Antrag auf Wiederaufnahme der Beziehungspflege



Gert Bollmann                      Straße                    13125 Berlin                ,20.Februar 2017




Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Abteilung für Familiensachen

Richterin am Amtsgericht Dr. Stephanie Wahsner





In der nach 37 früheren erstinstanzlichen Verfahren*  weiter ungelösten Familiensache


betreffend


meine minderjährige,nichteheliche Tochter Lisa ..,geboren am .......

whft. bei der Mutter Hilde Hoppelhäschen** in 10000 Berlin,Straße


wird nach Ablauf des mit Beschluss des Familiengerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 22.Juli 2015 zum Geschäftszeichen 133 F 7996/15  verfügten totalen Umgangsausschlusses am 31.Dezember 2016 nunmehr die Wiederaufnahme der Beziehungspflege und die künftige Regelung des Umgangs zwischen Vater und Kind beantragt.



Werte Frau Richterin am Amtsgericht Dr. Stephanie Wahsner!



In der genannten Familiensache mögen Sie aufgrund der ihnen bekannten hartnäckigen autodestruktiven Haltung des Kindes ohne mündliche Verhandlung eine zunächst halbjährliche Umgangsregelung in der Form eines monatlichen Briefaustauschs zwischen dem Vater und seiner fast 15jährigen Tochter beschliessen und die Umsetzung des Beschlusses unter Verweis auf § 1684 BGB vollziehbar anordnen und beiden Eltern auferlegen.


Zugleich wird um die Erteilung eines konkreten und ideologiefreien richterlichen Hinweises gebeten inwieweit das Gericht die beantragte, einer Jugendlichen zu übertragene Aufgabe des Empfangs und der Beantwortung eines Briefes im Monat, mithin eine einfache familiäre Korrespondenz, eine Aufgabe die der von Lehrern im staatlichen Schulsystem bei der Vergabe von Hausaufgaben an Schulkinder entspricht, als eine Gefährdung des Kindeswohls ansieht und warum die Bemühungen des Vaters um Kontakt mit seinem Kind, der beiden rechtswidrig vorenthalten wird, eine Kindeswohlgefährdung darstellt.


In Anwendung der Regelung des § 81 Absatz 1 Satz 2 FamFG wird beantragt von der Erhebung von Kosten abzusehen, weil der status quo in der Umgangssache nicht zuletzt durch gerichtliche Intervention herbeigeführt wurde.

Hilfsweise wird beantragt die Kosten des Verfahrens der Mutter aufzuerlegen, weil einzig aufgrund der Verweigerung einer außergerichtlichen elterlichen Einigung durch die Erziehungsberechtigte das Gericht angerufen werden muss.




Begründung


Mit der Umgangsregelung ist dem Kind ein kleiner Schutzraum anheimgestellt indem es sich frei und ohne Bedrohung mit kognitiven Fragen der eigenen Entwicklung, mit seinem Vater, seiner väterlichen Familie und der Wiederaufnahme und dem Ausbau der Beziehungspflege befassen kann.


Dieser schlichte Rückzugsraum ist der Antipode zu der mit Beschluss des Familiengerichts vom  22.Juli 2015  eingerichteten vaterlosen Zone in die das Kind ins Gewahrsam der parentalisierenden Mutter eingewiesen wurde um "zur Ruhe zu kommen", ein die kognitive Entwicklung hemmendes juristisches Areal in dem Rechtsfrieden durch Friedhofsruhe erzeugt und die Kinderseele dem weiblichen Narzissmus geopfert wurde.


Im Gegensatz zu den bislang vom Gericht beschlossenen Schutzräumen, die zuvörderst der Umsetzung des kindeswohlfernen mütterlichen Willens dienlich waren, respektiert der neuerliche Antrag des Vaters auf Umgang die Selbstwirksamkeit des jugendlichen Kindes im ethischen Kontext der Elternachtung-und ehrung.


Die o.a. Familiensache betreffend den Umgang und die gemeinsame elterliche Sorge ist Ihnen, werte Frau Richterin Dr. Stephanie Wahsner, hinreichend und umfassend bekannt.


Seit Jahren wirken Sie hier als zuständige und zumeist verfahrensführende Richterin. Sie haben den mehrfach in Ihrem Gerichtssaal von der (allein) Erziehungsberechtigten unmissverständlich geäußerten rechtswidrigen und ganz offensichtlich das Kindeswohl gefährdenden Willen bezüglich der Verweigerung  von Umgang zur Kenntnis genommen und mit ihren parteilichen Beschlüssen gestärkt.

Durch die Einbeziehung Lisas in einen burlesken "Umgangsversuch" während der gerichtlichen Anhörung am 17.07.2015, ein aus hiesiger Sicht aktiver, offener psychicher Missbrauch, machte das Gericht aus dem  weitgehend unschuldigen kindlichen Opfer  einen mitverantwortlichen  Entscheider im Verfahren und zum Täter des eigenen Missbrauchs.


Das fachlich-professionelle Handeln des Gerichts ist im Wesentlichen von der konfliktorientierten und destruktiven Aufstellung der Eltern gegeneinander und  durch die Aneinanderreihung von Umgangsausschlüssen geprägt.

Zuletzt haben Sie, werte Frau Richterin, am 22.Juli 2015 einen totalen Umgangsausschluss, einschließlich eines Briefschreibverbotes, verfügt und mit alternativen Fakten, juristischen Textbausteinen und aus väterlicher Sicht mit haarsträubenden leeren Worthülsen begründet.


Eine Prüfung der Wirkung, des Ergebnisses bzw. eines möglichen Erfolges und der notwendigen und erforderlichen Beibehaltung der Dauer der massiven gerichtlichen Intervention erfolgte nicht.


Bei rechtskonformer Arbeitsweise wäre es ein Leichtes gewesen festzustellen, dass die angeordneten Maßnahmen dem Kindeswohl entgegengesetzte Folgen zeitigen.


Ein deutlicher Indiz hierfür lässt sich in der negativen Entwicklung des Arbeits-und Sozialverhaltens und der schulischen Leistungen des Kindes finden.

So verschlechterte sich Lisas Zensurenspiegel von Anbeginn des Umgangsaus-schlusses im Juli 2015 bis zu dessen zeitlichen Ablauf am 31.Dezember 2016.

Es ist keine Anmaßung davon auszugehen, dass insbesondere die mangelhaften Leistungen im schriftlichen und mündlichen Beherrschen der Muttersprache und die schlechten Kenntnisse meiner Tochter im Fach Geschichte durch das Zulassen von Brief- und sonstigen Kontakten zwischen Vater und Kind vermeidbar gewesen wären.


So bleibt festzuhalten, dass Ihre bisherigen Entscheidungen in dieser Sache, werte Frau Richterin, sich als fachliche Offenbarungseide darstellen und  ursächlich für den gegenwärtigen frevelhaften Zustand sind.

 


In Ihrem Beschluss vom 22.Juli 2015 zum Geschäftszeichen 133 F 7996/15 fabulieren Sie u.a.:

"Hinzu kommt, dass der Vater es weiterhin nicht verstanden hat, dass es neben der rein rechtlichen Dimension, eine weitere viel wichtigere Dimension, nämlich die zwischenmenschliche gibt, die von ihm mehr fordert als die Einforderung seiner Rechte als Vater."


...die von ihm mehr fordert als die Einforderung seiner Rechte als Vater, " die ohnehin zu gewährleisten deutsche Familiengerichte nicht Willens oder nicht in der Lage zu sein scheinen", müsste Ihr Text, geehrte  Frau Dr. Wahsner, der Vollständigkeit halber ergänzt werden!


Diesseits wird nicht von einer gerichtlichen Aufforderung an den Vater zur erneuten Aufnahme sexueller Kontakte mit der Mutter zum Zweck der Erlangung von Zugeständnissen zur Wiederaufnahme der Beziehungspflege mit dem gemeinsamen Kind ausgegangen, so dass es nunmehr dem Gericht obliegt mittels richterlichem Hinweis darzulegen, wie dem nicht rechtskonform vom Kind ferngehaltenden väterlichen Elternteil bei der aufgezeigten Form der aktuellen Kommunikation zur Wahrnahme des Pflichtrechts auf Umgang zu handeln aufgegeben wird.


Der mit familiengerichtlicher Unterstützung gebrochenen kindlichen Vita mit der autodestruktiven Verhaltensweise der Entehrung des eigenen Vaters als psychogenes Defizit kann m.E. (noch) durch den Beschluss der aufgezeigten Umgangsregelung mit Blick auf eine bessere Zukunft des Kindes entgegengewirkt werden.


In der Anlage werden die Schriftsätze des Vaters  vom 29.12.2016 und 26.01.2017 an die Mutter und an deren Anwalt zur Kenntnis übersandt.

Die Mutter kommuniziert mit Schweigen und lehnt eine außergerichtliche Einigung in der Elternsache bezüglich der Regelung des Umgangs ab.


Im Vorhinein wurde vom Vater mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Jugendamtes Charlottenburg-Wilmersdorf, Christof Schreiter, Kontakt aufgenommen.

Der entsprechende Schriftverkehr ist ebenfalls als Anlage beigefügt.

Schreiter ist seit fast 10 Jahren der im Jugendamt zuständige Angestellte und spricht sich manifest seit Anbeginn für die Trennung des Kindes vom Vater aus.

Der aktuelle Vorschlag der einseitigen Beratung des Vaters stellt keine konstruktive Herangehensweise dar und wird als sinnfrei und verhöhnend bewertet.


Es wird darauf hingewiesen, das die Strafanzeige wegen Prozessbetrug im Familiengerichtsverfahren zum Geschäftszeichen 133 F 16784/15 des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg gegen die wiederholt vom Gericht als Beiständin des Kindes bestellte Diplom-Psychologin Ines Danquart weiter anhängig ist. Das Gericht wurde von mir mehrfach vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.

Die Strafanzeige zum Vorgang: 161124-1838-I00280 wurde an die Staatsanwaltschaft Berlin gesandt. Ein dortiges Aktenzeichen ist noch nicht bekannt. Für weitere Ermittlungen wegen Prozeßbetrug ist die Dienststelle des Polizeipräsidenen in Berlin,

LKA 224, Heinrich-Grüber-Str. 35 (Haus 4), 12621 Berlin zuständig.




Mit freundlichen Grüßen

und der Ihnen und Ihrem Amt

gebührenden Hochachtung



Gert Bollmann


*Quelle: Beschluss des Kammergerichts vom 09.März 2016 zum Geschäftszeichen 13 UF 23/16 (133 F 16784/15 Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg) des Senatskollegiums Rainer Groth, Heike Hennemann und Dr. Martin Menne

"Denn in der vorliegenden Akte sind mittlerweile allein 37 frühere erstinstanzliche Verfahren (ohne Beschwerdeverfahren) vermerkt, in denen es um das Sorgerecht oder den Umgang zwischen dem Vater und dem Kind ging."


** auf der Homepage Sorgerechtapartheid.de genutzter Aliasname der Mutter



Anlage 1:

Das Schreiben des Vaters an die Mutter vom 29.Dezember 2016 und das Schreiben des Vaters an die Mutter und ihren Anwalt vom 26.01.2017 ist auf der Seite"Schriftverkehr" eingestellt.Die Mails wurden zugestellt.


Anlage 2:

Schriftverkehr mit dem zuständigen Angestellten des Jugendamtes Charlottenburg-Wilmersdorf


1.Mail des Vaters vom 26.01.2017 15:48


"Werter Herr Schreiter,


erwartungsgemäß hat die von Ihnen seit Jahren unterstützte Unterbindung jeglicher Beziehungspflege zwischen meiner Tochter und mir nicht zu einer Spontanlösung des sogenannten elterlichen Umgangskonflikts geführt.

Der zuletzt angeordnete Ausschluss des Rechts des Kindes auf Beziehungspflege mit beiden Eltern in Verbindung mit der Missachtung meines grundgesetzlich geschützten Elternrechts endete am 31.Dezember 2016.


Am 02.01.2017 schrieb die Richterin am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Wahsner zum Geschäftszeichen 133 F 7996/15:


"Sehr geehrter Herr Bollmann,


in der Familiensache betreffend das Kind


Lisa ...,


wird auf Ihre Email vom 30.12.2016 darauf hingewiesen, dass diese hier so verstanden wird, dass Sie um einen Hinweis bitten, wie der Konflikt um den Umgang mit Ihrer Tochter gelöst werden kann. Ich verweise insoweit auf die rechtlichen Ausführungen im genannten Beschluss und im Übrigen auf die Beratungsangebote der Jugendämter."


Weiteren Schriftverkehr entnehmen Sie bitte hier:

http://sorgerechtapartheid.de/schriftverkehr.html

und hier:

http://sorgerechtapartheid.de/verbotene%20briefe/index.html


Sofern Sie unter den leeren Worthülsen der Richterin in ihrem Beschluss,

siehe hier: http://sorgerechtapartheid.de/dokumente.html unter Ziffer 4,

rechtliche Ausführungen finden lassen Sie es mich bitte wissen.


Auftragsgemäß bitte ich Sie um Übersendung von Beratungsangeboten an mich per Mail bzw. - besser - an die genannte Richterin. Ggflls. sollten Sie zugleich eine Stellungnahme wiederholen und dem Gericht neue Erkenntnisse Ihres Amtes zuleiten.

Ich gehe davon aus, dass ab Februar ein weiteres familiengerichtliches Verfahren erforderlich wird.


Mit der gebührenden Achtung




Zusatz: Die Strafanzeige wegen Prozessbetrug gegen die Verfahrensbeiständin Danquart ist weiter beim LKA 224 anhängig.


Antwort des Angestellten Schreiter

vom 26.01.2017 17:22


Sehr geehrter Herr Bollmann,


 

neben der Beratung im sozialpädagogischen Dienst des Jugendamtes, also bei mir, gibt es die Möglichkeit, sich in Erziehungs- und Familienberatungsstellen Rat zu holen.

 

Sollten Sie Interesse an einer Beratung durch mich haben, rufen Sie bitte zur Vereinbarung eines Termins an.


 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

 

Schreiter



Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf

Jugendamt, Jug RT5 RSD1

Hohenzollerndamm 174-177 10713 Berlin

Raum 3108

Tel 030/9029-15424    Fax 030/9029-15269

 

in Abwesenheit eingehende Mails können ggf. nicht zeitnah bearbeitet werden.


2.Mail des Vaters an den zuständigen Jugendamtmitarbeiter

vom 26.01.2017 18:01


Werter Herr Schreiter,


 

vielen Dank für Ihre vorschnelle, wenig hilfreiche und nicht sachgerechte Antwort.


 

Beratung als eine unverbindliche strukturierte Form der Kommunikation erachte ich nach jahrzehntelanger Entfremdung des Kindes unter Beihilfe des Jugendamtes und Hofierung der Mutter beim Rechtsbruch als wenig sinnvoll.

 

Wie sieht es mit der Bereitschaft der Mutter aus sich ggflls. von Ihnen beraten zu lassen? Und, wenn ja: worüber?

Eruieren Sie bitte bevor Sie erneut d´rauflosschreiben!

 

Lassen Sie mich und die taffe Richterin wissen wenn Sie einen geeigneten Vorschlag zur Lösung des Umgangskonflikts zu machen in der Lage sind statt weiter klapprige Gäule von hinten zu besteigen.

Ich rufe Sie an sofern Sie lösungsorientiert statt  pekuniär tätig werden.


 

Als Vater eines indoktrinierten Kindes

mit gebührender Achtung


 

Gert Bollmann

 

Soweit keine konstruktiven Lösungsvorschläge vom Jugendamt unterbreitet werden mache ich unsere Korrespondenz zur Anlage des bei Gericht zu stellenden Antrages.




Auf die rasant schnelle Antwort des Jugendamtmitarbeiters wird besonders hingewiesen.