vergleichbar. Zu offensichlich und oberflächlich wurde aus anderen Gerichtsbeschlüssen plagiiert ( oder wie ist die mehrfache Nutzung des Plurals bei der Kinderanzahl zu bewerten?).Aber Plagiate sind ja in bestimmten Kreisen hoffähig...
Das Besondere des Umgangsausschlusses ist nicht das Fehlen einer sachgerechten Begründung (wie auch, wenn der Vater des Kindes uneingeschränkt umgangsfähig ist).
Das Besondere ist zutiefst negativ besetzt.
Es ist das Verstecken hinter einem Kind UND es ist zugleich die Zuweisung der Schuld für seine Schädigung auf das Kind. Es hat es ja so gewollt!Selbst Schuld !
Ich nenne das den zweiten Mißbrauch des kindlichen Opfers.
Die Eltern sprechen sich für den Umgang des Kindes mit beiden Eltern aus und die Familienrichterin interveniert mit der denkbar schlechtesten Maßnahme.
Ob bei dieser Entscheidung ideologische oder geographische Gründe (wo liegt eigentlich Cochem? ) oder der Wunsch auf Anpassung an die Philosophie des Hauses am Halleschen Ufer eine Rolle spielten ist unerheblich, weil dieser Beschluss nicht nur ein Offenbarungseid professionellen familienrichterlichen Tätigwerden ist - es ist viel schlimmer. Ein Maß an Qualifikation, welches sich jeglicher positiver Entwertung entzieht - ein hohes Maß an Menschlichkeitsferne.
Wissen Richter nicht, dass Loyalitätskonflikte von Kindern Kindesmissbrauch darstellt??
Die im letzten Absatz der Entscheidung niedergeschriebene richterliche Hoffnung basiert auf heißer Luft, ist ein religiöser Wunderglaube wie er in der Hauptstadt (Ausnahme: an Familiengerichten) nicht oft geäußert wird und ist eine Verhöhnung des Opfers und seines Vaters, weil das Gericht rigoros gegen eben diese "Hoffnung" und im Sinne der Eigentümerin des Kindes entschied.
Weder das Kind noch der ihm angedichtete Wille haben triumphiert...
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zu 3.)
Amtsgericht Pankow/Weißensee
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 102 C 1005/14
verkündet am: 09.10.2014
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
der Frau
Verfügungsklägerin
-Prozessbevollmächtigter
Rechtsanwalt
gegen
den Herrn
Verfügungsbeklagten
hat das Amtsgericht Pankow/Weißensee,Zivilprozessabteilung 102, in Berlin-Weißensee, Parkstr.71, 13086 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 02.10.2014 durch die Richterin am Amtsgericht Keßeböhmer
für Recht erkannt:
Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 26.08.2014 - 102 C 1005/14 - wird bestätigt, bezüglich des Tenors zu 1 a) mit der Maßgabe, dass es statt "sorgerechtsapartheid.de" richtig "sorgerechtapartheid.de" heißen muss und statt unter "voller Namensnennung der Antragstellerin" richtig "unter Nennung der Initialen der Verfügungsklägerin und Bezeichnung der Verfügungsklägerin als Kindesmutter unter gleichzeitiger namentlicher Ausweisung des Verfügungsbeklagten als Vater der gemeinsamen Tochter L."
Die Kosten des Verfügungsverfahrens bzw. des Rechtsstreits hat der Verfügungsbeklagte zu tragen.
Tatbestand
Der Verfügungsbeklagte veröffentlicht auf der von ihm betriebenen Internetseite "sorgerechtapartheid.de" ohne Erlaubnis der Verfügungsklägerin - laufend aktualisiert - die aus den vorgelegten Ausdrucken dieser Internetseite ersichtlichen Schriftstücke und Fotos (siehe Bl.4 ff.104 ff.,118 ff.d.A.).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.5.2014 lässt die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten erfolglos auffordern, die Homepage zu löschen und lässt sodann mit E-Mail vom 4.6.14 die Einleitung gerichtlicher Schritte mitteilen aufgrund ihrer Ansprüche aus § 1004 BGB i.V.m.Art.1,2 GG.
Die Verfügungsklägerin meint, ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ihr allgemeines Persönlichkeitsrechts seien verletzt.
Antragsgemäß erließ das Amtsgericht Pankow/Weißensee am 26.08.14 eine einstweilige Verfügung, dem Verfügungsbeklagten zugestellt am 9.9.14, mit dem Tenor zur Hauptsache:
"Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft,oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,
a) auf der vom Antragsgegner betriebenen Internetseite "sorgerechtsapartheid.de" unter voller Namensnennung der Antragstellerin über die vor dem Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg mit der Antragstellerin geführten Verfahren betreffend den Umgang mit der gemeinsamen Tochter L. und betreffend die vor dem Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg bezüglich der gemeinsamen Tochter L. geführten Verfahren (Aktenzeichen: 133 F 5076/13, 133 F 14209/13, 133 F 21302/09, 133 F 219663/12, 14 UF 186/12, 19 UF 120/13) betreffend die elterliche Sorge zu berichten;
b) Schriftsätze des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aus den vorbenannten Verfahren sowie gerichtliche Beschlüsse, Hinweise oder ähnliches in nicht anonymisierter Form zu veröffentlichen;
c) eigene Schriftsätze, die der Antragsgegner in den vorbenannten Verfahren an das Familiengericht und an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gerichtet hat, in nicht anonymisierter Form zu veröffentlichen;
d) in den vorbenannten Verfahren von der Antragstellerin nach § 1686 BGB erteilten Auskünfte zu veröffentlichen."
Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt, u.a. mit dem Antrag diese aufzuheben und ihm Schadensersatz zuzusprechen, da ihm 300,- EUR als Schadensersatz wegen der Anordnung der von Anfang an ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung zustehen würden.
Die Verfügungsklägerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 26.8.14 mit der Maßgabe zu bestätigen, dass es im Tenor zu 1. statt "sorgerechtsapartheid.de" richtig "sorgerechtapartheid.de" heißen muss und statt "unter voller Namensnennung der Antragstellerin" richtig "unter Nennung der Initialen der Antragstellerin und Bezeichnung der Antragstellerin als Kindesmutter unter gleichzeitiger namentlicher Ausweisung des Antragsgegner als Kindesvater".
Der Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und die Anträge zurückzuweisen.
Er nimmt die Widerklage zurück.
Der Verfügungsbeklagte meint, das Eilbedürfnis sei zu verneinen, da die Verfügungsklägerin seit der E-Mail vom 4.6.14 zu lange abgewartet habe. Zudem habe er ein berechtigtes Interesse an der Berichterstattung über die Praxis der Familiengerichtsbarkeit nach der Reform und habe für hinreichende Anonymisierung gesorgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung war auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen; dies führt im Rahmen der Antragsänderung nach Einlegung des Widerspruchs zu ihrer Bestätigung, da die Änderung des Antrages zu 1.a) als sachdientlich zuzulassen war gem.§ 263 ZPO bzw. war der Schreibfehler gem.§ 319 ZPO analog zu berichtigen.
Die Rücknahme der Widerklage war gem.§ 269 ZPO wirksam.
Die Unterlassensansprüche der Verfügungsklägerin folgen aus § 1004 BGB analog i.V.m.Art.1 und 2 GG, da der Verfügungsbeklagte mit seiner Berichterstattung bzw. seinen Veröffentlichungen auf der bezeichneten Internetseite sowohl das Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin als auch ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt hat und noch verletzt und kein berechtigtes Interesse ersichtlich ist, nachdem es dem Verfügungsbeklagten erlaubt sein könnte, über die nicht öffentlichen Verfahren gem.Antrag zu 1. so zu berichten, dass die Verfügungsklägerin identifizierbar ist anhand ihrer Initialen. Denn jeder der weiß, dass der namentlich auf der Internetseite "sorgerechtapartheid.de" ausgewiesene Beklagte der Vater der gemeinsamen Tochter L. der Parteien ist, kann sofort den Rückschluss ziehen wer mit " " gemeint ist, so dass der Verfügungsbeklagte dadurch höchst persönliche Bereiche der Verfügungsklägerin betreffen die elterliche Sorge und den Umgang mit der Tochter L. der Allgemeinheit öffentlicht macht.
Ebenso wenig ist es dem Verfügungsbeklagten gestattet, Auskünfte,die die Verfügungsklägerin ihm gem. § 1686 BGB geben musste und die nur für ihn persönlich bestimmt sind, auf seiner Internetseite zu veröffentlichen, so wie dies am 11.7.14 geschehen ist.
Die Dringlichkeit des klägerischen Begehrens ist zu bejahen, da die einmalige Verletzung die Wiederholungsgefahr indiziert und die Wiederholungsgefahr auch aktuell ganz konkret fortdauert, da die Seite nachweislich gemäß den vorgelegten Ausdrucken ständig aktualisiert wird und jeden Tag von Bekannten und Verwandten der Parteien neue Informationen entdeckt werden könnten,die dann genau das Privatleben der Verfügungsklägerin bzgl. des Umgangs mit der Tochter L. und hinsichtlich der Probleme um die elterliche Sorge nachlesen könnten.
Der Vortrag der Verfügungsklägerin ist auch hinreichend durch die eingereichten Ausdrucke glaubghaft gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91,269 ZPO. Eines Ausspruchs über die sofortige Vollziehbarkeit der im Tenor angeordneten einstweiligen Verfügung bedarf es nicht, da sich dies aus der Natur der einstweiligen Verfügung von selbst versteht.
Rechtsbehelfsbelehrung
........
Keßeböhmer
ausgefertigt
Berlin,09.10.2014
DS
Burjack
Justizbeschäftigte
zu 4. (mit Ausdruck-und Schreibfehlern übernommen,
farbliche Hervorhebungen von sorgerechtapartheid.de )
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
Abteilung für Familiensachen
Beschluss
Geschäftsnummer: 133 F 7996/15
Datum: 22.07.2015
In der Familiensache betreffend das Kind
...
geboren am
Staatsangehörigkeit:deutsch
...
Verfahrensbeistand:
.....
Kindesvater:
...
Kindesmutter:
...
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwälte
...
hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Abteilung für Familiensachen - am 22,07.2015 durch die Richterin Dr. Wahsner beschlossen:
1. Der Umgang des Kindesvaters mit dem Kind wird bis zum 31.12.2016 ausgeschlossen.
2. Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
2
Gründe
Das Kind ist aus der nichtehelichen Beziehung der Kindeseltern hervorgegangen und lebt seit der Geburt im Haushalt der Kindesmutter, die allein sorgeberechtigt ist. Die Beteiligten streiten um den Umgang des Kindesvaters mit dem Kind. Bis Mitte des Jahres 2004 hatte der Kindesvater regelmäßigen Umgang mit dem Kind. Im folgenden wurde der Umgang gerichtlich ausgeschlossen.
Mit Beschluss vom 10.09.2012 zum Az. 133 F 21302/09 des hiesigen Gerichts in der Fassung des Beschlusses des Kammergerichts vom 01.11.2012 zum Az. 17 UF 186/12 wurde ein begleiteter Umgang des Kindesvaters mit dem Kind angeordnet.
Im folgenden kam es zu zwei begleiteten Umgängen des Kindesvaters mit L. entsprechend den Maßgaben des Umgangsbeschlusses. Dieser wurde nach zwei Umgängen wegen der ablehnenden Haltung des Kindes beendet.
Es folgte ein gerichtlicher Umgangsausschluss bis zum 31.05.2015 ausgeschlossen.
Der Kindesvater begehrt nun neuerlich eine Umgangsregelung mit dem Kind.
Die Kindesmutter stellt sich dem Antrag unter Berufung auf die ablehnende Haltung des Kindes entgegen.
Dem Kind wurde im hiesigen Verfahren ein Verfahrensbeistand bestellt. Es wurde zudem persönlich angehört. Das Jugendamt wurde im Verfahren angehört. Beide sprachen sich aufgrund der Willensäußerung des Kindes gegen Umgängen des Kindesvaters mit dem Kind aus.
Der Umgang des Vaters mit dem Kind ist weiterhin, nämlich bis zum Ablauf des 31.12.2016 auszuschließen (§ 1684 Abs.4 BGB) , weil die andernsfalls drohende Kindeswohlgefährdung fortbesteht.
Grundsätzlich hat jeder Elternteil das Recht zum Umgang mit seinem Kind, § 1684 Abs.1 BGB. Ein Ausschluss dieses Rechts kommt nur in Betracht, wenn das Wohl des Kindes durch den Umgang gefährdet wäre, §1684 Abs.4 BGB. Das Umgangsrecht des Vaters mit seinen Kindern steht unter dem Schutz des Art.6 GG. Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit möglich. Danach darf das Umgangsrecht nur dann ausgeschlossen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwenden (OLG Hamm NJW-RR 2011, 1447 unter Hinweis auf BVerfG, FamRZ 2010,S.1622) und andere Regelungen, die weniger stark in das Grundrecht eingreifen, nicht möglich sind (OLG Celle FamRZ 2008, 1369-1371; Palandt-Götz, BGB 73.Aufl.2014, § 1684 Rn.36).
Ein Umgang des Vaters mit dem Kind ist weiterhin nicht möglich. L. lehnt jeden Kontakt mit ihrem Vater kategorisch ab. Diese Ablehnung dokumentiert sich in dem Verhalten L.s spätestens seit dem letzten begleiteten Umgang auf die gerichtliche Anordnung aus dem Jahr 2012.
3
Bereits zuvor hatte L. den Kontakt mit dem Vater abgelehnt. Seit dem Abbruch der Umgangsbegleitung will L. jedoch weiterhin keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater. Insbesondere lehnt sie persönliche Umgänge mit dem Vater ab. Die Vehemenz ihres diesbezüglichen Willens hat sich insbesondere bei dem "Umgangsversuch" im Rahmen der gerichtlichen Anhörung am 17.07.2015 vor dem hiesigen Gericht gezeigt. Ein im Rahmen des gerichtlichen Termins stattfindendes Gespräch zwischen dem Kind und dem Kindesvater wurde letztlich abgebrochen, da das Kind den Kontakt vehement ablehnte.
L. ließ sich am 17.07.2015 auf den Vorschlag ihrer Mutter und der Richterin auf ein Gespräch mit dem Vater im Sitzungssaal ein, ließ sich im Rahmen des Gesprächs mit dem Vater jedoch nicht davon überzeugen, Umgänge mit dem Vater zu beginnen.
Vielmehr wurde deutlich, dass L. die vom Vater geschaffenen Gesprächssituation, die darauf hinauslief, sich für ihre Position zu rechtfertigen, als extrem belastend empfunden hat.
Gleichsam war zur Überzeugung des Gerichts festzustellen, dass L. jegliche Umgangsanfragen des Vaters ohne Zögern ohne größere Gefühlsregung verneinte.
Die Entscheidung L. keinen Kontakt mit ihrem Vater haben zu wollen, ist zu respektieren. Äußern Kinder, dass sie keinen Kontakt zu einem Elternteil haben wollen, so ist sorgfältig zu prüfen, ob dieser Wille auf einer autonomen Entscheidung des Kindes beruht oder ob der geäußerte Kindeswille seine Grundlage in einer Suggestion des betreuenden Elternteils hat (BVerfG, FamRZ 2007,531;2001,1057;OLG Brandenburg FamRZ 2000,1106). Allerdings kann auch ein fremd beeinflusster Wille schützenswert sein, wenn darin echte Bindungen zum Ausdruck kommen und sich der Wille derart in dem Kind verfestigt hat, dass er als eigener Wille anzusehen ist. Denn auch ein solcher Wille stellt ein inneres Faktum dar, das im Interesse des Kindes nicht ignoriert werden darf (BGH,NJW 1985,1702 (1703)BVerfG,FamRZ 2001,1057;OLG Frankfurt a.M.,FamRZ 2002,187). Es ist zu ermitteln, ob die Herausbildung der Persönlichkeit des Kindes bereits so fortgeschritten ist, dass eine dem Willen des Kindes zuwiderlaufende Ausübung des Umgangs eine Gefährdung seiner Entwicklung bedeuten würde (BGH, FamRZ 1980, 131; OLG Celle,FamRZ 2008, 1369-1371).
Auf der Grundlage der Feststellungen des Jugendamtes, der Verfahrensbeiständin und der eigenen Wahrnehmung des Gerichts kann hier kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei dem von L. geäußerten Willen, ihren Vater nicht sehen zu wollen, um einen eigenständigen, von ihrer Mutter unabhängigen Willen handelt.
Der Wunsch L.s ihren Vater nicht sehen zu wollen, ist das Ergebnis einer längeren Entwicklung. Auch wenn die Mutter die Kontakte zwischen dem Kind und dem Vater nie übermäßig gefördert haben dürfte, ist festzustellen, dass L. nunmehr für sich selbst entschieden hat, einen Kontakt nicht zu wollen. Dazu ist sie mit ihren 13 Jahren auch in der Lage und dies ist zu respektieren. Dass die Äußerungen L.s einstudiert wären und sie damit ihre eigentliche seelische Haltung verdecken wollte, kann angesichts ihres Alters sowie der Bestimmtheit, Häufigkeit und Nachdrücklichkeit, mit der sie diesen Willen sowohl in diesem Verfahren, als auch gegenüber dem Jugendamt geäußert haben, ausgeschlossen werden.
4
Anlass für die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist unter diesen Umständen nicht gegeben.
Das Gericht ist überzeugt, dass das seelische Wohl L.s gefährdet würde, wenn ihr wiederholt ernsthaft und nachhaltig geäußerter Wille, keinen Kontakt mit dem Vater haben zu wollen, in diesem Verfahren nicht beachtet würde.
Sie müsste erleben, dass ihr Wille nicht zählt und nicht respektiert wird. Eine solche Entscheidung wäre mit der hohen Bedeutung, die das Bundesverfassungsgericht dem Kinderwillen in Verfahren einräumt, in denen es um ihr Schicksal und ihre persönliche Zukunft geht, nicht vereinbar (BVerfG FamRZ 2010,865; BVerfGE 75,201).
Die vom Vater vorgeschlagene Anbahnung eines Umgangs durch auszubauende Emailkontakte scheidet gleichsam aus, denn L. verweigert alles, was einen Bezug zu einem Umgang mit ihrem Vater hat.
Hinzu kommt, dass der Vater es weiterhin nicht verstanden hat, dass es neben der rein rechtlichen Dimension, eine weitere viel wichtigere Dimension, nämlich die zwischenmenschliche gibt, die von ihm mehr fordert als die Einforderung seiner Rechte als Vater. Sie erfordert Einfühlungsvermögen und Respekt vor der Persönlichkeit und dem Willen seines heranwachsenden Kindes, deren Zuneigung man nicht erzwingen kann.
Die Nachdrücklichkeit, mit der der Vater seit 10 Jahren sein Umgangsrecht mit L. verfolgt, lässt die Annahme zu, dass der Vater auch zukünftig nicht davon ablassen wird, den Umgang mit L. zu erzwingen.
An dieser Stelle erscheint es wichtig, L. einen Schutzraum zu gewähren, den sie braucht, um sich ungestört zu entwickeln.Entsprechend war auch ein Umgangsausschluss für die Dauer von mehr als einem Jahr erforderlich.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 81 Abs.1 S.1 FamFG, § 45 Abs.1 Nr.2 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
...
Dr.Wahsner (ohne Unterschrift)
Richterin am Amtsgericht
Ausgefertigt
Berlin,28.07.2015
Dienstsiegel Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg,Nr.244
Unterschrift
Stöcklein
Justizbeschäftigte