Die zwischen Vätern und Kindern praktizierte Apartheid,
stellt wohl das größte Skandalon unserer wohlständigen Gesellschaft dar. (Raoul Schrott)
Juli 2017
Verblendung
Der Satz "Alle Richter und Richterinnen sind dumm" ist so unzutreffend wie die Behauptung "Alle getrenntlebenden Mütter missbrauchen Kinder emotional".
Zutreffend ist der Spruch "Ich bin befangen im Interesse meiner Kinder und der väterlichen Pflichtrechte."
Das Theorem "Deutsche Familienrichterinnen sind unbefangen" dürfte indes dem Traumland der Märchen zugeordnet werden.
Würden die den "Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit gegen eine Richterin" zurückweisenden Kollegen ihren eigenen rabulistischen Satzschöpfungen glauben müssten sie sich zumeist selbst ablehnen.
Natürlich macht das kein auf Lebenszeit verbeamteter Richter.
So kommt es, das nach der Zurückweisung des Antrages die alte, befangene Richterin ihr Verfahren weiter (unfair) durchzieht.
Der Prozentsatz von stattgegebenen Befangenheitsanträgen in der deutschen Gerichtsbarkeit ist derart verschwindend gering, das die These aufgestellt werden kann:
Richter sind verblendungsfrei. Sie besitzen grundsätzlich die Fähigkeit zu vernünftigen Überlegungen und Einsicht, selbst dann, wenn sie sich z.B. als Feministen zu erkennen oder gar outen.
Kurz gesagt:
Sogenannte Befangenheitsanträge sind einzig papiernes Recht und wer nicht zu den "erlauchten Blaublütern juristischer Quälifizierung" gehört sollte den geheiligten Jurisprudenzboden der Wort-und Satzquacksalberei erst gar nicht betreten.
Wie das in der Praxis funktioniert mögen folgende Beispiele eines hochgeistreichen (und unnützen) Schriftwechsels verdeutlichen und offenbaren.
Dem geneigten und betroffenen Leser zur Kenntnis und zum wohlgefälligen Nutzen!
Vorab zur Beachtung:
1.Die Schriftsätze des Antragstellers sind die des Rechtsunkundigen und
2.im Verfahren geht es um die Zulassung und Regelung von monatlichen Schriftverkehr zwischen einem Vater und seiner fast 15jährigen nichtehelichen Tochter.
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Befangenheitsantrag gegen eine Familienrichterin
Antragsteller
Berlin
10.März 2017
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
Abteilung für Familiensachen
Hallesches Ufer 62
10963 Berlin
Ihr Zeichen: 133 F 2672/17
In der Familiensache betreffend
die minderjährige Jugendliche
XX, geb.00.00.2000,
wegen Wiederaufnahme der Beziehungspflege zwischen Lisa und ihrem Vater wird gegen die verfahrensführende Richterin Dr. Stephanie Wahsner ein Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt.
Begründung
Die Art der Verfahrensführung und die Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung liegt im unabhängigen richterlichen Ermessen, solange der Richter hierbei nicht ausdrücklich gegen Gesetze wie z. B. die Zivilprozessordnung (Hinweispflicht,etc.) verstößt. Die "sachliche Unabhängigkeit" wird dabei von der "persönlichen Unabhängigkeit" unterstützt.
Vorliegend geben die verfahrenseinleitenden Maßnahmen der Richterin vom 28.02.2017 Anlaß zur Sorge, dass der Antrag des Vaters keine sachbezogene Würdigung erfährt, schematisch und parteiisch gearbeitet wird.
Die Besorgnis der Befangenheit ist begründet.
Die Bestellung eines evidenten mütterwohlzentrierten Kindesbeistandes und der Hinweis an den Vater auf allgemein unverbindliche Beratungsmöglichkeiten stellt, nach mehr als einem Jahrzehnt familiengerichtlicher Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts, eine Verhöhnung des Antragstellers dar und dient offensichtlich in kontradiktorischer Art der Verfestigung bzw.Fortsetzung der Entfremdung des Kindes und der Entsorgung seines väterlichen Elternteils auch im derzeit anhängigen Verfahren.
Die Besorgnis der Befangenheit begründet insbesondere die Nichterteilung eines vom Vater erbetenen gerichtlichen Hinweises zur Verbindung der aktuellen Rechtssätze mit den (den Gericht bekannten) konkreten Tatsachen in der Familiensache und der Haltung des Gerichts.
In der Sache ist es schlicht sinnfrei einen Antrag auf Regelung des Umgangs anhängig zu belassen wenn das Gericht der Auffassung ist, das der Austausch von geschriebenen Worten zwischen einem Kind und seinen Vater eine Gefährdung des Wohls eines minderjährigen jungen Menschen darstellt.
Gem. § 158 FamFG bestellte das Gericht mit Beschluss vom 28.02.2017 die Ines Danquart zum Verfahrensbeistand und begründete die Entscheidung wie folgt:
"Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes ist zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes in dem vorliegenden Verfahren erforderlich, der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.“
Die Bestellung des Verfahrensbeistandes gem. § 158 Abs.2 Ziffer 5 FamFG gibt im vorliegenden Verfahren Anlass zu der Annahme das die Richterin gegenüber dem Vater eine innere Haltung einnimmt, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann, da offensichtlich eine antragsgemäße Prüfung und Bescheidung des Antrages von Anbeginn überhaupt nicht erwogen wird und anzunehmen ist, dass, wie in vorherigen Verfahren, weitere Rechtsbrüche erfolgen werden.
Die Bestellung eines nicht geeigneten Verfahrensbeistandes gegen den, in Kenntnis des Gerichts noch eine Strafanzeige des Vaters wegen Prozessbetrug anhängig ist, und die Verweigerung der Erteilung eines erbetenen richterlichen Hinweises sind Ablehnungsgründe.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die abgelehnte Richterin im Grunde tatsächlich befangen ist. Die Befangenheit ist ein Zustand der Richterin, der ihre vollkommen gerechte, von jeder falschen Rücksicht freie Einstellung zur Sache, ihre Neutralität und Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten beeinträchtigen kann. Ein solcher Zustand kann in der Regel nicht mit hinreichender Sicherheit bewiesen werden.
Daher ist die Ablehnung schon begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin zu rechtfertigen. Es ist also nicht erforderlich, daß die Richterin in der Tat parteilich oder befangen ist. Ob die abgelehnte Richterin sich selbst für unbefangen hält oder sie für Zweifel an ihrer Unbefangenheit Verständnis aufbringt, ist deshalb ebenso bedeutungslos.
Es kommt entscheidend darauf an, ob der die Richterin ablehnende Vater bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit, d.h. an der objektiven und zu allen Verfahrensbeteiligten Distanz wahrenden Einstellung der abgelehnten Richterin innerhalb des vorliegenden Verfahrens zu zweifeln.
Das ist vorliegend der Fall, weil der status quo in der Familiensache nicht zuletzt durch gerichtliche Intervention herbeigeführt wurde und die zuständige Richterin offensichtlich mit ihrem "Latein" des Väterbashings und des Abschiebens der Verantwortung und de facto Entscheidungsübertragung auf andere, sogenannte Professionelle, am Ende ist.
Die Besorgnis der Befangenheit der Richterin resultiert auch aus einem Vorverfahren und aus dem frevelhaften, gemeinsamen Vorschlag der Mutter und der Richterin an das Kind, nach Jahren der Entfremdung und Kontaktlosigkeit zum Vater, mit seinem Vater im Gerichtssaal ein überwachtes, für den Vater unerwartetes Gespräch zu führen, um vorgeblich Umgänge zu beginnen.
Die Sorge des Vaters das sich diese burleske Farce des Kindesmissbrauchs im Gerichtssaal vom 17.07.2015, von der Richterin im Beschluss vom 21.07.2015 zum Aktenzeichen 133 F 7996/15 rabulistisch als - " Umgangsversuch " im Rahmen der gerichtlichen Anhörung" - bezeichnet, wiederholt, ist begründet, zumal Frau Dr. Wahsner nicht darlegt, wie sich der Vater aus ihrer Sicht verhalten muss, damit das Gericht die Wahrnahme seines Elternrechts nicht erneut verweigert, während es zeitgleich den Wohnelternteil, der das Kind indoktriniert und vorsätzlich gegen die Wohlverhaltenspflicht verstößt, hofiert.
Es muss der Richterin klar sein, das die Bestellung eines Beistandes für meine Tochter, gegen den der Vater des Kindes ein Ermittlungsverfahren anhängig gemacht hat, noch dazu wegen Betruges, dass dieser Verfahrensbeistand sich in einem nicht unerheblichen Interessenskonflikt befindet: nämlich einerseits dem Vater schaden zu wollen und anderseits das Kindeswohl und die Interessen des Kindes im Verfahren zur Geltung zu bringen.
Der Anschein der Besorgnis der Befangenheit der Richterin durch Beeinträchtigung der persönlichen Unabhängigkeit ergibt sich zudem aus dem Interessenskonflikt zwischen Korrektur und Beibehaltung der bisherigen nicht rechtskonformen Praxis der Entfremdung des Kindes und der Entsorgung seines Vaters.
Zudem ist anzunehmen, das sich die Richterin in einem weiteren, erheblichen Interessenskonflikt befindet, nämlich dem zwischen der Geltendmachung und Umsetzung der Interessen des Kindes und andererseits dem Wunsch den Vater, u.a. wegen seiner offenen Briefe und der Initiierung der Verleihung des Ordens für erfolgreiche Väterausgrenzung am 08.03.2016 an Dr. Wahsner durch die Iniative gegen familienfeindliche Väterbenachteiligung, Väterwiderstand.de, weiterhin Schaden zuzufügen.
Gert Bollmann
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Befangenheitsantrag gegen einen Verfahrensbeistand
Antragsteller
Berlin
09.März 2017
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
Abteilung für Familiensachen
Hallesches Ufer 62
10963 Berlin
Ihr Zeichen:
In der Familiensache betreffend die minderjährige Jugendliche
XX, geboren am 00.00.2000
wird der Befangenheitsantrag gegen den Kindesbeistand im Folgenden begründet.
Hilfsweise wird die Aufhebung der Bestellung der Iris Danquart und die Weiterführung der Verfahrensbeistandschaft durch die zeitgleiche Bestellung eines neuen Beistandes beantragt, da andernfalls das Kind ohne eine wirksame Interessenvertretung wäre.
Als geeigneten "Anwalt des Kindes" wird dem Gericht die Bestellung von Lisas Lehrerin für deutsche Sprache vorgeschlagen. Der Name und die ladungsfähige Anschrift sind über das XX-Gymnasium L. oder die Kindesmutter zu eruieren. Lisa besucht dort die Klasse 9X.
Begründung des Befangenheitsantrages
Der Befangenheitsantrag richtet sich gegen die Iris Danquart deren ladungsfähige Anschrift die Gneisenaustr.107 in 10961 Berlin ist.
Der Verfahrensbeistand als Vertreter des Kindes ist faktisch Verfahrensbeteiligter und damit auch namentlich und mit ladungsfähiger Adresse und wenn möglich mit Angabe der Qualifikation zu bestellen. Der Verweis auf die Berufsmässigkeit des Führens von Beistandschaften ist kein Qualifikationsbeleg sondern einer für die Abhängigkeit des Bestellten von Aufträgen durch die Justiz.
Der bloße Wortlaut im Bestellungsbeschluss des Gerichtes "hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Abteilung für Familiensachen - am 28.02.2017 durch die Richterin am Amtsgericht Dr. Wahsner beschlossen:
Dem Kind wird gemäß § 159 FamFG Frau Iris Danquart als Verfahrensbeistand bestellt. Die Verfahrensbeistandschaft wird berufsmäßig geführt."
dürfte daher unzureichend sein.
In der o.a. Familiensache betreffend die Wiederanbahnung der Beziehungspflege zwischen Kind und Vater nach einem mehrjährigen Ausschluss des Umgangsrechts bestellte das Gericht mit Beschluss vom 28.Februar 2017, den Vorgaben des § 158 Abs.1 FamFG zuwider, der minderjährigen Jugendlichen mit der bei der Richterin Dr. Stephanie Wahsner offensichtlich seit Jahren wohlgelittenen Iris Danquart einen nicht geeigneten Verfahrensbeistand.
Die gegenseitigen Abhängigkeiten von Verfahrensbeistand und Richterin stehen im deutlichen Gegensatz zu den gut gemeinten Intentionen des Gesetzgebers zur Schaffung einer unabhängigen Interessenvertretung des Kindes.
Kein Mensch käme auf die Idee, dass der Richter darüber zu bestimmen hätte, welchen Rechtsanwalt oder sonstigen Beistand die Eltern für die Vertretung ihrer eigenen Interessen zugeordnet bekommen.
Trägt in einen normalen Gerichtsverfahren der Anwalt einer Streitpartei Argumente vor, die die Position der vertretenen Partei schwächt, so kann dies als Parteiverrat angesehen werden, der Anwalt muss gegebenenfalls mit Sanktionen rechnen.
Trägt in einen familiengerichtlichen Verfahren der Verfahrensbeistand (Anwalt des Kindes) Argumente vor, die die Position des von ihm vertretenen Kindes schwächen, so wird dies - wie in den vorherigen Verfahren in dieser Sache nachweisbar dokumentiert - als Dienst am Wohl des unmündigen Kindes bezeichnet.
Der verfahrensführenden Richterin Dr. Wahsner sind die Vorträge des Vaters bekannt, wonach die von ihr bereits in mehreren Verfahren betreffend der Regelung des Umgangsrechts Bestellte in dem Verfahren zum Geschäftszeichen 133 F 16784/15 des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg Mandantenverrat beging indem sie ohne nachweisbare Kontaktaufnahme zu Lisa, ohne Unterrichtung des Kindes über den Inhalt und Zweck des Verfahren, wahrheitswidrig vor Gericht behauptete die Interessen des Kindes festgestellt zu haben.
Eine Strafanzeige gegen die Iris Danquart wegen Prozessbetrug ist unter dem Geschäftszeichen 281 Js 806/17 bei der Staatsanwaltschaft Berlin anhängig.
Auf die Darlegungen in der Antragsschrift wird verwiesen.
Die kontradiktorische Vertretung des Kindes in der Familiensache Bollmann./.XX und die reaktionäre mütterideologische und väterfeindliche Einstellung des Kindesbeistandes Danquart, die dem Kindeswohl nicht zuträglich ist und eine Gefährdung des Kindeswohls darstellt, ist manifest und der bestellenden Richterin Dr. Stephanie Wahsner bereit aus mehreren vorherigen Verfahren betreffend XX umfassend bekannt.
So hat sich Frau Danquart ohne Aufforderung durch das Gericht und ohne über die entsprechende rechtliche Qualifikation zu verfügen mehrfach und vehement zur juristischen Frage betreffend eines Ausschlusses des Umgangsrechts geäußert und wiederholt gefordert die Beziehungspflege des Kindes und seines Vaters bis zur Volljährigkeit von X gerichtlich zu unterbinden.
Es muss dem Gericht klar sein, das die Bestellung eines Beistandes für meine Tochter, gegen den der Vater des Kindes ein Ermittlungsverfahren anhängig gemacht hat, noch dazu wegen Betruges, dass dieser Verfahrensbeistand sich in einem nicht unerheblichen Interessenskonflikt befindet: nämlich einerseits dem Vater schaden zu wollen und anderseits das Kindeswohl und die Interessen des Kindes im Verfahren zur Geltung zu bringen.
Die Iris Danquart ist in der anhängigen Familiensache kein geeigneter Verfahrensbeistand. Sie kennt das Kind nicht und aufgrund ihrer bisherigen, eindeutigen Festlegungen der Befürwortung eines Ausschlusses des Rechts des Kindes auf Umgang mit beiden Eltern, sogar ohne vorherige Kontaktaufnahme zum kindlichen Mandanten, kann nicht ernsthaft erwartet werden, dass sie in einer erneuten Beistandschaft die Interessen des Kindes feststellt und unvoreingenommen wahrnimmt.
Mit der aktuellen Neubestellung der Iris Danquart verweigert das Gericht von Anbeginn ein faires Verfahren. Offensichtlich scheut sich die Richterin eine von der väterdiskriminierenden Leitphilosophie des Amtsgerichts abweichende Entscheidung zu treffen und schiebt die Verantwortung schematisch und ein weiteres Mal auf einen willfährigen Beistand ab, von dem der Entscheidungsvorschlag "Umgangsausschluss" zu erwarten ist.
Wer bei einem italienischen Lieferservice eine Pizza bestellt weiß, was er erhält - in der Regel kein Sushi.
Was eine Beistandschaft Danquart, eine bekennende Entfremdungstäterin und Elternteilentsorgerin, liefert steht vorliegend außer Frage.
Auf die Vorverfahren wird verwiesen.
Der Befangenheitsantrag ist zugleich die Einforderung einer fairen Verfahrensführung durch das Gericht.
Gert Bollmann
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Zum Zurückweisungsbeschluss des Befangenheitsantrages gegen den Beistand
bitte hier anklicken
vgl. auch Kurzkommentar vom 17.Juni 2017
mit Verweis auf die Homepage System-Familie von Peter Thiel
Samstagspost zum "Briefschreib-Verfahren" 133 F 2672/17
Das Ping-Pong-Spiel geht weiter
Narretei für alle - außer Väter
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Zurückweisung des Befangenheitsantrages gegen die Familienrichterin durch eine Kollegin des Amtsgerichts vom 22.März 2017
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Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung vom 28.03.2017
Begründung
Gert Bollmann Straße , Berlin
20.April 2017
Kammergericht
Elßholzstr.30
10781 Berlin
Begründung
der sofortigen Beschwerde vom 28.03.2017 gegen die Zurückweisung des Antrages wegen Besorgnis der Befangenheit gegen die Familienrichterin Dr. Stephanie Wahsner durch die Richterin am Amtsgericht Silvia Nickel, Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 22.03.2017 zur Geschäftsnummer 20 Abl 23/17 (133 F 2672/17)
Der Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit und die Beschwerde gegen den o.g. Beschluss sind zulässig und begründet, zumal es sich bei dem angegriffenen Zurückweisungsbeschluss vom 22.03.2017 offensichtlich um eine kollegiale Gefälligkeitsentscheidung statt um eine ernsthafte Prüfung und Würdigung des Vortrags des antragstellenden Vaters des Kindes Lisa handelt.
Die sofortige Beschwerde wird wie folgt begründet:
Aus Sicht des antragstellenden Vaters des Kindes Lisa ist bei vernünftiger Würdigung aller Umstände an der objektiven Einstellung und Unvoreingenommenheit der Richterin Dr. Wahsner durchaus und nachhaltig zu zweifeln.
Es ist zweifelsfrei, das die Art und Weise der Verfahrensführung des Richters zur richterlichen Unabhängigkeit gehört ebenso wie die Bestellung eines Verfahrensbeistandes für ein minderjähriges Kind in familiengerichtlichen Verfahren betreffend den Umgang und das Sorgerecht zu seinen Aufgaben.
Im Vorliegenden gewinnt der Antragsteller allerdings aufgrund der erneuten Bestellung des Beistandes Iris Danquart den Eindruck er werde von Anbeginn bei der Führung des Verfahrens gegenüber der anderen Verfahrensbeteiligten aus sachfernen und ideologischen Gründen benachteiligt und es könnte, wie in den vorherigen Verfahren zu den Aktenzeichen 133 F 7996/15, 133 F 16784/15 u. w. , erneut eine faire Verhandlung verweigert werden.
Es wird beantragt, die entsprechenden Sachakten der vorherigen Verfahren in dieser Sache beizuziehen.
Einem Ablehnungsgesuch ist stattzugeben, wenn Anzeichen vorliegen, welche die Besorgnis der Befangenheit erwecken können. Keineswegs muss also die tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden (letzteres dürfte in den allermeisten Fällen auch kaum möglich sein). Entscheidend ist vielmehr, ob bestimmte Umstände (z. B. eine enge persönliche Beziehung des Richters zu einer Partei oder einer Person aus deren nahem sozialen Umfeld), Aussagen oder Verhaltensweisen bzw. konkretes Handeln oder Nichthandeln des Richters aus der Perspektive des Ablehnenden bei ruhiger und vernünftiger Betrachtung die Annahme rechtfertigt, der Richter sei möglicherweise nicht (mehr) dazu in der Lage, das Verfahren mit der gebotenen Neutralität und Objektivität zu führen bzw. nicht mehr imstande, den Streit neutral und objektiv zu entscheiden.
Das ist vorliegend der Fall.
Das Bundesverfassungsgericht formuliert:
"Eine Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BverfGE 82, 30 <38>). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der „böse Schein“, also der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (vgl. BverfGE 46, 34 <41>). Entscheidend ist demnach, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BverfGK 5, 269 <281>; 13, 72 <79>; BverfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 2012, a.a.O., Rn. 13)."
(Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 2 BvR 1750/12)
Ein Strafrichter, der in einem Verfahren wegen Vergewaltigung dem Angeklagten Jörg Kachelmann als Pflichtverteidigerin Alice Schwarzer beiordnen würde, muss davon ausgehen, das der Eindruck, eine gewünschte Verurteilung des Angeklagten "geschmeidig" umsetzen zu wollen, entsteht.
Die Besorgnis der Befangenheit wäre so offenbar wie eine fiktive Bestellung eines Herrn Erdogan als Beistand für einen Herrn Böhmermann, um dessen Interessen in einem Beleidigungsverfahren gegen eine deutsche Politikerin zu vertreten.
Anders als das Strafrecht funktioniert das Familienrecht, wenn es, wie vorliegend, um die Regelung des Umgangsrechts eines redlichen Vaters mit seinem nichtehelichen Kind, in einer einzig verbliebenen, perfiden Fragmentform geht.
Es ist der verfahrensführenden Richterin freigestellt, ob sie die nette Oma Krause aus dem Wohnhaus des Kindes, den vom Vater dem Gericht vorgeschlagenen systemischen Berater und Therapeuten / Familientherapeuten (DGSF), systemisch-lösungsorientierten Sachverständigen, Umgangspfleger, Ergänzungspfleger, Vormund und Verfahrensbeistand /SPFW) Peter Thiel, oder, oder - oder eben Frau Iris Danquart als Beistand für das Kindes bestellt.
Bei der Bestellung der Letztgenannten ist, in Kenntnis ihres Wirkens als Beistand in vorherigen Verfahren in dieser Sache, zu unterstellen, dass die Richterin bereits vorab weiß, wie das Kind vertreten wird. Bereits mit ihrem Bestellungsbeschluss hat die Richterin Dr. Wahsner "Kenntnis" von der zu erwartenden Stellungnahme, weil es sich bei Frau Danquart letztlich um den Beistand der Richterin und nicht um den des Kindes handelt.
Frau Danquart hat sich mehrfach manifest kindeswolhlfeindlich sowie gegen den Vater positioniert. Sie hat sich für den totalen Umgangsausschluss; d.h.: einschließlich eines Briefschreibverbotes, bis zur Volljährigkeit des Kindes ausgesprochen.
Es bedarf somit keiner großen Weitsicht der Richterin den bestellten Inhalt künftiger Stellungnahme "ihres" Beistandes vorauszusehen. Ggflls. können diese bereits in den Sachakten der vorhergehenden Verfahren nach-bzw. vorgelesen werden.
Das willkürliche Vorgehen der Richterin Dr. Wahsner wird zudem offenbar mit der erneuten Bestellung von Frau Danquart in Kenntnis bestehender Vorwürfe (auf den nicht beschiedenen Befangenheitsantrag des Vaters gegen den Beistand und auf die derzeit bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin anhängige Strafanzeige gegen Frau Danquart wegen Prozessbetruges wegen Nichtwahrnahme der Aufgaben eines Verfahrensbeistandes - Az. 281 Js 806/17 - wird verwiesen).
Der Beschwerdeführer muss davon ausgehen, dass eine groteske Farce, wie der am 17.07.2015 veranstaltete Umgangsversuch im Rahmen der gerichtlichen Anhörung (vgl. den AG-Beschluss 133 F 7996/15 unter Ziffer 3) wiederholt werden soll.
Entgegen der Auffassung der Ablehnungsrichterin Silvia Nickel befindet sich ihre Kollegin Stephanie Wahsner sehr wohl in einem fachlichen wie auch moralischen Interessenkonflikt.
Dieser ergibt sich aus den fortwährenden Entscheidungen Wahsners die allesamt fachliche Offenbarungseide darstellen und der objektiven Notwendigkeit den Kindeswohlfrevel ein Ende zu setzen.
Ein Konflikt, aus dem Öffentlichwerden der Einstellung und Haltung von Frau Dr. Wahsner, welche u.a. zur Verleihung des Ordens des Väterwiderstandes führte, ist zudem anzunehmen.
Die Annahme des Vorliegens der Besorgnis ergibt sich ebenso aus Äußerungen (bzw. Nutzung von Textbausteinen) der bislang verfahrensführenden Richterin für die hier zwei genannt werden:
"Es bleibt zu hoffen, dass es den Kindeseltern in dieser Zeit gelingt, ihre Kommunikation zu verbessern. Denn es steht zur Überzeugung des Gerichts gleichsam fest, dass wenn sich den Kindeseltern endlich eine angemessene Gesprächsebene öffnet, die die Kindesmutter nicht verletzt, sich mit der Kindesmutter auch Lisa Umgängen öffnen könnte."
(Zitat: 13.05.14 Richterin am AG Dr. Stephanie Wahsner, Beschluss 133 F 14209/13 AG Tempelhof-Kreuzberg)
Anmerkung:
Der Umgang des Vaters wird zum wiederholten Mal ausgeschlossen. Im Mittelpunkt steht das Wohl der Mutter. Die elterliche Kommunikation besteht in der Kommunikationsverweigerung durch die Mutter. Worauf sich die Hoffnung der Richterin begründet ?
"Hinzu kommt, dass der Vater es weiterhin nicht verstanden hat, dass es neben der rein rechtlichen Dimension, eine viel wichtigere Dimension, nämlich die zwischenmenschliche gibt, die von ihm mehr fordert als die Einforderung seiner Rechte als Vater."
(Zitat: 22.07.2015, Richterin am AG Dr. Stephanie Wahsner, Beschluss zum Geschäftszeichen 133 F 7996/15 AG Tempelhof-Kreuzberg)
Anmerkung:
http: / /väterwiderstand.de/index.php/20-startseite/388-vaeterausgrenzung-orden-fuer-dr-stephanie-wahsner
Die aufgezeigten Gründe rechtfertigen die Ausnahme des Einforderns eines richterlichen Hinweises, weil es dem Vater sinnfrei erscheint, entgegen einer bekannten parteilichen Einstellung einer Richterin, von dieser gesetzeskonformes Handeln einzufordern.
Die Bitte um den Hinweis zur richterlichen Sicht auf die mögliche Anordnung und Bedeutung von Vater-Kind-Kontakten in Briefform ist zulässig.
Die bislang fehlende Kenntnisgabe des Inhalts der dienstlichen Stellungnahme der Richterin Dr. Wahsner vom 09.03.2017 lässt nicht nur auf die richterliche Verbundenheit innerhalb des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg schließen sondern auf das objektive Vorliegen der Besorgnis der Befangenheit, da die richterliche Unabhängigkeit keine Beweislastregel zugunsten des Richters ist, wenn über die Frage zu entscheiden ist, ob er durch sein Verhalten aus der Sicht einer Partei den Anschein einer Neutralitätsverletzung durch Unparteilichkeit ausgelöst hat.
Stützt sich die Richterin bei ihrer Entscheidung zur Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs inhaltlich auf die dienstliche Äußerung des Kollegen, muss sie dem Ablehnenden (und der Gegenseite) zuvor Gelegenheit gegeben haben, zum Vorbringen des abgelehnten Richters zu erwidern. Tut sie dies nicht, setzt sie sich dem Verdacht aus, ebenfalls befangen zu sein.
Gert Bollmann
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die Einstellung der Gerichtsbeschlüsse
-die Zurückweisung des Befangenheitsantrages gegen die Richterin durch das Kammergericht
in Faksimile folgt
18.Juli 2017