FLM nach dem Strafgesetz

FLM  - flankierende Maßnahmen zur Entsorgung und Vernichtung von Vätern

mittels Strafgesetzbuch


-mittels Gewaltschutzgesetz


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zur Unterseite: Was die Gerichte nicht hören wollen 2.6.


Straftatbestand Beleidigung/Ehrverletzung


Auch diese Seite soll noch mit Erbaulichem und Lernenswertem gefüllt werden.

Immerhin sind von einer Frau gefühlte Beleidigungen und Ehrverletzungen bestens geeignet um durch Anwendung des Strafrechts den Vater des gemeinsamen Kindes zu kriminalisieren um dann als Mutter in Kindschaftssachen bezüglich des Umgangs-und Sorgerechts zu punkten.


Leider rennt oftmals die Zeit schneller als der Homepagebetreiber krauchen kann.

Doch das unvergessene Strafverfahren (1.und 2.Instanz),

das Dealen,

das basarähnliche Auf-und-ab der Preise (Bestrafung),

das wirre Wirken eines Gutachters,

die leidenschaftslose aber politisch korrekte Arbeit des Pflichtverteidigers,

die Aussagen mehrerer Zeugen

sind es wert einer interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu werden.

Väter können daraus nur lernen.

Besser als Gerichtsshows im Unterschichtenfernsehen ist eigenes Erleben allemal.

Lernen! Lernen! und nochmals Lernen !


Januar 2016

Ergänzend verweise ich auf die Seite "Paradoxien" und dort auf den Artikel:

Das 3.Paradoxon

Erfolgreiche Strafanzeigen  gegen den Vater  restaurieren die verlorene Ehre der Mutter.


Seitengliederung:


1.Der Status quo zur Tatzeit

Über gefühlte Ehrverletzungen, Beleidigungen und den Straftatbestand nach §§ 185, 194, 53 StGB

2.Kleine Chronologie des Auf-und Ab

2.1. Ein kleiner Rechtsbruch

2.2. Die Show der Amtsanwältin Wenzel und der Strafrichterin Lösing

2.3. Das politisch korrekte Wirken des vom Gericht bestellten Pflichtverteidigers

       

2.4. Der angebotene Deal

2.5. Die Plaudereien an den Hauptverhandlungstagen

2.5.1. Die Revision

2.5.2. Die Bescheidung der Revision

2.6.  Was das Gericht verweigerte zur Kenntnis zu nehmen


3.Die Kostenstory


4.Die Vollstreckungsstory


5.Das Urteil des Landgerichts

 Achtung! Keine Comedy!!

Es handelt sich "nur" um juristische Konstruktionen

der Wirklichkeit und der Wahrheit

mit den üblichen Gutmensch-Reflexen.

(Besser als jedes nachmittägliches Unterschichtenfernsehen.)

zu 1.

Der Status quo zur Tatzeit


Wir sind im Jahr 5 der familiengerichtlichen Auseinandersetzung betreffend der Regelung des Umgangs und der Herstellung der gemeinsamen  Obsorge.


Die Empfehlung der Erstgutachterin Mangold den Vater-Kind-Umgang erheblich auszuweiten macht sich das Familiengericht nicht zu eigen. Der Verzicht auf die Vollstreckbarkeitsanordnung  der familiengerichtlichen Umgangsregelung führt zu Umgangsverhinderung und - boykott.

Der Zweitgutachter Schilling spricht sich, nach Einsicht in die Gerichtsakten, in seinem Auftragswerk für einen Umgangsausschluss aus. Das Kammergericht verhängt ein mehrjähriges Kontaktverbot.

Die einst bestehende schützenswert-liebevolle Vater-Tochter-Beziehung ist zerstört.


siehe Seite Historie


Die Gewalt der Mutter und ihrer Unterstützer gegen Vater und Kind ist u.a. gekennzeichnet von (noch erfolglosen) Strafanzeigen und ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz.

Es ist davon auszugehen, dass sich die Mutter der juristischen Beihilfe und der Helferindustrie nunmehr sicher ist und den Kampf zur vollständigen Entsorgung des Vaters des gemeinsamen Kindes (über den Zeitraum des bestehenden Umgangsausschlusses hinaus) führt.

Provokationen folgen.

Der mütterliche Elternteil und sein juristisches Sprachrohr wissen, das nicht nur Benzin ein Brandbeschleuniger ist. Der dem Strafverfahren wegen ??? zugrunde liegende Auslöser ist die mehrfache Sperrung des Kontos des Vaters durch den Advokaten der Mutter um an Geld zu gelangen.

(Anzumerken bleibt, dass zum Zeitpunkt 2008-2009 noch eine geringfügige Brief- und Mail-kommunikation zwischen den Eltern - teils über den Anwalt der Mutter - bestand.)






in Bearbeitung

zu 2.

Der "Preis-"Basar


Der Strafbefehl wegen Beleidigung in 15 Fälle


"Auf Antrag der Amtsanwaltschaft Berlin wird eine Geldstrafe von

zu 1) bis

...

zu 15)                  ( von 320 Tagessätzen )


unter Bildung einer Gesamtgeldstrafe


von 100 - einhundert - Tagessätzen

zu 30,-- -dreißig - €

insgesamt 3000,-- - dreitausend - €

festgesetzt"


Lösing

Richterin (ohne Unterschrift)


Das Urteil der 1.Instanz des Amtsgerichts Tiergarten


"Der Angeklagte wird wegen Beleidigung in 15 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 175 Tages-sätzen zu je 35,00 Euro verurteilt."  (Das sind 6125 € Geldstrafe = mehr als eine Verdoppelung in Bezug auf den Strafbefehl. Dazu unter Punkt 2.2. mehr.)


Das Urteil der 2.Instanz Landgericht Berlin


"Die Berufung des Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Beleidigung in elf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von


100 (einhundert) Tagessätzen zu

je 35,00 (fünfunddreißig) Euro


verurteilt wird."


Die Verfahrenskosten betragen 12048,87 €, sodass die Geldstrafe keine Strafe sondern eine Lachnummer ist und die eigentliche Strafe die von der Justiz produzierten Kosten sind.


Der "Wert" der Ehre der Mutter meines Kindes schwankt demnach konkret zwischen 3000 €, 6125 € und 3500 € plus 12000 € Gerichtskosten.


zu 2.1.

Ein kleiner Rechtsbruch

als Voraussetzung für nachfolgendes Theater


60 Prozent der Deutschen haben Vertrauen in die Gerichte und 40 Prozent hatten bereits mit ihnen zu tun. ;-)


Meine unmittelbaren  Begegnungen  mit der deutschen Justiz beschränken sich auf eine Vielzahl kindschaftsrechtlicher Verfahren betreffend den Umgang und das Sorgerecht  meiner nichtehelichen Tochter und auf einige wenige Strafverfahren, die von der Mutter des gemeinsamen Kindes und  ihrer Kalfaktoren inszeniert wurden um den von Familienrichterinnen unterstützten Kindesmissbrauch dauerhaft "mit Rechtskraft" zu sichern

Die von mir gewonnenen Erfahrungen hinsichtlich  des von der Justiz als rechtstaatlich bezeichneten Prozederes sind, familien-und strafrechtlich, durchweg negativ.


Der Rechtsstaat  ist eine juristische Legende und eine der größten Fata Morganen der deutschen Geschichte.

Nicht die Quotierung von Frauen sondern deren Übernahme der Familiengerichtsbarkeit  bewirkt eine zunehmend von Gender-Aspekten durchdrungende Feminisierung dessen  was als Rechtsprechung bezeichnet wird, sodass   Familiengerichtsverfahren quasi in einem rechtsfreien Raum veranstaltet werden und  Veitstänzen gleichen,   bei denen Schaum aus dem Mund quillt.

"Meine" sämtlichen Verfahren waren geprägt von Unfairness, Rechtsverstößen und Willkür.  Eine derart hohe Anhäufung von Fehlern und notdürftiger Korrekturen wie hier habe ich in keinem anderen zivilen oder staatlichen Bereich zeit meines Lebens erlebt.


Gerichtsverfahren bestehen aus einer Aneinanderreihung mehr oder weniger  verschleierter Rechtsbrüche.


So hat natürlich auch das Strafverfahren wegen Beleidigung seinen richterlichen Rechtsverstoß.

Bereits die Tatsache, das die den Strafbefehl erlassene Richterin im Strafprozess der 1.Instanz verfahrensführend ist, entspricht nicht meinen Vorstellungen von Rechtstaatlichkeit. Das ist so, als ob ein Polizist den Widerspruch gegen das von ihm verhängte "Knöllchen" selbst bescheidet...


Doch es geht nicht um meine Vorstellungen und Irrtümer.


Mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 03.03.2010 zur Geschäftsnummer: (232a Cs) 3093 PLs 6748/09 (8/10) wird in der Strafsache wegen Beleidigung die Zeugin XX als Nebenklägerin zugelassen, § 395 Abs.1 Ziff 1b StPO.

Zitat:

"Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 397a StPO wird abgelehnt, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. § 395 Abs.1 Ziff.1b) StPO stellt keinen Anwendungsfall des § 397a Abs.1 StPO dar.

Zugleich wird ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da sich die Sach-und Rechtslage überschaubar und einfach darstellt und keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Nebenklägerin ihre Interessen nicht selbst ausreichend wahrnehmen kann oder ihr dies nicht zuzumuten wäre.


Lösing

Richterin"


Nun komm´ ´mal einer darauf, dass dieser Beschluss rechtswidrig  ist, wenn sich dann im Verfahren der 1.Instanz die Nebenklägerin und ihr Anwalt freudig erregt  und im Zusammenspiel mit der Amtsanwältin  Wenzel ergeifern.


Erst nach Durchführung des Verfahrens in 1.Instanz und mehr als ein Jahr nach der Entscheidung der Richterin am AG Lösing  wurde mit Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13.05.2011 zur Geschäftsnummer: (564) 51 Ns 3093 PLs 6748/09 Ns (85/10) die rechtswidrige Zulassung der Nebenklage aufgehoben.


Im Ergebnis war das allerdings nur Makulatur, weil die  aufgrund maßgeblichen Wirkens der Nebenklage erreichte Strafverschärfung vorerst  "Rechtskraft" behielt und das Verfahren in der 2.Instanz erst erforderlich machte; d.h.: erfolgreicher Rechtsbruch zu Lasten des als Straftäters angeklagten  Vaters.


Das Landgericht begründete seinen Beschluss des Widerrufs der Zulassung der Nebenklage  u.a. mit dem Entfallen der rechtlichen Grundlage.

Das ist allerdings lustig, weil die  Zulassung der Nebenklage durch das Amtsgericht Tiergarten am 03.03.2010 erfolgte und zu diesem Zeitpunkt schlicht keine rechtliche Grundlage bestand die hätte entfallen können.

Die Berechtigung zum Anschluss der beleidigten Mutter meiner Tochter als Nebenklägerin wegen des Tatvorwurfs einer Beleidigung lag nach der Gesetzesänderung durch das 2.Opferrechtsreformgesetz vom 29.Juli 2009 (BGBl.I S. 2280 vom 31.Juli 2009),Inkrafttreten am 01.Oktober 2009, nicht vor.


Aber, so ist die Justiz...


Innerhalb der Justiz gibt es keine Selbstreinigungskräfte.

Für  einen von einer Robe produzierten Haufen finden sich im vorauseilenden Schulterschluss stets mehrere Standeskollegen die diesen punktgenau vergrößern statt die Gülle zu beseitigen.


Das die weiter angerufenen Gerichte, einschließlich des Kammergerichts keine Änderungen herbeiführten und einzig Papier beschrieben ist nur der form halber angeführt. Der Anwalt der Mutter versuchte zudem im Nachgang mit  Anträgen auf Kostenfestsetzung     noch Knete aus der Rechtswidrigkeit des Amtsgerichts zu erlangen. Mehrere Rechtspfleger und Richter  wurden bemüht, ich musste viele Beschwerden schreiben,usw.usf...Papierknappheit besteht an deutschen Gerichten nicht, egal wieviel Bäume für  papiernen Unsinn sterben müssen...




zu 2.2.

Die Show der Amtsanwältin Wenzel und der Strafrichterin Lösing

belegt offensichtlich meine These vom doppelten Pawlow´schen Reflex.

Dieser Beiß-und Sabberreflex Berliner Richterinnen wird durch den Anblick eines Vaters, der sein Elternrecht wahrnimmt, und  beim Lesen in freiwilliger Selbstzensur tabuisierter Begriffe, wie Autobahn, Goebbels oder Feminazi, ausgelöst.


Ob nun konkret auch bei den hier Agierenden der Pawlow´sche Reflex Wirkung zeigte mögen Experten mit Diplom-Psychologentitel  beurteilen.


Schwer zu wiederlegen dürfte indes die Annahme sein, dass die feministische Richterinnenfraktion nicht nur an Familiengerichten das  Steuer übernommen hat.  Das erklärt auch den  bühnenreifen Auftritt der Amtsanwältin Wenzel, der mit dem Sprichwort, wonach der Geist schweigt wenn  die Stimme donnert, zutreffend zu beschreiben ist.

Eine argumentative Auseinandersetzung mit den Tatvorwürfen erfolgte nicht. Ich war bereits vor Betreten des Gerichts verurteilt.

Angefeuert von den rechtswidrig als Nebenkläger Zugelassenen, der Mutter meiner Tochter und ihres Anwalt H.H.Rieske, gipfelten die Ausführungen der Amtsanwältin in der  Forderung nach Verdoppelung der Strafe  weil der Angeklagte die Abbitte verweigerte.

    Die Bezeichnung der Strafrichterin Lösing  als Scharfrichterin wäre, auch weil weder  Galgen noch Scheiterhaufen auf mich warteten, unangebracht, wohl auch, weil es sich eher um eine Farce  als um ein Gerichtsverfahren zu handeln schien.


Erstaunlich fand ich  jedoch den engen Schulterschluss zwischen den Frauen Lösing und Wenzel und der Frau, die vermeinte als entfremdende Mutter des Kindes in der Ehre verletzt worden zu sein.


Als nun die Richterin die Forderung der Amtsanwältin als ihr Urteil verkündete  verlies ich mit dem Ausruf "Dann macht doch euern Scheiß alleine!" den Saal der Wahrheitsfindung.

Mein Verhalten, das gebe ich im Nachhinein gern zu, war nicht das eines pflegeleichten männlichen Untertanen. Ich hätte die Tür des Gerichtssaals auch leise zuknallen können...



zu 2.3.

Das politisch korrekte Wirken des vom Gericht bestellten Pflichtverteidigers Röder

     


zu 2.4. 

Der angebotene Deal


zu 2.5. 

Die Plaudereien an den Hauptverhandlungstagen


zu 2.5.1.

Die Revision


Die Revisionsbegründung des Pflichtverteidigers Mirko Röder bedarf keines Kommentars.


   


Er schreibt mir :                                                        

                                                                         " ... die ... eingelegte Revision wurde umfassend   

                                                                               begründet, indem die Verletzung materiellen Rechts

                     gerügt wurde....

                                                                             Die Erhebung der Rüge der Verletzung materiellen

                                                                 Rechts führt als umfassendster Rüge dazu,

                                                                      dass das  Kammergericht als Revisionsinstanz

                                                                 das Urteil  vollumfänglich in jeder Einzelheit

                     prüfen muss...."








                                                                           Nachdem ich stundenlang auf dem Boden lag

                                                   und mich vor Lachen krümmte

                                                                              (weniger zu schreiben war ja fast nicht möglich)


                              bleibt mein Fazit:                   

                           

                                                           Null Sterne und Anwalt Mirko Röder

                                                               kann von mir nicht empfohlen werden.




zu 2.5.2.

Die Bescheidung der Revision




zu 3.

zu 4.

zu 5.

Schreibfehler wie im Urteil übernommen


Landgericht Berlin


Im Namen des Volkes


Geschäftsnummer: (564) 51 Ns 3093 PLs 6748/09 NS (85/10)


In der Strafsache


gegen


Gert Hans Bollmann

geboren

wohnhaft

deutscher Staatsangehöriger,


wegen Beleidigung

_________________________________________


Auf die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten hat die 64.kleine Strafkammer des Landgerichts Berlin,aufgrund der Hauptverhandlung vom 19.08.2011, 26.08.2011, 15.09.2011 und 27.09.2011, an der teilgenommen haben:


Richterin am Landgericht Sy                              als Vorsitzende

Marion Korn                                                        als Schöffin

Monika Nitsche                                                   als Schöffin

Staatsanwalt Pohle                                             als Beamter der Staatsanwaltschaft

Rechtsanwalt Mirko Röder oder                         als Verteidiger

Rechtsanwältin Röder

Jusatitobersekretärin Bruckert am 27.09.2011  als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


in der Sitzung vom 27.09.2011 für Recht erkannt:


Die Berufung des Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Beleidigung in elf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von


100 (einhundert) Tagessätzen zu

je 35,00 (fünunddreißig) Euro


verurteilt wird.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.


Ihm wird gestattet die Geldstrafe in zehn monatlichen Raten, beginnend nach dem auf die Rechtskraft folgenden Monat zu zahlen. Die Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.


Gründe:


I.


Der Angeklagten wurde durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 25.März 2010 wegen Beleidigung in 15 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 175  Euro zu je 35 Euro verurteilt.

Für die Fälle 1.bis 13. des erstinstanzlichen Urteils verhängte das Amtsgericht jeweils Einzelgeldstrafen von 20 Tagessätzen zu je 35 Euro, für die Fälle 14.und 15. des erstinstanzlichen Urteils jeweils eine solche von 30 Tagessätzen zu je 35 Euro. Die Nummerierung der Fälle wurde hier beibehalten. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte vollumfänglich, form- und fristgerecht Berufung mit dem Ziel eines Freispruchs eingelegt. Die Berufung des Angeklagten blieb ganz überwiegend erfolglos.


II.


Die erneute Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:


1. Der Angeklagte ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei erwachsene Töchter. Der Angeklagte war zu DDR-Zeiten bei der Volkspolizei tätig, zuletzt hatte er sich zum Meldestellenleiter qualifiziert. Seit 1990 arbeitete er im öffentlichen Dienst bei der Ausländerbehörde. Sein Einkommen beträgt derzeit in Teilzeit etwa 1.400 Euro netto, er ist seiner Tochter   Y.X. gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Der Angeklagte und seine berufstätige Ehefrau haben in den letzten Jahren ein Haus gebaut, daraus resultieren erhebliche Schulden, denen allerdings auch der entsprechende Sachwert des Hauses, also Vermögen, gegenüber steht.

Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.


2. Mitte 2001 ging er eine sexuelle Beziehung zu einer 17 Jahre jüngeren Arbeitskollegin, der Geschädigten X.X. ein. Als die Ehefrau den Angeklagten von jener Beziehung erfuhr, forderte sie ihren Ehemann zum Auszug aus der ehelichen Wohnung auf. Dem kam er nach und zog zunächst bei X.X. ein. Zu diesem Zeitpunkt war diese bereits vom Angeklagten schwanger. Der Angeklagte versuchte die Zeugin zunächst zu einer Abtreibung zu überreden, dies kam für sie jedoch nicht in Betracht. Nicht nur aufgrund dieser Frage klappte das Zusammenleben beider nicht, die Beziehung hielt der Realität des Zusammenwohnens nicht stand, beide waren selbst in ganz grundlegenden Fragen, beispielsweise wo sie wohnen möchten, nicht einig.Im Juli 2002 musste sich der Angeklagte aufgrund massiver gesundheitlicher Probleme einer Herzoperation unterziehen. Von seimen Krankenhausaufenthalt kehrte der Angeklagte nicht mehr zur Zeugin X.X. zurück, vielmehr nahm in seine Ehefrau wieder im gemeinsamen Haushalt auf, in dem damals auch noch die Tochter A.lebte.


Am 18.September 2002 kam die gemeinsame Tochter des Angeklagte und der Zeugin X.,Y.X., zur Welt. Von Anfang an gestaltete sich der Umgang des Angeklagten mit seiner Tochter schwierig. Auch hier hatten er und die Zeugin X. in vielen Dingen unterschiedliche Auffassungen. Im Rahmen der Zeugenvernehmung der Geschädigten X. gewann die Kammer den Eindruck, dass auch auf ihrer Seite - nachvollziehbar -  Enttäuschung und/oder verletzte  Gefühle dabei eine Rolle spielten. Aber auch der Angeklagte stand diesbezüglich unter Druck, da er - letztendlich erfolgreich - versuchte, bei Ehefrau und Tochter Akzeptanz für das Kind aus seiner außerehelichen Beziehung zu erreichen.


Der Umgang zwischen dem Angeklagten und der Kindsmutter verkomplizierte sich zunehmend, im Jahr 2004 wandte sich der Angeklagte erstmals an das Familiengericht mit dem Ziel der Durchsetzung seines Umgangsrechts. Im Februar 2005 wurde zwischen den Parteien vor dem Kammergericht eine Vereinbarung über die weitere Ausgestaltung des Umganges getroffen.

Obwohl der Angeklagte dem zugestimmt hatte, beantragte er bereits im April 2005 eine Änderung der getroffenen Regelung. Der Konflikt eskalierte weiter, der Angeklagte wandte sich immer wieder schriftlich an die Zeugin X. , ihren Anwalt, aber auch das Familiengericht. Jene Schreiben lassen häufig einen  sachlichen Ton vermissen, bei dem  psychiatrischen Sachverständigen hinterließen sie den Eindruck, weniger der Sache als mehr der eigenen psychischen Entlastung und Aggressionsabfuhr zu dienen. Die Zeugin X. erwirkte im November 2005 eine einstweilige Anordnung, die den Angeklagten anwies, den Kontakt zu ihr zu unterlassen. Dies führte zu keiner Beruhigung, vielmehr fühlte sich der Angeklagte ungerecht behandelt. Die Zeugin X. beantragte nunmehr, den Umgang des Angeklagten mit der gemeinsamen Tochter auszusetzen. Dies führte zur weiteren Eskalation des Konfliktes. Der Angeklagte agierte im Wesentlichen weiterhin durch ausuferndes Schreiben an diverse Adressaten, weiterhin in kaum sachlicher Art, er selbst nannte es  in einem solchen Schreiben "psychisches Freischreiben" und Nutzung des "geschriebenen Wortes als Waffe". Für den objektiven Betrachter entstand der Eindruck, dass es bei dem Konflikt zwischen dem Angeklagten und der Zeugin X. letztendlich - wie oft in derartigen Fällen - nur teilweise um das gemeinsame Kind ging, unterschwellig scheinen verletzte Gefühle auf beiden Seiten weiter mit eine Rolle gespielt zu haben.


Tatsächlich sprach das Amtsgericht Charlottenburg im Jahr 2005 ein vorübergehendes Kontaktverbot aus. Im Rahmen jenes Verfahrens wurde der Angeklagte für das Familiengericht durch eine Psychologin begutachtet. Die Gutachterin Mangold, mit der der Angeklagte damals zur Gutachtenerstellung sprach, sah nei em Angeklagten eine querulatorische Persönlichkeitsakzentuierung, aber keine Persönlichkeitsstörung. Eine 2006 vor dem Kammergericht zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung über den Kindesumgang akzeptierte der Angeklagte wiederum nicht, die Auseinandersetzung setzte sich fort. Es wurde ein weiteres familiengerichtliches Gutachten eingeholt. Letztendlich setzte das Kammergericht auf Antrag der Kindsmutter Ende 2007 (zunächst einstweilig) den Umgang des Angeklagten mit seiner Tochter aus. Seit Herbst 2007 hat er sein Kind nicht mehr gesehen. Gleichwohl war der Angeklagte nicht in Lage sich zu mäßigen - sei es unter Hinnahme einer als unrechtmäßig empfundenen Behandlung - um sein vorgebliches Ziel, erneuten Umgang mit seiner Tochter, zu erreichen. Vielmehr setzte er sein Agieren gegenüber der Kindesmutter unvermindert fort. In diesem Zusammenhang kam es zu folgenden Taten:


Der Angeklagte äußerte sich im Zusammenhang mit der streitigen Umgangsregelung für die gemeinsame Tochter wiederholt ehrverletzend über die Kindesmutter, X.X., und zwar


1.in einer Mail an den Prozessbevollmächtigten der Zeugin, Rechtsanwalt Rieske, vom 5.12.2008   um 9.50 Uhr,


"im Interesse und zum Wohl des gemeinsamen Kindes fordere ich Frau X. auf, sich von der von ihr offensichtlich vertretenen Ideologie, "dass nicht die Sorge für das Wohl des Kindes in erster Linie ausschlaggebend sei, sondern das ethische Recht der Mutter auf das Kind." (Adolf Hitler, zitiert nach Werner Schubert, Das Familien - und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus ... zu trennen," sowie "Widerstand wird zur Pflicht, wenn es darum geht, faschistoiden Kindesmissbrauch zu verhindern ...;"


2.eingestellt


3.eingestellt


4.in einer Mail an Rechtsanwalt Rieske vom 8.12.2008 um 11.37 Uhr,


"ich meine, Y. darf nicht das zweite Jahr in Folge ohne Kontakt zu ihrem Vater und ihrer väterlichen Familie sein! Sie hat ein Recht auf beide Eltern, unabhängig ob es sich hierbei um "Psychopathen" oder "Feminazis"handelt;"


5.in einer Mail über Rechtsanwalt Rieseke vom 9.12.2008 um 12.12 Uhr, die sich direkt an die Zeugin richtete,


"ihre Winlassung,"Wir haben einen Umgangsausschluss" ist falsch. Es l

iegt lediglich juristisch verbrämter Unsinn vor, den Sie als willkommene faschistoide Ersatzrechtfertigung für kindeswohlgefährdendes Handeln nutzen;"


6.in einer weiteren Mail an Rechtsanwalt Rieske vom 9.12.2008 um 15.41 Uhr,


"Um weitere Eskalationen und der steten Kindschändung vorzubeugen fordere ich die Mutter auf, ihre Verantwortung wahrzunehmen statt feminazistisch dem eigenen Kind schaden zuzufügen;"


7.in einer Mail vom 29.12.2008 um 14.51 Uhr an Rechtsanwalt Rieske, die sich direkt an die Zeugin richtete,


"Auch wenn ich die Auffassung vertrete, dass Sie zu den verrohten Muttermonstern dieser Welt gehören muss ich im Interesse und im Auftrag von Y. den Kontakt und Dialog mit Ihnen suchen und versuchen Ihrer Erziehungsunfähigkeit, die sich siegessicher in einer Koalition von faschistisvchen Kinderschändern dünkt, entgegenzuwirken;"


8.in einer Mail vom 4.1.2009, die an die Bezirksbürgermeisterin von Charlottenburg/Wilmersdorf gerichtet, um 18.08 Uhr an Rechtsanwalt Rieske weiter geleitet wurde,


"Es ist für mich zutiefst erschütternd festzustellen, mit welcher unmenschlischen Leichtigkeit und empathieloser und zugleich unmoralischer Selbstverständlichkeit Mitarbeiter ihrer Behörde massivste Menschenrechtsverletzungen begehen, fürsorgliche Väter diskriminieren, sich an faschistoider Elternselektion und Kindesmissbrauch beteiligen, ...;"


9.in einem Brief an Rechtsanwalt Rieske vom 30.1.2009,


"X.X. ist erziehungsunfähig, erkenntnisresistent und gewalttätig infolge zunehmender psychosomatischer Störunge seit 2001," sowie in Bezug auf die Zeugin,


"ohne konkret zu werden, staune ich immer wieder darüber, wie viel geistiger Unrat Adolf Hitlers sich heutzutage noch in den Köpfen von Ossis und vor allem Wessis befindet und sogar "weiter entwickelt";"


10.in einer Mail vom 31.1.2009 um 17.24 Uhr an Rechtsanwalt Rieske, die sich an seine Tochter Y. richtete,


"Seine Mutter ... ist gewiss kein Monster, aber sie tobt wie eine geisteskranke Furie, die bereits hirntot ist gegen dich, mich und unser Wiedersehen;"


11.eingestellt


12.in einer Mail vom 10.2.2009 um 11.56 Uhr an Rechtsanwalt Rieske, die sich direkt an die Zeugin richtete,


"Bestimmt wird Y. eines Tages ganz doll stolz auf ihre feminazistische Mutter sein ..., weil "nicht die Sorge für das Wohl des Kindes in erster Linie ausschalggebend sei, sondern das ethische Recht der Mutter auf das Kind."wie Adolf Hitler meinte;"


13.eingestellt


14.in einer Mail vom 11.3.2009 um 9.37 Uhr an einen Mitarbeiter des Jugendamts Charlottenburg-Wilmersdorf,


"Vielleicht soll ich das Mutterbild Adolf Hitlers verinnerlichen?Oder vielleicht soll ich der Mutter meiner Tochter Y. das faschistoide Lebensbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind einräumen, wie es Magda Goebbels eindrucksvoll wahrgenommen hat?;",sowie


15.in einer Mail vom 6.5.2009 17.52 Uhr an den Prozessbevollmächtigten der Zeugin, die sich an seine Tochter Y. richtete, zusätzlich zum Nachteil des Zeugen Rechtsanwalt Rieske,


"... der Advokat, den deine Mutter angemietet hat um dir zu schaden. Immerhin ist die letztgenannte Hackfresse wenigstens für Geld tätig und nur gekauft,"

"Deine Mutter heißt zwar nicht Magda, aber sie tötet Seelen besser."


Die Zeugin X. bzw. der Zeuge Rieske fühlten sich hierdurch in ihrer Ehre verletzt.


Der Angeklagte war zu den Tatzeiten voll schuldfähig.



III.


Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben und denen seiner Ehefrau, die unter anderem über den Hausbau und die berufliche Laufbahn ihres Ehemannes glaubhaft berichtete. Die den Angeklagten betreffende Auskunft aus dem Bundeszentralregister wurde verlesen.


Den Sachverhalt im engeren Sinne hat der Angeklagte wie bereits in erster Instanz objektiv in vollem Umfang eingeräumt. Er bestreitet nicht, die verfahrensgegenständlichen e-Mails geschrieben zu haben. Er erklärte vielmehr, so pflege er sich auszudrücken, dies sei sein üblicher Wortschatz. Er ist allerdings der Auffassung, dass dies nicht strafbar sei, weil es sich um "Privat-bzw. Familienangelegenheiten" handle.


Die zum Vorgeschehen bzw. Hintergrund getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf  den diesbezüglichen Angaben der Zeugin X. Sie schilderte diese Abläufe, wenn auch nicht immer neutral, sondern aus ihrer Sicht, so wie die den Feststellungen zugrunde liegen.

Soweit die ebenfalls gehörte Ehefrau des Angeklagten von den Vorgängen Kenntnis hatte, also bezüglich der außerehelichen Beziehung, des Kindes und in groben Zügen bezüglich des Streites um das Umgangsrecht, wurden die Angaben der Zeugin X. von ihr bestätigt. Dies belegt die Glaubhaftigkeit dieser Angaben, die im Übrigen durch den Inhalt der beigezogenen familienrechtlichen Akten, die zu einzelnen Verfahrensabläufen vorgehalten wurden, bestätigt wurden.


Die Kammer hat sich ausführlich mit der Schuldfähigkeit des Angeklagten beschäftigt. Sie war dabei durch den psychiatrischen Sachverständigen Kasten unterstützt, dessen detaillierter und nachvollziehbar begründeter Einschätzung sie sich nach eigener kritischer Würdigung anschloss.

Da der Angeklagte mit einer Exploration durch den Sachverständigen nicht einverstanden war, verschaffte sich der Sachverständige durch das Studium der hiesigen Akten und der beigezogenen Akten des Familiengerichts einen ersten Überblick. Dazu erklärte er, der von der  Vorgutachterin Mangold dargelegte Verdacht auf querulatorische Züge beim Angeklagten, werde durch die bei den Akten befindlichen Schreiben von ihm bestätigt. Darin zeige sich tatsächlich eine Akzentuierung, die in einer Vielzahl unsachlicher und nich sachdienlicher, oft textgleicher Schreiben insbesondere im familiengerichtlichen Verfahren, die eine starre Sichtweise zeigten, augenscheinlich werde. Da der Angeklagte sich nicht explorieren lasse, sei es erforderlich, Zeugen aus dem privaten und beruflichen Umfeld des Angeklagten dazu zu hören, ob jene querulatorischen Verhaltensweise sich auch auf anderen Gebieten gezeigt habe oder zeige. Dies sei auch nötig, um andere Ursachen, beispielsweise hirnorganische Störungen oder eine zugrunde liegende Depression ausschließen zu können. Die Kammer hat daraufhin Ehefrau und Tochter des Angeklagten sowie einen ehemaligen Vorgesetzten, den Zeugen R.,gehört. Ehefrau und Tochter schilderten die Problematik um das außereheliche Kind und das Umgangsrechtsverfahren glaubhaft aus ihrer Sicht und in Übereinstimmung mit den hier dazu getroffenen Feststellungen.

Anhaltspunkte für hirnorganische Störungen, eine depressive Erkrankung des Angeklagten fanden sich aus ihren umfassenden und glaubhaften Angaben über den Angeklagten und das Familienleben nicht. Das hier verfahrensgegenständliche Problem blieb ein ausgestanzter Bereich, der sich darüber hinaus nicht auf die familiären und zwischenmenschlichen Beziehungen des Angeklagten auswirkte. Zwar sei das Familienleben durch dieses Geschehen naturgemäß eine Zeit lang problematisch gewesen, so beide Zeuginnen, der Angeklagte habe sich aber darüber hinaus weder verändert noch beeinträchtigt gezeigt. Auch der Zeuge R., der dem Angeklagten von 2000 bis März 2002 bei der Ausländerbehörde vorgesetzt war, schilderte einen psychisch unauffälligen Mitarbeiter. Dieser sei insbesondere durchgehend sehr leistungsfähig gewesen. Gerade dies spreche, so der Sachverständige, gegen eine depressive Erkrankung, aber auch gegen eine Persönlichkeitsstörung, weil eine solche das gesamte Lebensumfeld, Familie und Arbeit, beeinträchtige. Auch sonst sei die Persönlichkeit des Angeklagten - so der Zeuge R. - nicht auffällig gewesen. Der Sachverständige fand in den Angaben auch dieses Zeugen keine Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung des Angeklagten. Nach all dem fanden sich keine Anknüpfungstatsachen für eine erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung. Soweit sein Verhalten weiterhin als querulatorisch imponiert, sei dies, so nachvollziehbar der Sachverständige, als bloße Persönlichkeitsakzentuierung nicht geeignet, seine Schuldfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen oder gar aufzuheben.


IV.


Der Angeklagte hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt der Beleidigung in 11 Fällen schuldig gemacht (§§ 185, 194, 53 StGB). Entgegen der Auffassung des Angeklagten lässt die Tatsache, dass Hintergrund seines Handelns ein im weiteren Sinne familiäres Problem ist, die Strafbarkeit seines Handelns nicht entfallen. Auch ist sein Handeln nicht als Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB gerechtfertigt. Die vom Angeklagten herrührenden Äußerungen waren selbst in einem Streit um das Umgangsrecht für ein Kind keinesfalls angemessen, vielmehr steht jeweils die Diffamierung des Adressaten eindeutig im Vordergrund.


Bezüglich der Fälle 2.,3.,11 und 13. des erstinstanzlichen Urteils ist das Verfahren in der Berufungshauptverhandlung gemäß § 154 Abs.2 StPO eingestellt worden.


V.


Im Rahmen der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten jeweils zu berücksichtigen, dass er die Taten, wie auch schon in erster Instanz eingeräumt hat, lediglich ihre Strafbarkeit bestreitet.

Die Taten liegen inzwischen über zwei Jahre  zurück. Der Angeklagte musste bislang noch nie bestraft werden. Auch konnte gewürdigt werden, dass die emotionale Belastung des Angeklagten im Streit um Umgangsrecht und in der Auseinandersetzung mit der früheren Freundin grundsätzlich nachvollziehbar ist.


Strafschärfend musste sich allerdings jeweils das Ausmaß der Herabwürdigung auswirken, die Wortwahl geht insbesondere mit den Bezügen auf den Nationalsozialismus (außer in Fall 10.) deutlich über "übliche" Beschimpfungen hinaus.


Nach umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten  sprechenden Umstände erachtete die Kammer jeweils Geldstrafen von 20 Tagessätzen zu je 35 Euro für tat- und schuldangemessen. Die Tagessatzhöhe entspricht dabei den festgestellten wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten.


Unter erneuter Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere des engen inhaltlichen Zusammenhangs der Taten, aber andererseits des monatelangen Tatzeitraumes, bildete die Kammer hieraus eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 35 Euro, die tat- und schuldangemessen, aber auch ausreichend ist.


Da der Angeklagte durch Hausbau und daraus resultierende regelmäßige Zahlungsverpflichtungen zur Zeit nur begrenzt leistungsfähig ist, wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, die Geldstrafe in Raten zu begleichen (§§42 StGB).


VI.


Die  Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten beruht auf § 473 Abs.1 Satz1StPO. Der errungene Teilerfolg ist vor dem Hintergrund des begehrten Freispruches nicht als wesentlich einzuordnen.


Sy

(keine Unterschrift)


Beglaubigt

unleserliche Unterschrift

Justizobersekretärin                         

Dienstsiegel Nr.363 Landgericht Berlin