Gegenvorstellung zum Briefschreibverbot

Das "Spiel ohne Ende" findet keinen Abschlus.

Jetzt stellt sich die ehrenwerte Richterschaft tot.

Ein weiteres Schreiben (Dienstaufsichtsbeschwerde) musste auf den Weg gebracht werden...

Zum Lesen bitte ein bissel herunterscrollen.                                           21.April 2018

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Das Recht auf freie Meinungsäußerung hat einen festen Platz im Grundgesetz. Im Gerichtssaal bleibt er zumeist unbesetzt...

Ich meine, dass das auf dieser Website dokumentierte,  von den Richterinnen Heike Hennemann (Kammergericht,13.Zivilsenat) und Dr. Stephanie Wahsner (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg/Sondergericht Abteilung für Familiensachen) despotisch verhängte Verbot jeglicher Beziehungspflege (rabulistisch als Umgangsausschluss bezeichnet) zwischen Vater und Tochter bis zum Eintritt der Volljährigkeit, begleitet von einem explizit unter Strafandrohung von § 89 FamFG gestellten Briefschreibverbot, rechtbrechend und verbrecherisch ist.

Schriftverkehr

Unterseite Gegenvorstellung


-gegen das kammergerichtlich bestätigte Briefschreibverbot und den verhängten Bann


-gegen den Beschluss der Richterin am Kammergericht Heike Hennemann als Einzelrichterin des 13.Zivilsenats vom 08.Februar 2018 zum Geschäftszeichen 13 UF 167/17


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Gert Bollmann                             

Straße                             

Berlin

                                                                                                                    21.April 2018



Präsident des Kammergerichts

Herrn Dr. Bernd Pickel

Elßholzstr. 30 - 33

10781 Berlin



Dienstaufsichtsbeschwerde


Gegenvorstellung zum Briefschreibverbot


Meine Gegenvorstellung vom 22.Februar 2018 zum Beschluss der Richterin am KG Heike Hennemann vom 08.Februar 2018  zum Geschäftszeichen 13 UF 167/17

Meine Sachstandsnachfrage vom 02.April 2018



Sehr geehrter Herr Präsident Dr. Pickel,


ich bitte Sie in Wahrnahme Ihrer Dienstaufsicht auf die Bearbeitung der o.a. Gegenvorstellung durch die Mitglieder des 13.Zivilsenates Ihres Hauses hinzuwirken.


Am 01.Februar d.J. erlitt ich am Ende eines Termins im Gerichtssaal einen Herzinfarkt. 

Der Notarzt stellte einen Hinterwandinfarkt fest und veranlasste meine Einlieferung ins DRK-Krankenhaus Westend. Nach einem Notfalleingriff mußte ich mich Mitte März einer weiteren kardiologischen Operation unterziehen.

Zwischenzeitlich hatte Ihre Kollegin des 13. Zivilsenates Heike Hennemann ihren Beschluss in dem Beschwerdeverfahren erlassen.

Frist-und formgerecht und ausführlich begründet wandte ich mich mit dem Rechtsbehelf  der (erstmaligen) Gegenvorstellung in der Sache an das Gericht.

Bis zum heutigen Tag konnte ich keine Befassung mit dem Rechtsbehelf durch die zuständigen Mitarbeiter feststellen.

Ebenso blieb meine Sachstandnachfrage vom 02.April 2018 unbeantwortet.

Gegen diese Arbeitsweise erhebe ich Dienstaufsichtsbeschwerde.


Mit freundlichen Grüßen


Gert Bollmann

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Gert Bollmann

Straße 

Berlin                                                                                         

02.April 2018




13.Zivilsenat des Kammergerichts

über

den Präsidenten des Kammergerichts

Herrn Dr. Bernd Pickel



Sachstandsnachfrage zum Bearbeitungsstand der Gegenvorstellung vom 22.Februar 2018


In dem Beschwerdeverfahren

- 13 UF 167/17 -

betreffend meine nichteheliche Tochter Lisa ..., geboren am ........ 2...

bezüglich des verhängten Umgangsausschlusses bis zur Volljährigkeit des Teenagers und der Anordnung eines Briefschreibverbotes wird Nachfrage zum Stand der Bearbeitung / Beantwortung der form- und fristgerecht erhobenen, ausführlich begründeten Gegenvorstellung gehalten.

Es sollte sich erübrigen auf das Beschleunigungsgebot zu verweisen.


Gert Bollmann

http://sorgerechtapartheid.de/schriftverkehr/gegenvorstellung.html

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"Maaskonform"

Keine Hassrede gegen Kinderschänder


In Zeiten von Gender und Diversity hat zuvörderst auch Missratenes Anspruch auf Mitgefühl, Mitleid und Bedauern, besonders dann wenn der Weg zur Kreidekreismutter kurz und leicht begehbar ist.

Für die Mutter meiner Tochter Lisa war dies ein ausgelatscht-bequemer Trampelpfad zur Selbstfindung und Egobestätigung, kein Saumpfad sondern ein weich gepamperter Weg mit kostenfreier, staatlich verordneter Verabreichung familienzerstörerischer  Antideppressiva der rücksichtslosen Art für Frauen die geboren haben, eine fatale Medizin deren  Wirkung sich desto stärker entfaltet je besser die Beziehungspflege zwischen dem Kind und seinen  väterlichen Elternteil torpediert und vernichtet wird.


Die Tragik defizitärer Getrennterziehender im elterlichen Konflikt beginnt zumeist mit dem ersten Zusammentreffen der Mutter mit Vertretern der staatlich üppig alimentierten Helfer, der berüchtigten Quadriga der Familienzerstörerung.

Fortan ist ihr der Weg der Rückkehr zu kindeswohlförderlichen Handeln versperrt, weil das plötzlich dauerhafte Obsiegen, die Unterstützung und Förderung des gegen den Vater des gemeinsamen Kindes gerichteten Handelns einem vorsätzlichen Anfall von Blindheit gleicht und den Rest noch funktionierenden eigenständigen Denkens eliminiert, während die Umarmungen ihrer parasitären Helfer zu einem andauernden Sauerstoffverlust und Erkenntnisunfähigkeit führt.


Das Entfremder Gewalttäter sind wird nicht wahrgenommen.


Eigentlich kann und will die Kreidekreismutter den Kreis des Kindesmissbrauchs nicht verlassen. Kraft und Mut, Wille und Wissen, Charakter und moralische Integrität fehlen.

 


Das ist tragisch für das Kind.


Das Mitgefühl für die der Helferindustrie ausgelieferten missratenen Mutter überwiegt dem für das Kind, auch in Zeiten von Gender und Diversity, nicht.

Wenn die Wirkung des staatlich aufgedrängten Antidepressivums für defizitäre Mütter nachlässt ist es (auch für diese) zu spät...


Der Zorn auf die professionellen Kinderseelenzerstörer ist indes gerechtfertigt, auch weil die Missratenen nur das Mittel zum Zweck, die nützlichen Idiotinnen, sind.


Im Rahmen der Litigations-PR wird hier die Gegenvorstellung als Höhepunkt und Abschluss des familienzerstörerischen staatlichen Handelns im Fall meiner nichtehelichen Tochter Lisa eingestellt:


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Der denkende Mensch ändert seine Meinung     (Friedrich Nietzsche)


Gert Bollmann                                       

Berlin

                                                                                                             22.Februar 2018



Kammergericht

13.Zivilsenat

Elßholzstr. 30 - 33

10781 Berlin



Geschäftsnummer:

 13 UF 167/17

                                133 F 2672/17 Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg


Gegenvorstellung  (formlos und fristgerecht)


In der Familiensache


betreffend meine minderjährige, nichteheliche Tochter Lisa ...


wird gegen den Beschluss der Richterin des 13.Zivilsenats des Kammergerichts Heike Hennemann vom 8.Februar 2018 Gegenvorstellung erhoben.


Es wird beantragt die Entscheidung nochmals auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Insbesondere wird geltend gemacht, dass ein anderes Handeln für die Lösung des Umgangskonflikts zweckmäßiger wäre und den tatsächlichen Interessen der Jugendlichen entspricht.



Die Umgangssache möge dem Senat trotz ihrer Einfachheit vorgelegt werden, um die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Parteinahme und das Wiederholen von Ressentiments  gegen den Vater zu verringern, da die bislang verfahrensführende Richterin Hennemann die hanebüchende Auffassung vertritt, der Vater könne die Interessen seiner Tochter weder kennen noch vertreten, weil er das Kind eine lange Zeitspanne nicht gesehen habe.


Bereits meine Beantragung von rudimentären Umgang in Form von Briefkontakten ist ein untrüglicher Beleg für die Fehleinschätzung der Richterin Hennemann. Der Vorhalt, es würde dem Vater an jeglichem Verständnis für die Haltung der Tochter fehlen, ist abstrus und führt in der Konsequenz zum Missbrauch der anvertrauten juristischen  Macht und - wie vorliegend - zu Grund-und Menschenrechtverletzungen.


Es ist gerade nicht so, das die Anhörung vor der Einzelrichterin deutlich gemacht hat, es wäre mir nicht möglich eine andere Position einzunehmen.


Wer sich durch die neun Seiten des Beschlusses kämpft, kann sich des Gefühls nicht entziehen, Zeuge eines Anfalls von vorsätzlicher Blindheit zu sein, bei dem die Verantwortung nie beim Entscheider liegt und eine imaginäre Kindeswohlgefährdung rabulistisch herbeifabuliert wird um sich dem rechtswidrigen Willen der bewußt getrennterziehenden Mutter zu beugen.


Statt die Gegenvorstellung formal und gewohnheitsmässig mütterzentriert zu beantworten ist die Lösung des Konflikts, die bislang weder erst- noch zweitinstanzlich überhaupt in Erwägung gezogen wurde, in den Mittelpunkt zu stellen.


Der Beschluss vom 08.Februar 2018 ist aufzuheben bzw. maßgeblich abzuändern.


Im  Ergebnis ist dem Vater zu gestatten seiner Tochter einmal pro Monat einen Brief zu übersenden um dem Teenager sein fortwährendes Interesse an ihm zu zeigen und dessen Neugier zu wecken, damit die 15-jährige Jugendliche ein eigenständiges Interesse am Vater und den anderen Teil ihrer Familie entwickeln könne.


Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zum Akzenzeichen 1 BvR 3326/14 - Beschluss vom 25.04.2015 - sollte bei der Überprüfung durch den 13.Zivilsenat herangezogen und bei seiner Bewertung Beachtung finden

(vgl. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/04/rk20150425_1bvr332614.html )


Mit dem Einlegen des formlosen Rechtsmittels der Gegenvorstellung wird die Hoffnung zum Ausdruck gebracht, dass sich das Gericht erstmals unvoreingenommen mit dem ursächlichen und ausführlich begründeten Antrag des Vaters vom 20.Februar 2017 befasst, weil der Antragsteller, nachdem die Mutter durch Schweigen kommunizierte, gerade eben keine Verböserung, keine stärkere Repression und keinen erneuten totalen Umgangsausschluss beantragte, sondern eine Umgangsregelung auf niedrigschwelligen Niveau zur Lösung des Umgangskonflikts unter Beachtung der tatsächlichen Interessen des heranwachsenden Kindes.


Der Verzicht der Einzelrichterin Hennemann, die Festlegungen zur elterlichen Wohlververhaltenspflicht gem. § 1684 BGB auch nur im Ansatz zu erwägen, sie dem beharrlich umgangsboykottierenden Wohnelternteil aufzuzeigen und durchzusetzen, wird zur Kenntnis genommen. Dennoch wird davon ausgegangen, dass die gerichtliche Autorität und Courage derart sein sollte, der Mutter, quasi als Erziehungsauftrag, aufzugeben, den Monatsbrief des Vaters dem Kind auszuhändigen.


 

Sollte der Senat das Wohlbefinden der Mutter nicht durch die Beauflagung der Aushändigung der Briefe an das Kind beeinträchtigen wollen, mag das Gericht die Zustellung der Schreiben festlegen und organisieren.


In der Sache ist es unerheblich, ob das Kind das monatliche Schreiben seines Vaters beantwortet oder zerreißt, weil bereits mit der Aushändigung des Briefes der entwicklungsförderliche Erfolg, die Bekundung des Interesses des Vaters an der Tochter, eingetreten ist.

Insoweit ist Heike Hennemanns Spekulation, das Kind könnte tatsächlich die Briefe des Vaters zerreißen, unerheblich, zumal in den zurückliegenden Monaten Lisa keine Briefe des Vaters ausgehändigt wurden. Die wenigen Briefe, die der Vater in Papierform übersandt hat, wurden "aus verfahrenstaktischen Gründen" (was immer darunter zu verstehen ist) von der Mutter vor- und einbehalten. Die Teenagerin ist (aktenkundig belegt) schlicht nicht in die Lage versetzt zu sagen, wann ihr zuletzt und überhaupt ein Schreiben vom Vater übersandt wurde.


Der Beschluss des Kammergerichts vom 08.Februar 2018 besteht aus Textbausteinen deren formal inhaltliche Ausrichtung der angeordneten Maßnahme des totalen Umgangsausschlusses inclusive des Briefschreibverbotes konträr entgegensteht ,sie persifliert und konterkariert. Die Entscheidung der Einzelrichterin Hennemann basiert auf den fatalen Axiomen von der guten Mutter und dem autarken, autonomen, unabhängigen Willen des Kindes.


So wie sich die Richter des Bundesverfassungsgerichts erst auf Druck des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von der falschen Prämisse,  wonach Mütter die Möglichkeit, dem Vater seine Mitsorge zu verwehren, „in der Regel nicht als Machtposition gegenüber dem Vater missbrauchen“ ,verabschieden mussten, mag sich der 13.Zivilsenat des Kammergerichts, vielleicht durch eigene Erkenntnisfähigkeit, von seiner irrigen Annahme, der Anbetung und Umsetzung indoktrinierter kindlicher Meinungsäußerungen nach richterlichem Gusto, zu trennen, weil ein sich offen destruktiv äußernder kindlicher Wille gegen die naturgegebenen Interessen der Heranwachsenden richtet und nicht hinzunehmen ist.


Die ganze Fragwürdigkeit der im Beschluss vom 8.Februar2018 in Endlosschleife wiederholten Axiome in Verbindung mit der Verunglimpfung der rechtlichen, ethischen und moralischen Position des Vaters, die als Begründung herangezogen werden, wird deutlich bei der nicht abwegigen Vorstellung, das sich die indoktrinierten Einlassungen des Kindes, die ohne Hinterfragung fanatisch als autonomer und unabänderlicher Wille angebetet werden, nicht gegen den Vater richten sondern als Kindeswille gegen den Schulbesuch, für Drogenkonsum oder gar für die Unterstützung radikaler Kräfte der Gesellschaft äußern.


Der Beschluss unterstützt und fördert die Entfremdung des Kindes vom Vater, ist weder rechtmäßig noch verhältnismäßig sondern militant mütterzentriert und machtmissbräuchlich. Er unterstützt und fördert das autodestruktive kindliche Handeln.


So wie der im Beschluss angeführte betreute Umgang, die höchste Form der Demütigung ist, die ich mir als untadeliger Vater habe antun lassen müssen, um mein Kind überhaupt sehen zu können, so ist der Beschluss der Richterin Heike Hennemann der direkte und vorsätzliche Angriff auf Artikel 1 GG. Er verletzt die Grundrechte des Kindes und die grundgesetzlich geschützten elterlichen Pflichtrechte des Vaters erheblich und bedarf einer dringenden Überprüfung im Rahmen der Gegenvorstellung.


Wenn die Einzelrichterin für die Begründung ihrer Entscheidung die strafrechtlich fragwürdige Verurteilung des Vaters wegen der von der Mutter des gemeinsamen Kindes gefühlten Beleidigung im Jahr 2009 heranzieht, zudem noch unter Angabe eines falschen Strafmaßes des rechtbeugenden Urteils, so geschieht dies einzig zum Zweck der Stigmatisierung und Kriminalisierung und hat mit der anhängigen familiengerichtlichen Beschwerdeangelegenheit sachlich nichts gemein.

Das Gericht hätte ebenso ausführen können, das der ansonsten untadelige, redliche Vater zu keinem Zeitpunkt körperliche oder sexuelle Gewalt gegen die ehemalige Partnerin und das gemeinsame Kind ausgeübt hat, das er das Kind schützt und Missbrauch zu Lasten des Kindes mit rechtstaatlichen Mittel bekämpft, er keine Drogen konsumiert und dem Staat gegenüber loyal ist.


Im Rahmen einer wünschenswerten, nicht nur formalen Überprüfung mag der Senat seine Einschätzungen zu Folgendem Überprüfen und Korrigieren:


I.


Der Kurzvermerk der Einzelrichterin  über die Anhörung von Lisa Hartmann am 11.Januar 2018 endete mit der Einschätzung: "Lisa...hinterließ den Eindruck einer normalen Schülerin,..." und ist an Trivialität nicht  zu übertreffen, weil Frau Hennemann das was sie für normal ansieht für sich behält.


Offensichtlich musste das Kind in der gerichtlichen Anhörung seinen indoktrinierten Text auf Weisung und unter Aufsicht des Beistandes vortragen. Ein Gespräch wurde mit ihm nicht geführt, weder wurden Lisa Fragen gestellt noch ihre Einlassungen  hinterfragt.

Die Protokollierung der Anhörung ist zudem dilletantisch und dient scheinbar nur dem Zweck, das von Mutter, Richterin und Beistand gewünschte Ergebnis manipulativ festzuhalten und als Scheinargument für die Trennung des Kindes vom Vater zu nutzen.

Hätte sich die Richterin am Kammergericht mit dem Kernbereich des Lebens der Jugendlichen, der schulischen Bildung, befasst, wäre es möglich gewesen festzustellen, das positive Selbstwirksamkeiterlebnisse in diesem Bereich aufrund stetig verschlechternder Leistungen, nicht vorhanden sind und das Kind nur noch aufgrund der vorgetragenen Vaterablehnung Lob, Liebe und Anerkennung erhält.


II.


Die Einzelrichterin geht zu unrecht davon aus "... dass viele Kinder, die ab dem 12.Lebensalter oder früher zum Umgang gezwungen werden, ab Erreichen der Volljährigkeit den Kontakt zum getrennt lebenden Elternteil völlig abbrechen (vgl. Wallerstein/Lewis/Blakeslee, Scheidungsfolgen - Kinder tragen die Last;2002 Salzgeber a.a.O.Rn.716). "

Richtig ist, das für diese Annahme in Deutschland kein empirisch belastbares Zahlenmaterial existiert und der Beschluss sich nicht auf wissenschaftliche Erkenntnisse stützt.


III.


In der Anhörung der Eltern hat sich die Mutter mit wenigen Worten  eingelassen. Der Senat mag bei der Beurteilung beachten, das sich die Mutter im Wesentlichen zum Verhalten des Kindes vor nunmehr mehr als zehn Jahren äußert und dieser Vortrag bereits beim 18.Zivilsenat des Kammergerichts im Verfahren  18 UF 145/06   eindrucksvoll wiederlegt wurde. Eine DVD mit Fotos und Videoaufnahmen, die die einst liebevolleVater-Tochter-Beziehung dokumentiert, liegt dem Kammergericht vor.


Die Wiederholung von Unwahren nach mehr als einer Dekade von Jahren macht aus dem Vortrag der Mutter keinen Tatsachenvortrag.


IV.


Es ist zutreffend, dass das Gericht kein Verfahrensbeteiligter ist.


Unbestritten ist jedoch ebenso, das die massiven ungerechtfertigten gerichtlichen Interventionen in den Jahren seit 2004 im Vorliegenden die Grundlagen für weitere Verfahren schufen, ihre kausalen Folgen sind, weil der einfache Umgangskonflikt bewußt keiner Lösung zugefürt wurde und das rechtswidrige Handelns des Wohnelternteils nicht nur hingenommen sondern aktiv gefördert und unterstützt wurde.


Hier nimmt sich das von der Einzelrichterin  Hennemann geführte Beschwerdeverfahren, welches penetrant unfair und gegen Vater und Kind gerichtet durchgeführt wurde, nicht aus.

Die Einlassungen des Vaters interpretierte Frau Richterin Hennemann einzig im Sinne der Bestätigung des von ihr gelebten Vorurteils.

Objektiv und ergebnisoffen war das Beschwerdeverfahren zu keinem Zeitpunkt. Dafür spricht nicht zuletzt die "Verböserung", die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe an eine Beamtin im mittleren Dienst des Landes Berlin, die neben der Besoldung über staatliches Kindergeld und den vom Vater gezahlten Kindes-(Betreuungs-)unterhalt verfügt und zudem die Familienversicherung der Krankenkasse des Vaters nutzt, sowie die Beiordnung eines Anwalts in einer juristischen Sache, die an Einfachheit kaum zu unterschreiten ist und die die Notwendigkeit einer juristischen Beratung für eine verbeamtete Mandantin, die in der Verwaltung tätig ist, sehr fragwürdig erscheinen lässt bzw. die Annahme vorhandener ideologischer Befangenheit stärkt.


Die Regelungen des § 84 FamFG sind obsolet sofern die Überprüfung der Entscheidung in der Gegenvorstellung zu einer Abänderung führt.

Die Anwendung der Regelung des § 81 Abs.1 Satz 2 FamFG ist nicht ausgeschlossen und entspricht mit Verweis auf die Kausalität jahrzehntelangen fatalen familiengerichtlichen Handelns in dieser Sache der Billigkeit.


Der Hinweis, wonach eine weitere Gegenvorstellung künftig nicht mehr beantwortet wird, ist entbehrlich, da im Ergebnis der von mir beantragten Überprüfung der Entscheidung vom 8.Februar 2018 endlich menschenrechtskonformes gerichtliches Handeln zu erwarten ist, weil der Vater die besseren, richtigen Argumente vorträgt.



Unterschrift