Schriftverkehr

21.Juni 2016

 

Was beschwerdeführende Väter als Antwort erwarten dürfen

 

 

"In o.a. Angelegenheit wird in einer weiteren Gegenvorstellung angefragt, ob nachzuweisen, dass das Kammergericht gegen Verfahrensgrundrechte verstoßen hat, dem Rechtsmittelführer nur deswegen nicht gelungen ist oder von vornherein nicht gelingen konnte, weil der Senat sich - möglicherweise zu recht - unangemessen gescholten fühlt?

 

In diesem Fall bitte ich die eingelegte Gegenvorstellung als Beschwerde zu behandeln und unverzüglich dem Kammergerichtspräsidenten vorzulegen.

Aus meinem Schreiben vom 10.Mai 2016

 

Hier die unterschriftslose,qualitativ hochwertige Antwort, hervorzuheben ist die Seite 2, aus dem Haus in der Berliner Elßholzstraße.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ein Mehr an Worten ist erkennbar, doch inhaltlich unverkennbar die gleiche Kapitulation.

Vergleiche hier:

 

und hier:

 

Dieses Prozedere wird, zumindest von seinen Apologeten, als Rechtsstaat bezeichnet.

Mehr als ein Jahrzehnt folgt ein rechtstaatliches Schreiben dem nächsten.

Meinem Briefkasten wurde speiübel.Mein Konto geplündert.

Rechtsbruch auf Rechtsbruch.Ein Umgangsausschluß löst den folgenden ab.

Alle Beteiligten handeln korrekt - ausgenommen der Vater.

Da nur korrekt und rechtskonform gehandelt wird fühlt sich auch niemand verantwortlich für die erzielte Kindesentfremdung.

Gescheitert an der Apartheid des deutschen Familienrechts und seinen unfehlbaren Wortakrobaten " Richter Niemand" und "Beistand Keiner".

Kindesmissbrauch mit (jugend-)amtlicher und staatlicher Förderung:

Niemand hat's getan und Keiner hat's gesehen

oder

Keiner hat's gewollt und Niemand hat's nicht verhindert.

Keiner war an der Vergewaltigung von Kinder-und Elternrechten schuld.

Und Niemand wäscht seine Hände wie einst Pilatus.

Und so schlafen sämtliche Täter und Täterlein des nachts tief und fest statt von einem ehrbaren Gewissen alptraumhaft für ihre Frevel geplagt zu werden.

 

Pech gehabt, ne-Väterchen. Zu blauäugig.

Gleichberechtigte Elternschaft an deutschen Familiengerichten ist ein"Das geht ja gaarrrr nicht! "

Geldquellen und Narzissten sind zu pflegen - und so ist zumindest Kreidekreismütterchen froh.

Ihr starker rechtswidriger Wille zahlt und lohnt sich mehrfach - das Kind ist ruhig gestellt und dauerhaft traumatisiert.

 

So wird Erziehungskompetenz, frei von allem Väterlichen, der nachfolgenden Generation vermittelt...

 

Gert Bollmann

NEIN!-Doch!-Ohh!

 

Sinnfreie intellektuelle Paragrafenspielereien zum Selbstzweck

::::

 

Abwimmeln auf "hohem" juristischen Niveau liest sich wie folgt:

 
 
 

Kontaktformular

Sorge-

rechtapartheid

 

Die zwischen Vätern und Kindern praktizierte Apartheid,stellt wohl das größte Skandalon unserer wohlständigen Gesellschaft dar. (Raoul Schrott)

Vati Welcome

 

 

Damit Kuscheltiere keine Tränen der Trennung mehr auffangen müssen.

 

Für eine Willkommenskultur der Väter im Leben ihrer Kinder -

allen Kindern beide Eltern

Litigation - PR

aktuelle Schriftsätze zu den Verfahren 133 F 16784/15 und 133 F 7996/15 des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg

(zum Verfahren 13 UF 23/16 des Kammergerichts)

„Man kann nicht nicht kommunizieren.“

(Zitat:Paul Watzlawick)

Der mütterliche Elternteil kommuniziert auf die Schriftsätze des Vaters des gemeinsamen Kindes vom 29.12.2016 und 26.01.2017 mit Schweigen. Die Erziehungsberechtigte bekundet ihren Willen in der Frage der Regelung des Umgangs von Kind und Vater eine gerichtliche Lösung herbeizuführen.

Im Rahmen der Litigations-PR wird der erforderliche Antrag hier eingestellt.

Februar 2017

26.01.2017

 

Mail des Vaters an die Mutter und deren Anwalt Wienandts

 

Werte Frau H*!

Werter Anwalt Wienandts!

 

Sie werden mir beipflichten, dass ich Ihnen mit meinen Schreiben vom 29.Dezember 2016 und 11.Januar 2017 hinreichend Zeit eingeräumt habe um sich bezüglich der künftigen Beziehungspflege zwischen Lisa und mir einzulassen und zweck-und zielorientiert den elterlichen Kontakt mit anschließender verantwortungsbewusster Kommunikation aufzunehmen.

 

Ich erlaube mir Sie erneut und letztmalig in dieser Angelegenheit zu erinnern und habe mir den Termin 30.Januar 2017 notiert.

 

Sofern bis zu diesem Datum keine Reaktion erfolgt gehe ich davon aus, dass es Ihr Wille ist ein weiteres familiengerichtliches Verfahren durchzuführen, sodass ich ohne weiteres Nachfragen ( und in Kenntnis der Kindeswillenliturgie - und anbetung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 3326/14 - ), quasi in Ihrem Auftrag und voraussichtlich auch für Sie erneut nicht kostenneutral, einen Antrag beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg einreichen werde.

 

Mit elterlichem Gruß

 

Gert Bollmann

 

Meine Auffassung und Vorstellungen lege ich Ihnen nochmals explizit dar:

M.E. sind zunächst die zu nutzenden Informations-und Kontaktkanäle zwischen den Eltern und zwischen Lisa und mir (Mailadressen, Telefonnummern etc.) festzulegen.

Der Beziehungswiederaufbau kann zunächst durchaus in geeigneter schriftlicher Art und Weise oder über die Nutzung der sozialen Medien erfolgen (vom Brief-und Mailaustausch bis hin zu WhatsApp, WhatsApp-Telefonie, Skype oder anderes)erfolgen.

Eine getroffene Vereinbarung sollte zum Zwecke der Vollziehbarkeit vom Gericht bestätigt werden.

Ich kann mir zudem vorstellen, dass die von Ihnen halbjährlich inhalts-und informationsfrei erstattete Auskunft über die Entwicklung, das Freizeit-und Sozialverhalten unserer gemeinsamen Tochter (ausgenommen bleibt die Übersendung von Zeugniskopien) entbehrlich ist.

 

Zum Zwecke der Litigation und Dokumentation für Lisa wird dieses Schreiben auf der Seite Schriftverkehr meiner Homepage Sorgerechtapartheid.de veröffentlicht. Ausgenommen bleibt die wortgetreue Veröffentlichung Ihrer Antworten. Die Einstellung anonymisierter Anwaltspost ist davon unberührt.

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*Aliasinitialie der Mutter. Das H.steht für Hoppelhäschen und das H.H. für Hilde Hoppelhäschen.

 

Die Mutter des gemeinsamen nichtehelichen Kindes sah sich durch die Nutzung ihrer Namensinitialien in den Persönlichkeitsrechten verletzt, zog vor das Amtsgericht Pankow/Weißensee und siegte glorreich. Auf Sorgerechtapartheit werden nunmehr die Persönlichkeitsrechte der Mutter gewahrt und die Aliasinitialien H.H. genutzt. Hilde Hoppelhäschens Sieg ist eingefahren. Schön, dass die ursächlichen Initialien auf anderen Internetportalen weiterhin zu lesen sind. Als ob es Sorgerechtapartheid.de um Initialien gehen würde....

 

 

 

Erhalt eines Schreibens aus der Entfremdungsfabrik am Berliner Spreeufer

 

Am 02.01.2017 schreibt die Richterin am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zum Geschäftszeichen 133 F 7996/15:

 

"Sehr geehrter Herr Bollmann,

 

in der Familiensache betreffend das Kind

 

Lisa ...,

 

 

wird auf Ihre Email vom 30.12.2016 darauf hingewiesen, dass diese hier so verstanden wird, dass Sie um einen Hinweis bitten, wie der Konflikt um den Umgang mit Ihrer Tochter gelöst werden kann. Ich verweise insoweit auf die rechtlichen Ausführungen im genannten Beschluss und im Übrigen auf die Beratungsangebote der Jugendämter.

 

Mit freundlichen Grüßen

..."

 

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Nachtrag für Interessierte:

Die bei der Internetwache gegen die Verfahrensbeiständin erstattete Strafanzeige ( 161124-1838-I00280 ) wird derzeit bearbeitet beim LKA 224 in 12621 Berlin

Schreiben vom 30.Dezember 2016

gesandt über Kontaktformular des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg

 

 

Bitte um richterlichen Hinweis

 

Ihr Zeichen 133 F 7996/15

 

Werte Richterin am AG Dr. Stephanie Wahsner!

 

In den familiengerichtlichen Verfahren betreffs der Regelung des Umgangs zwischen meiner nichtehelichen Tochter Lisa ... und mir haben Sie Umgangsausschlüsse aneinandergereiht, zuletzt am 22.07.2015 im o.a.Verfahren.

 

Das von Ihnen vor 18 Monaten verhängte totale Kontaktverbot endet am 31.12.2016.

 

Eine Überprüfung der massiven gerichtlichen Intervention von amtswegen haben Sie nicht vorgenommen.

Zur künftigen Umsetzung des Elternpflichtrechts auf Beziehungspflege und Verwirklichung des Rechts des Kindes auf Umgang mit beiden Eltern haben Sie sich nicht eingelassen.

In Ihrem Beschluss, mit dem Sie den Willen auf Kindesentzug des Wohnelternteils umsetzten, wurde auf eine nachvollziehbare Begründung verzichtet, die Worthülse der Kindeswohl-gefährdung benutzt und u.a. folgende Worte aneinandergereiht:

 

"Hinzu kommt, dass der Vater es weiterhin nicht verstanden hat, dass es neben der rein rechtlichen Dimension, eine weitere viel wichtigere Dimension, nämlich die zwischenmenschliche gibt, die von ihm mehr fordert als die Einforderung seiner Rechte als Vater."

 

Mit Ablauf Ihrer gegen das Kind und seinen Vater gerichteten brutalen Zwangsmaßnahme ist der Konflikt bzgl. der Regelung des Umgangs weiter ungelöst, sodass nunmehr um die Erteilung eines richterlichen Hinweises gebeten wird.

 

Es erscheint nicht sinnvoll einen Antrag auf Regelung des Umgangs zu stellen, wenn statt einer fairen Verfahrensführung rechtbrechende Maßnahmen zu erwarten sind.

 

In Erwartung Ihres Hinweises!

Mit der Ihnen gebührenden Achtung

 

Gert Bollmann

Mail an den Wohnelternteil vom 29.Dezember 2016

betreff:elterliche Vereinbarung

 

Werte H.H.*!

 

Ihrem Willen entsprechend verhängte vor achtzehn Monaten die Richterin am Amtsgericht Dr. Stephanie Wahsner gegen unsere Tochter ein väterliches Kontaktverbot.

 

In wenigen Stunden läuft die gerichtlich festgelegte Untersagung der Beziehungspflege zwischen Lisa und mir aus.

 

Der Start ins Jahr 2017 ist somit für unser gemeinsames Kind ein glücklicher.

Die widernatürliche Trennung endet und Lisa hat beide Eltern an ihrer Seite. Unter Beachtung ihrer Wünsche und Interessen obliegt uns Eltern die Sicherung des kindlichen Glücks.

Zur Verabredung und Vereinbarung der künftigen familiären Beziehungspflege erwarte ich Ihre Kontaktaufnahme.

 

Ein Anruf oder eine Mail (ggflls.auch ein Standardbrief) von Lisa kann erwartet werden und wäre zweifelsfrei hilfreich.

Ebenso könnte eine nutzbare Telefonnummer oder Mailadresse die elterliche und Vater-Kind-Kommunikation wesentlich vereinfachen.

 

Bis zum 3.Januar sind Sie in Urlaub.

Eine Kontaktaufnahne in der 1.Januarwoche kann somit erwartet werden.

Meine Kontaktdaten sind Ihnen bekannt.

 

Mit elterlichem Gruß

 

Dieses Schreiben wird(anonymisiert), u.a. zur Kenntnisnahme für Lisa, auch auf meiner Homepage veröffentlicht.

 

 

* Aliasinitialien (die richtigen Initialen bzw.der Name der Mutter des Kindes sind hier bekannt) H.H. steht für Hilde Hoppelhäschen

23.09.2016

Halt´s Maul,Vater ! ?

Die Richterin und ihre Verfahrensbeiständin

oder

wenn Recht zur Parodie wird...

no comment

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" Nachgeplänkel 2 "

 

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Gert Bollmann Straße

13.08.2016

 

 

 

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Abteilung für Familiensachen

Hallesches Ufer 62

10963 Berlin

 

 

 

Ihr Zeichen: 133 F 16784/15

Ihr Beschluss vom 13.01.2016

Ihr Schreiben (Übersendung angeforderter Unterlagen) vom 01.09.2016

(erstellt am 02.09.2016)

 

 

Gegenvorstellung

 

 

Werte Frau Richterin am Amtsgericht Dr. Stephanie Wahsner,

 

gegen den o.a. Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 13.01.2016 zum dortigen Geschäftszeichen 133 F 16784/15 lege ich den formlosen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung ein.

 

Der außerordentliche Rechtsbehelf ist zulässig und begründet, weil gegen die genannte Entscheidung kein förmliches Rechtsmittel oder Rechtsbehelf mehr besteht, die Entscheidung aber offensichtlich fehlerhaft ist und das Gericht nach der Verfahrensordnung zu einer Änderung seiner Entscheidung befugt ist.

Mit der Gegenvorstellung wird das Gericht ersucht die eigene Entscheidung aus von ihm übersehenen und neuen tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu ändern.

 

Begründung

 

Das Gericht stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Vortrag der von ihm für das mdj. Kind X.XX bestellten Verfahrensbeiständin Diplom-Psychologin Iris Danquart.

 

"Diese wiederholten Äußerungen (des Kindes) auch im vorliegenden Verfahren gegenüber der Verfahrensbeiständin ...sprechen dafür,..."

 

Tatsächlich hat die Verfahrensbeiständin in diesem Verfahren das Interesse des Kindes nicht festgestellt. Es wurde weder über den Gegenstand, der Regelung des Umgangsrechts in Form von Briefsendungen des Vaters einmal im Monat, den Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens informiert.

Die der Verfahrensbeiständin mit Beschluss vom 18.10.2015 zusätzlich übertragene Aufgabe nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG (Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes sowie Mitwirkung am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung des Verfahrensgegenstandes) wurde ebenfalls nicht wahrgenommen; u.a. lehnte Frau Danquart ein Zusammentreffen mit dem Vater des Kindes ab.

 

Mit Schreiben des Gerichts vom 27.11.2015 (erstellt am 30.11.2015) wird die Beiständin des Kindes angemahnt und um die Einreichung eines schriftlichen Berichts binnen 2 Wochen gebeten.

Die Stellungnahme fertigt die Beiständin sodann am 07.12.2015, ohne eine Tätigkeit im Einzelnen nachzuweisen. Insbesondere ist nicht belegt, wann und wie lange sie bei dem Kind war. Protokollierte Gesprächsinhalte liegen nicht vor.

 

Die lapidare Behauptung der Beiständin, sie hätte Kontakt mit dem Kind gehabt und zusätzlich auf ein Einvernehmen hingewirkt und insofern ihre Pflichten aus den vom Gericht übertragenen Aufgaben erfüllt, reicht nicht.

Gegenteilig ist die Annahme begründet, dass Frau Danquart überhaupt nicht gem. § 158 Abs.4 Satz 1 und 2 und der gerichtlich übertragenen Aufgabe nach § 158 Abs.4 Satz 3 FamFG tätig geworden ist und ihr Handeln einzig aus dem Beschreiben von Papier bestand und sie sich dabei allenfalls auf bereits in der Vergangenheit liegende Verfahren und dort erlangte Kenntnisse bezieht.

 

Gemäß § 263 StGB wird nachfolgend Strafanzeige wegen Betruges erstattet.

 

Das Familiengericht wurde mehrfach auf die fehlenden Einzelnachweise der von ihm bestellten Verfahrensbeiständin hingewiesen und mehrfach (erfolglos) aufgefordert seiner Kontroll- und Amtsermittlungspflicht nachzukommen.

Offensichtlich werden falsche Angaben und Beschuldigungen umso lieber für wahr gehalten, je präziser sie den Erwartungen des Gerichts entsprechen.

 

Als Kostenschuldner wurde von mir mit Schriftsatz vom 18.August 2016 Widerspruch gegen die Kostenerstattung der Beiständin eingelegt.

Die im Kostenerstattungsantrag von Iris Danquart vom 16.März 2016 (hier eingegangen am 20.August 2016) abgegebene Versicherung des Tätigwerdens nach § 158 Abs.7 Satz 3 FamFG ist unwahr.

Das Familiengericht legte seiner Entscheidung vom 13.01.2016 einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde. Das betroffene Kind wurde in dem Verfahren auf Regelung des Umgangs mittels Briefkontakten zu keinem Zeitpunkt rechtliches Gehör gewährt, so dass das Gericht um Prüfung seiner Entscheidung gebeten und um Aufhebung des Beschlusses einschließlich der Kostenfestsetzung gebeten wird.

 

Mit der gebührenden Achtung

 

Gert Bollmann

 

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26.August 2016

" Nachgeplänkel 1 "

 

Nach fünf Monaten wurde mir eine Kopie des Antrages auf Kostenerstattung der Verfahrensbeiständin meiner Tochter in dem Verfahren zum Aktenzeichen 133 F 16784/15 des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg zur Kenntnisnahme übersandt.

 

Im Kopfbogen ihres Schreibens bezeichnet sich Frau Iris Danquart als Diplom-Psychologin, syst.Supervisorin (SG), Mediatorin, Verfahrensbeistand und stellt

"... als Verfahrensbeistand mit erweitertem Aufgabenkreis für ..... in Rechnung:

Euro 550,00 (einschl.19% MwSt)"

Frau D. versichert dem Kammergericht (?) unter einem unzutreffenden Geschäftszeichen "..., dass ich nach § 158 Abs.7 Satz 3 FamFG tätig geworden bin und auf eine einvernehmliche Einigung hingewirkt habe."

 

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Mein Schreiben vom 26.August 2016 an das Familiengericht hat folgenden Wortlaut:

 

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

- Abteilung für Familiensachen -

Hallesches Ufer 62

10963 Berlin

 

 

Ihr Zeichen: 133 F 16784/15

Ihre Übersendung des Kostenerstattungsantrages der Iris Danquart vom 16.März 2016 am 18.August 2016 (hier eingegangen am 20.August 2016)

 

Widerspruch gegen die Kostenerstattung

 

Werte Frau Richterin am Amtsgericht Dr. Stephanie Wahsner ,

 

dem Antrag vom 16.März 2016, der von Ihnen wiederholt als Verfahrensbeiständin für meine nichteheliche Tochter ........... bestellten Diplom-Psychologin Frau Iris Danquart, auf Kostenerstattung in Sachen Az. 133 F 16784/15 wird widersprochen.

 

Frau Danquart mag ihre Tätigkeit im Einzelnen nachweisen.

Wann war sie wie lange bei meiner Tochter.

Wurden Gesprächsinhalte protokolliert.

Ich bitte um Übersendung des dem Gericht eingereichten Berichtes!

 

Die lapidare Behauptung, sie hätte auf ein Einvernehmen hingewirkt und insofern ihre Pflichten aus den ihr übertragenen erweiterten Aufgaben erfüllt, reicht nicht.

 

Gegenteilig ist die Annahme begründet, dass Frau Danquart überhaupt nicht gem. § 158 Abs.4 Satz 1 und 2 und der gerichtlich übertragenen Aufgabe nach § 158 Abs.4 Satz 3 FamFG tätig geworden ist und ihr Handeln einzig aus dem Beschreiben von Papier bestand und sie sich dabei allenfalls auf bereits in der Vergangenheit liegende Verfahren und dort erlangte Kenntnisse bezieht.

 

Sollte Frau Danquart ihre Tätigkeit nicht im Einzelnen belegen, wird Strafanzeige wegen Betruges, § 263 StGB zu erstatten erwogen.

 

Mit der gebührenden Achtung

 

 

 

13.Juli 2016

EPILOG

 

Die Initiative gegen familienfeindliche Väterbenachteiligung Väterwiderstand.de hat das von mir mit einer Litigations-PR auf Sorgerechtapartheid.de eingestellte Umgangsverfahrens mit eigenen Veröffentlichungen in dankenswerter Art begleitet.

 

So wurde gefragt, ob ein Vater seiner Tochter monatlich einen Brief schreiben darf

 

und informiert:

Ein Vater gibt nicht auf!

Gert Bollmann kämpft aus Sorge und Verantwortung für sein Kind um Umgang.

 

Seine Feinde:

unverbesserliche und besserwisserische Ignoranten in Schwarz, eine kindeswohlorientierungslose Helferindustrie und nicht zuletzt eine Mutter, die offensichtlich den Vater weit mehr hasst, als sie ihr Kind liebt.

 

Der abartige Verfahrensausgang ist hier nachzulesen.

Meinen als Epilog überschriebenen Kommentar bei Väterwiderstand.de stelle ich abschließend im Volltext auch an diesem Platz ein.

 

Mit dem Schreiben mutterwohlförderlicher Beschlüsse läßt es sich im vorwiegend familienfreundlichen Tagesdienst in der Trutzburg des Familienunrechts am Halleschen Ufer der Spree angenehm, warm, trocken und lukrativ leben.

Einer Frauenquote bedarf es hier nicht.

Indes müsste ich all den fleißigen Familienrichterinnen in Wahrnahme der Fürsorgepflicht, wäre ich denn ihr Dienstherr, das Tragen einer Kopfbedeckung in den Gerichtssälen anweisen.

Ein Stahlhelm mag als Kopfputz nicht besonders sexy wirken, doch er kann die Birne schützen, weil nicht morsches Mauerwerk oder sich biegende Balken sein Tragen erfordert sondern ein oftmals, wie es mein Kriminellfall belegt, plötzlich und völlig unerwartet aus dem Himmel des Gerichtssaals auf den behaglichen Richterinnentisch herniederstürzender Kindeswille.

Je mehr er zur Entsorgung des Vaters geeignet ist desto schwerer sein Aufschlag.

Bis zum Einschlag des gewünschten Willens meiner Tochter Lisa hat es ein paar Jährchen für ihre Indoktrination gedauert. Aber jetzt ist es vollbracht. Sogar Minister für Propaganda,Volksbildung oder religiöse Angelegenheiten wären neidisch und so erblickte als Epilog ein offener Brief das Licht der Welt.

 

 

Die Frage, darf ein Vater seiner Tochter monatlich einen Brief schreiben um ihr Interesse an ihm zu wecken, wurde beantwortet.

Vertrauen oder gar Hoffnung in eine zweite Gerichtsinstanz ist unangebracht, weil ein Senat noch dümmere Beschlüsse fassen kann, als sein dümmstes Mitglied.

Warum sollte in einer Femokratie die Richterschaft auch anders agieren als in den Diktaturen zuvor ?

Für mich ist die Justiz und ihre Richterschaft der Inbegriff dessen was als Karikatur des deutschen Michel weltweit für Verachtung sorgt.

 

Ein Vater gibt nicht auf, wird auf der Website von Väterwiderstand geschrieben.

Das trifft zu, weil ich Kindeswohlfrevlern über bin.

 

Mein Epilog informiert nun ungeschönt über den Ausgang meines "letzten" Ausflugs in das Konstrukt des Rechtsstaates.

Ich glaube, dass auch dies notwendig ist. Zu oft fehlen die abschließenden Information z.B. über den Ausgang eines Hungerstreiks u.a. Aktionen von Vätern die dem abartigen Apartheidsystem Widerstand entgegenbringen.

 

Ich habe eine weitere Niederlage erlitten.

Meine jüngste Tochter ist dauerhaft traumatisiert.

Der Philantropismus blieb auf der Strecke.

Das Missratene siegte.

Es hilft heuer auch nicht,die Kreidekreismutter mehrfach gegen einen gelben Panzer laufen zu lassen oder mit kiloschweren Federn zu bewerfen, weil ein Denkprozess, nach jahrelanger Hirnwäsche und Förderung der Widernatürlichkeit durch die Helferindustrie, nicht mehr in Gang gesetzt werden kann.

 

Der Paradigmenwechsel im deutschen Familienrecht steht noch immer auf der Tagesordnung. Dringender denn je. Allen Kindern beide Eltern beginnt (rein rechtlich) mit der gemeinsamen elterlichen Sorge von Anbeginn, dem Ende der Sorgerechtapartheid.

 

 

 

Zum Abschluß dieser Litigations-PR und zur erfolgreichen Vollendung der juristischen und psychologischen Entfremdung meiner Tochter Lisa (ein Schicksal wie es tausende Kinder mit ihr erleiden müssen) wurde ein OFFENER Brief an die beteiligten Professionen und Täter gesandt. (Das ist - noch - nicht verboten.)

 

Hier geht es zum Schreiben. Bitte hier anklicken

Gert Bollmann Straße Berlin Dienstag, 10.Mai 2016

 

 

Kammergericht

13.Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

Elßholzstr. 30 – 33

10781 Berlin

 

 

 

weitere Gegenvorstellung

Ihre Geschäftsnummer :

13 UF 23/16

Beschluss vom 28.April 2016

Verwerfung der Gegenvorstellung wegen Unzulässigkeit

 

 

Werter Herr Rainer Groth !

Werte Frau Heike Hennemann !

Werter Herr Dr.Martin Menne !

 

In o.a. Angelegenheit wird in einer weiteren Gegenvorstellung angefragt, ob nachzuweisen, dass das Kammergericht gegen Verfahrensgrundrechte verstoßen hat, dem Rechtsmittelführer nur deswegen nicht gelungen ist oder von vornherein nicht gelingen konnte, weil der Senat sich - möglicherweise zu recht - unangemessen gescholten fühlt?

 

In diesem Fall bitte ich die eingelegte Gegenvorstellung als Beschwerde zu behandeln und unverzüglich dem Kammergerichtspräsidenten vorzulegen.

 

 

Der Beschluss des 13.Senats vom 28.04.2016 mit dem die Gegenvorstellung wegen Unzulässigkeit verworfen wird ist nicht rechtskonform.

Mangels einer besonderen Rechtsgrundlage ist die Gegenvorstellung ab 1.1.2005 unmittelbar auf Art. 19 Abs. 4 GG zu stützen. Sie ist damit weder fristgebunden noch kostenpflichtig.

 

Nach hiesigem Rechtsverständnis unterläuft und missachtet das Gericht Art.8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention, Art.1, 3, 6, 19 des Grundgesetz und ignoriert vorsätzlich die Vorschriften des § 166 FamFG.

 

Die von mir eingereichten ordentlichen und formlosen Rechtsbehelfe sind grundsätzlich zulässig. Sie wurden zudem umfassend, kausal nachvollziehbar und logisch begründet.

 

Die Richter des 13.Senats haben es bislang vermieden sich mit der Angelegenheit zu befassen. Es wurden rabulistische Beschlüsse gefertigt denen kein einziges sachliches Argument für ein Briefschreibverbot zu entnehmen ist.

Statt die ihnen übertragene richterliche Verantwortung wahrzunehmen erschöpft sich das Tätigwerden der drei Richter des Senats bislang einzig auf das Abwimmeln des Beschwerdeführers mittels juristischer Sprachspiele und die unzulässige Parteinahme und Einreihung in die Schlange der Berufskollegen, die meine Tochter zuvor vorsätzlich entfremdeten/missbrauchten und unzulässig in mein väterliches Elternrecht eingriffen.

 

Sehr geehrte Richter !

 

Sie werden erneut aufgefordert, sich zuvörderst mit der umgangsrechtlichen Angelegenheit gemäß § 166 FamFG und meinen ausführlichen und fundierten Sachvortrag auseinanderzusetzen statt von vornherein den Vater des Kindes beschlussmässig zu entmündigen und reflexartig und gewohnheitsmässig vor labilen Müttern, denen der Besitz der Kinder Lebenshilfe ist, einzuknicken.

 

Es fällt in den Verantwortungsbereich qualifizierter Familienrichter kindzentrierte ethische Grundnormen umzusetzen statt autodestruktive, parentifizierende Komponenten der Entehrung der Eltern bzw. eines Elternteils mit ihrer juristischen Tätigkeit zu fördern.

 

"Müssen wir erst Aktionen starten, um hartnäckig destruktive Kinder nach Trennung und Scheidung im Erwachsenenalter öffentlich wirksam aus der Erbfolge auszuschließen, um auf die Folgen ethisch katastrophaler Prozesse aufmerksam zu machen?" fragt Franzjörg Krieg in seinem Beitrag "Ethische Normen im Kontext von Trennungen mit Kindern" vom 06.März 2016.

 

Die politische Korrektheit verbietet es einen Bezug zur historischen "Ordnungsstrafe Briefschreibverbot" herzustellen, dennoch muss die Frage erlaubt sein, was letzlich mit dieser gerichtlichen Dauermaßnahme der Intervention in mein grundgesetzlich geschütztes Elternrecht erreicht werden soll und wo die Zulässigkeitsgrenze überschritten ist.

 

Werter Herr Rainer Groth, Frau Heike Hennemann und Herr Dr.Martin Menne !

Warum agieren Sie bewußt gegen das Wohlergehen meiner Tochter?

Warum verweigern Sie einem redlichen Vater das naturgegebene Elternrecht?

 

Die Richter des Senats mögen sich auf meiner Website "Sorgerechtapartheid.de" auf der Seite "verbotene Briefe" ein eigenes Bild von der "Gefahr" machen die von meinen Schriftsätzen für meine jüngste Tochter ausgehen, um anschließend antragsgemäß zu bescheiden.

 

 

Mit der Ihnen gebührenden Achtung

 

 

Gert Bollmann

 

>>Der letzte, innerstaatlich noch mögliche Versuch, dem juristisch geförderten Missbrauch meiner Tochter Einhalt zu gebieten, ist in Arbeit. Mit dem formlosen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung wende ich mich an die Richter des Kammergerichts damit sie ihre Entscheidung auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit überprüfen, da selbst für Laien die Indoktrination des Kindes erkennbar ist und ein Totalausschluss des Rechts auf Umgang, vorliegend sogar mit Wirkung für die zukünftige Vater-Kind-Beziehung, eine Verhöhnung europäischer Rechtsprechung durch deutsche "Familien-"Richter ist.

Der Schriftverkehr wird auf Sorgerechtapartheid.de öffentlich gemacht.

 

 

siehe auch hier: bitte klicken

 

Ein Vater gibt nicht auf!

Gert Bollmann kämpft aus Sorge und Verantwortung für sein Kind um Umgang.

Seine Feinde:

unverbesserliche und besserwisserische Ignoranten in Schwarz, eine kindeswohlorientierungslose Helferindustrie und nicht zuletzt eine Mutter, die offensichtlich den Vater weit mehr hasst, als sie ihr Kind liebt.

 

Dienstag, 12.April 2016

Gert Bollmann

 

 

Kammergericht

13.Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

Elßholzstr. 30 – 33

10781 Berlin

 

 

Gegenvorstellung

 

Ihre Geschäftsnummer :

13 UF 23/16

133 F 16784/15 Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

 

Werter Herr Rainer Groth !

Werte Frau Heike Hennemann !

Werter Herr Dr.Martin Menne !

 

Mit dem o.a. Beschluss sind Sie Ihren beruflichen Aufgaben als Richter am Kammergericht nicht sachgerecht und verantwortungsvoll nachgekommen, Sie haben geschludert und nach meiner Auffassung Ansprüche auf Schadensersatz produziert.

 

In dem Beschwerdeverfahren auf Änderung der vom Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg beschlossenen vollständigen Präklusion väterlichen Elternrechts

zum Geschäftszeichen 13 UF 23/16 des Kammergerichts

wird

wegen dauerhaft verfügter Apartheid und totalem Ausschluss des Umgangsrechts des Kindes Lisa XX und seines Vaters Gert Bollmann

das Rechtsmittel der

Gegenvorstellung

eingelegt.

 

Die Gegenvorstellung ist zulässig und zugleich die scheinbar einzig noch verbliebene, innerstaatlich-rechtliche Möglichkeit dem sanktionierten und kammergerichtlich zementierten psychischen Missbrauch meiner Tochter entgegenzuwirken.

 

Der Beschluß des Kammergerichts ist grund-und menschenrechtswidrig, enthält keine sachbezogen, nachvollziehbar, argumentative Begründung, basiert auf extrem böswilligen Väterbashing und intensiviert den angeordneten Missbrauch meiner Tochter Lisa. Der Senat unterstellt dem Vater zu unrecht fehlende elterliche Verantwortung und leitet aus dieser Spekulation die Billigkeit seiner Entscheidung ab.

 

Werter Herr Groth, Frau Hennemann und Herr Dr.Menne, tatsächlich mangelt es ihrem Beschluss an Empathie und Sie haben dem indoktrinierten Kind die dringend erforderliche und notwendige gerichtliche Hilfe und Unterstützung verweigert.

 

Es wird gebeten die Entscheidung zu überdenken und abzuändern, auch weil Sie nicht belegen können, das ein monatlicher Brief des Vaters an seine Tochter eine Gefährdung des Wohlergehens eines fast 14jährigen Teenagers darstellt.

 

Sie werden gebeten sich von der im Gerichtsbezirk Berlins offensichtlich verfolgten Philosophie und Traditionlinie des 14.Senats des OLG Naumburg im Fall Görgülü zu lösen und sich nunmehr endlich, und nicht nur zum rabulistischen Schein, von den Intentionen des nationalen Gesetzgebers und des Europarates leiten zu lassen.

 

Vorab wird noch angemerkt, dass das Jugendamt Charlottenburg-Wilmersdorf, bislang vertreten durch den zuständigen Sachbearbeiter Christof Schreiter, in der Beschwerdeinstanz nicht mitgewirkt hat.

 

Es wird gerügt, dass die in Ihrem Beschluss vom 08.März 2016 als Beiständin des Kindes angeführte Diplom-Psychologin Iris Danquart vom 13.Zivilsenat des Kammergerichts nicht bestellt wurde und es sich bei der gerichtlichen Annahme, wonach meine Tochter über das Verfahren auf Abänderung in Kenntnis gesetzt wurde, um eine bis zum heutigen Tag nicht belegte Behauptung handelt.

 

Es wird weiter gerügt, dass der Senat sich erkennbar einer Befassung mit der Argumentation des Vaters und seinen Vorschlägen zur Ausgestaltung des Briefkontaktes verweigert und stattdessen von einer Vertiefung des Vortrags des Anwalts Stellbaum ausgeht. Dabei würde ein Blick in die Akten die Erkenntnis bringen, dass der mütterliche Elternteil in beiden Instanzen kein sachliches, triftiges oder nachhaltiges Argument, das ein Briefschreibverbot auch nur im Ansatz rechtfertigen könnte, vorbringt.

Insofern stützt sich der Senat mit seinem Beschluss vom 08.März 2016 auf ein argumentatives Vakuum, weil Nichts nicht vertieft werden kann.

Begründung

 

I.

 

Der kammergerichtlichen Bestätigung des totalen Umgangsausschlusses, der ein Briefschreib- und Empfangsverbot, wie es bereits vor mehr als 75 Jahren als "Ordnungsstrafe" unrühmliche Praxis war, umfasst, haftet der Stallgeruch ideologischer Erbärmlichkeit an, die eine rechtliche Abwägung von Anbeginn ausschließt.

 

Es ist zwar zutreffend, dass die Regelungen des Paragraphen 1696 BGB auch eine Schutzfunktion zugunsten der Kinder enthält. Und es ist ebenso zutreffend, dass diese Regelungen auf ein legitimes Ziel gerichtet sind, die Einleitung eines weiteren Verfahrens zu vermeiden, da eine Abänderung einer familiengerichtlichen Entscheidung nicht ausgeschlossen ist. Daher verstößt der Text des § 1696 BGB auch nicht gegen die Garantien der Menschenrechtskonvention.

 

Indes ist jedoch ein Verstoß gegen Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) zu unterstellen, wenn die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 1696 BGB von Richtern der Amts-und Oberlandesgerichte als Scheinrecht betrachtet wird und mit Verweis auf die Schutzfunktion grundsätzlich eine Abänderung getroffener familiengerichtlicher Entscheidungen nicht erwogen wird.

 

Das ist vorliegend der Fall.

 

Art. 8 EMRK wird verletzt und ausgehebelt, wenn die Möglichkeit einer Antragstellung nach Maßgabe des Paragraphen 1696 BGB ausgeschlossen ist, weil mit Verweis auf die Schutzfunktion grundsätzlich keine Abänderungen getroffener familiengerichtlicher Entscheidungen erwogen wird.

 

Dem 13.Zivilsenat dient die genannte Vorschrift lediglich dazu eine kindeswohlwidrige Entscheidung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg zu zementieren und zu intensivieren.

 

Auch nach § 1696 BGB bedarf es mit Blick auf die beschlussmäßig erneut arg strapazierten, unbestimmten Rechtsbegriffe Kindeswohl und Kindeswille einer Abwägung zwischen der Belastung durch nicht endende Verfahren und der Chance, das Kind aus der kindeswohlverbrecherischen Indoktrination seiner Mutter zu befreien.

 

Dieser Aufgabe haben Sie sich, werte Richter am Kammergericht Groth, Hennemann und Dr. Menne entzogen und dem Kind, das sich in einem Aversions-Aversions-Konflikt befindet (auf die dem Senat vorliegende Stellungnahme der Initiative gegen familienfeindliche Väterbenachteiligung vom 17.Dezember 2015 wird ausdrücklich Bezug genommen), die erforderliche Hilfe und Unterstützung versagt.

 

Nicht nur, dass der Senat höchstrichterliche nationale Rechtsprechung missachtet - wie z.B. die Beschlüsse vom 25.04.2015 - Az. 1 BvR 3326/14 - und vom 20.01.2016 – 1 BvR 2742/15 - , bezieht er sich vernünftigerweise nicht mehr nachvollziehbar auf die Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Recht auf Achtung des Familienlebens (Artikel 8 EMRK) während er sich zugleich über das Gesetz stellt, § 1696 BGB aushebelt und den wahren Interessen des Kindes entgegenwirkt.

 

Das ist schon keine sublime Manipulation mehr sondern offene Rechtsmissachtung und Verhöhnung europäischer Menschenrechtsgarantien.

 

Das ist ein unverhohlener Affront gegen gleichberechtigte Elternschaft, gegen die Intentionen des Gesetzgebers und hier insbesondere auch eine conträre Haltung gegen die einstimmig (!!) angenommene Resolution 279 des Europarates vom 02.10.2015 zur Stärkung der Rolle von Trennungsvätern und zur Beseitigung bestehender Diskriminierungen im Familienrecht.

 

Nach diesseitiger Rechtsauffassung zeugt die Vorgehensweise des 13.Senats von einem untragbaren Verfassungsverständnis und von einer nicht mehr hinnehmbaren Mißachtung europäischer Menschenrechte.

Die Rechtsauslegung, wonach die Möglichkeit der Antragstellung nach § 1696 BGB (Abänderung bestehender Umgangsregelungen wegen "triftiger" Gründe) zugleich das KO-Kriterium für eine antragsgemäße Entscheidung ist, weil das geschändete Kind aus Kontinuitätsgründen vom Vater nicht vor Gericht gezerrt werden darf, ist kopfstehende (Rechts-)Philosophie.

 

Triftige Gründe wurden dem Beschwerdegericht aufgezeigt und selbst für einen Laien ist unschwer erkennbar, das die nachhaltigen Gründe in der zunehmenden Dauer der Wirkung des rechtswidrigen gerichtlichen Eingriffs in die Rechte des Kindes und seines Vaters vorliegen und konkret gegeben sind.

 

Weder die Richterin am Amtsgericht Dr. Stephanie Wahsner noch das Richtertrio des Kammergerichtssenats haben den staatlich massivsten Eingriff in das Elternrecht des Vaters einzelfallbezogen erschöpfend geprüft und im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abgewogen.

 

Weder der totale Umgangsausschluss des Amtsgerichts noch die Versagung seiner Abänderung durch das Kammergericht genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Trennung des Kindes von seinem Vater.

 

Weder das Amtsgericht noch das Kammergericht haben ausgeführt, dass durch die Aufrechterhaltung des Umgangsausschlusses einschließlich des Briefschreibverbotes eine legitimierende nachhaltige Kindeswohlgefahr bestünde. Vielmehr begründen die mitwirkenden Richter ihre Entscheidung mit einer fragwürdigen Anhörung des erkennbar indoktrinierten Kindes im Gerichtssaal.

 

Das Kammergericht setzt sich jedoch nicht mit dem Erfordernis einer Kindeswohlgefährdung auseinander, weil es lediglich formelhaft auf die seiner Auffassung nach zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verweist.

Dies entspricht nicht dem verfassungsrechtlich anzuwendenden Prüfungsmaßstab des § 1696 Abs. 2 BGB, der die Aufrechterhaltung des Umgangsausschluss nur gestattet, wenn weiterhin eine Gefahr für das Kindeswohl besteht.

Das Bestehen einer nachhaltigen Kindeswohlgefahr wurde nicht überprüft.

 

II.

 

Statt einer sachlich begründeten Argumentation für die Nichtabänderung des totalen Umgangsausschlusses tragen die drei Richter des Senats sachverhaltsfremd vor, dass das Kind "statistisch betrachtet... in den vergangenen 13 Jahren also etwa alle vier/fünf Monate mit einem neuen Gerichtsverfahren überzogen" wurde.

 

Das ist billige, väterfeindliche Polemik

- derart plump, das sie mit der Fragestellung, warum mehr als drei Dutzend richterliche Zunftkollegen nicht willens oder in der Lage waren einen ursprünglich einfachen Elternkonflikt betreffend der Regelung des Umgangsrechts des Kindes und seines Vaters zu lösen, "nach hinten losgeht".

Mehr als drei Dutzend Richter haben in dieser Familiensache den Offenbarungseid fachlichen Unvermögens-oder unwillens abgegeben.

 

Die im Beschluss vom 08. März 2016 genutzte Begrifflichkeit, wonach der Vater das Kind vor Gericht zerren würde, begründet maßgebliche Zweifel an der gebotenen Neutralität und Unvoreingenommenheit der Richter Groth, Hennemann und Dr. Menne, zumal sich der Vater gerichtsbekannt gegen eine erneute Anhörung seiner Tochter ausgesprochen hat.

 

Ich habe meine Tochter zu keinem Zeitpunkt vor ein Gericht gezerrt.

Antragsgegner war stets der alleinsorgeberechtigte Elternteil, der die Praxis der Sorgerechtapartheid in Deutschland nutzt und dem Kind und seinem Vater die Beziehungspflege, mithin grundlegende Menschenrechte verweigert.

 

Werte Richter des 13.Zivilsenats, Sie zeigen nicht auf, wie sich der Vater mit Blick auf die künftige Beziehungspflege, während der unverhältnismäßig langen Zeit der Aneinanderreihung willkürlicher Umgangsausschlüsse, "pflichtgemäß" elterlich verhalten soll.

Stattdessen greifen Sie einzigst in massivster Form in das Elternpflichtrecht ein, zerstören und unterbinden von vornherein familiäre Beziehungen und grenzen den nichtsorgeberechtigten Elternteil sogar mit Blick in die Zukunft dauerhaft aus.

 

Das ist schon starker Tobak, weil sogar "echten" Straftätern Möglichkeiten der Resozialisation nicht vorenthalten werden.

 

III.

 

Die Familienrichterin Dr. Wahsner mag, mit Blick auf ihre Doktorarbeit, eine gute Juristin sein und profunde Kenntnisse im würdevollen Umgang mit dem menschlichen Leichnam besitzen, aber wie eine Kindesanhörung durchgeführt wird, hat sie in ihrem Studium nicht erfahren.

 

Die Anhörung des Kindes im erstinstanzlichen Verfahren beim Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg stellt eine kaum zu überbietende Schmierenkomödie dar, in der ein chargierend, von fremden Personen vorgeführtes Kind als Täter des eigenen Missbrauchs benutzt wird. In dem unerwarteten, sehr kurzem Zusammentreffen von Vater und Tochter, vom Senat irrigerweise als persönliches Gespräch bezeichnet, Siezte das Kind den väterlichen Elternteil, trug seinen Text fließend vor ohne jedoch eine erlebnisbegründete Ablehnung des Vaters vorbringen zu können.

Vermutlich fällt Väterablehnung von Kindern in Tempelhof-Kreuzberg einfach so und ohne Hinterfragung vom Jurisprudenzhimmel... und, so ist der eigentliche Skandal der, das drei hochqualifizierte Richter eines Oberverwaltungsgerichts diese Farce anerkennen statt korrigierend einzugreifen und die frevelhaft-kindeswohlperverse Form einer sogenannten Anhörung sogar noch zur (einzigen) Grundlage seiner Entscheidung machen.

 

IV.

 

Der Senat unterstellt zu Unrecht das die Handlung des Vaters nicht von Liebe und elterlicher Verantwortung getragen wird und nutzt das Kostenrecht als Mittel zur Entsorgung des Vaters.

 

Es ist zweifelsfrei nicht Jux und Tollerei oder gar väterlicher Schuldenmasochismus um mittels familiengerichtlicher Verfahren für sich und seine Ehefrau finanzielle Notlagen herbeizuführen. Aktuell werden von seiten der Kosteneinziehungsstelle der Justiz und des Advokaten der Mutter noch ca.20.000 Euro Gerichts-und Anwaltskosten gefordert.

Für jeden Haushaltsexperten und -laien dürfte erkennbar sein, dass das Wohlergehen des Kindes im elterlichen Handeln des Vaters begründet ist,

der mehrfache Vater redlich und integer ist.

 

Die Kostenfestsetzung entspricht nicht der Billigkeit und ist fehlerhaft.

Mit seiner Kostenfestsetzung missachtet der Senat die Würde des Vaters.

Es wird die Anwendung der Bestimmung des § 81 Abs.1 Satz 2 FamFG angeregt.

 

Meine familiengerichtlichen Anträge wurden nicht aufgrund "elterlicher Zerstrittenheit" gestellt, sondern deswegen, weil trotz mehrfacher Aufforderung dazu, die Mutter des gemeinsamen Kindes nicht Willens oder nicht in der Lage ist, Umgang mit meinem Kind zu gewähren und zu fördern und weil Elternentfremdung eine besonders schlimme Form des Kindesmissbrauchs ist.

 

Es wird ausdrücklich hervorgehoben, dass die Schlussfolgerung, die Eltern seien zerstritten, nicht zutrifft. Die Mutter verweigert seit Jahren die elterliche Kommunikation und bedient sich dauerhaft anwaltlicher Schriftsätze.

Stattdessen geht es um die Durchsetzung mir und meiner Tochter mutwillig vorenthaltener Rechte!

 

Weder die Richterin des Amtsgerichts noch die Richter des 13.Zivilsenats des Kammergerichts haben geprüft, ob eine nachhaltige Kindesgefahr besteht.

In Anwendung der Regelungen des § 1696 Abs.2 BGB ist der verfügte Umgangsausschluss einschließlich des verhängten Briefschreibverbotes aufzuheben.

 

 

Gert Bollmann

 

13.März 2016

Darf ein Vater seinem Kind einen Brief schreiben ?

Es haben geantwortet: Herr Rainer Groth

Frau Heike Hennemann

Herr Dr. Martin Menne

 

Hier ihr Beschluss:

(Eine Bestellung der Verfahrensbeiständin Danquart ist dem Vater nicht bekannt.

Eine Beiordnung des Anwalt Wienandts ist dem Vater nicht bekannt.

Eine Stellungnahme des Jugendamtes ist dem Vater nicht bekannt.)

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

 

Kammergericht

Beschluss

 

Geschäftsnummer :

13 UF 23/16

133 F 16784/15 Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

 

In der Familiensache des minderjährigen Kindes

 

L.X.

geboren am

.....,... Berlin

 

Verfahrensbeiständin:

Dipl.Psych. Iris Danquart

Gneisenaustraße 107, 10961 Berlin

 

Vater:

Gert Bollmann

Straße ....., 13125 Berlin

Antragsteller und

Beschwerdeführer,

Mutter:

X.X.

.....,.... Berlin

Antragsgegnerin und

Beschwerdegegnerin,

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Wienandts, Stellbaum

Kottbusser Damm 65, 10967 Berlin,

 

Jugendamt:

Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin

-Jugendamt-

Hohenzollerndamm 174-177, 10617 Berlin

 

wegen Abänderung einer Umgangsregelung

 

hat der 13.Zivilsenat des Kammergerichts - Senat für Familiensachen- durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Groth, die Richterin am Kammergericht Hennemann und den Richter am Kammergericht Dr. Menne am 09.März 2016

 

beschlossen:

 

Die Beschwerde des Vaters gegen den am 14.Januar 2016 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 133 F 16784/15 - wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von 3.000 € zurückgewiesen.

 

I.

Der Vater wendet sich gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 14.Januar 2016, mit dem sein Antrag zurückgewiesen wurde, den familiengerichtlichen Beschluss vom 18.Juli 2015 (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, 133 F 7996/15) über den Ausschluss des Umgangs zwischen ihm und seiner Tochter L. bis zum 31.Dezember 2016 insoweit abzuändern, als dass ihm der briefliche Kontakt zu L. gestattet wird. Zur Begründung des abweisenden Beschlusses vom 14.Januar 2016 hat das Familiengericht darauf verwiesen, dass keine triftigen, das Wohl von L. nachhaltig berührende Gründe vorlägen, um den Umgangsausschluss partiell - beschränkt auf den gewünschten Briefkontakt - abzuändern. L. habe wiederholt ihren klaren, festen Willen zum Ausdruck gebracht, dass sie zu ihrem Vater keinerlei Kontakt, weder persönlich noch postalisch, haben wolle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtende Entscheidung Bezug genommen.

 

Vom Vater wird geltend gemacht, sein Rechtsmittel sei zulässig. Die familiengerichtliche Entscheidung sei nicht menschenrechtskonform, basiere auf einer unzureichenden und einseitigen Sachverhaltsaufklärung und sei unverhältnismäßig. Der Beschluss verletze materielles Recht und die getroffene Kostenentscheidung zu seinen Lasten entspräche nicht der Billigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 4.Februar 2016 und den Schriftsatz vom 5.März 2016 Bezug genommen.

 

Die Mutter verteidigt die familiengerichtliche Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend und richtig. Ergänzend verweist sie darauf, der Vater wolle nicht wahrhaben, dass es nicht um die Durchsetzung "seiner" Rechte gehe, sondern um das Wohl des Kindes und dass sein permanentes Drängen lediglich zu einer weiteren Verfestigung der Kontaktverweigerung auf Seiten der Tochter führen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erwiderungsschrift vom 29.Februar 2016 und den Schriftsatz vom 8.März 2016 Bezug genommen.

 

Die Verfahrensbeiständin hat unter dem 25.Februar 2016 berichtet und klargestellt, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren, vor Abfassung der Stellungnahme, mit L. gesprochen habe; sie empfiehlt, die Beschwerde des Vaters zurückzuweisen.

 

Der Senat hat den Vater mit Schreiben vom 18.Februar 2016 auf rechtliche Bedenken im Hinblick auf seine Rechtsverfolgung hingewiesen.

 

II.

1. Das Rechtsmittel des Vaters ist statthaft und zulässig, insbesondere wurde es form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet (§§ 58 Abs.1,63 Abs.1,64,65 Abs.1 FamFG).

 

2. In der Sache selbst hat die Beschwerde jedoch, worauf der Senat den Vater bereits ausdrücklich aufmerksam gemacht hat, keinen Erfolg:

 

a)Nach dem Gesetz (§ 1696 Abs.1 Satz 1 BGB) sind Entscheidungen zum Umgangsrecht zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Mit dieser Regelung ermöglicht es der Gesetzgeber einerseits, dass eine familiengerichtliche Umgangsentscheidung nachträglich geändert werden kann. Andererseits bringt die Vorschrift deutlich zum Ausdruck, dass eine bestehende (sorge-oder umgangsrechtliche) Regelung nicht jederzeit geändert werden kann, sondern nur dann, wenn nach Erlass der vorangegangenen (Erst-) Regelung neue Tatsachen eintreten oderbekannt geworden sind, die die Erstentscheidung in einem neuen Licht erscheinen lassen und - unter Berücksichtigung des Wohls des Kindes - eine veränderte Beurteilung der Erstentscheidung rechtfertigen (vgl. Völker/Clausius, Sorge-und Umgangsrecht (6.Aufl.2014),§ 3 Rn. 16f.; Johannsen/Henrich-Büte, Familienrecht (6.Auflage 2015),§ 1696 BGB Rn.9,11). Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Schutzvorschrift zugunsten des Kindes und zur Stabilisierung seines familiären Umfeldes; die Regelung bezweckt, das Kind vor fortwährenden gerichtlichen Verfahren zu schützen. Es soll davor bewahrt werden, ohne triftigen Anlass sich wiederholt gegenüber dem Gericht, dem Verfahrensbeistand oder dem Jugendamt erklären zu müssen.

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte bereits Gelegenheit, die Vorschrift u.a. am Maßstab des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art.8 EMRK) zu prüfen. Im Rahmen dieser Prüfung hat der Gerichtshof festgestellt, dass nach § 1696 BGB die Abänderung einer familiengerichtlichen Entscheidung in Sorge-und Umgangssachen als solche nicht ausgeschlossen ist, sondern vielmehr, dass die Einleitung eines erneuten Verfahrens in bereits erledigten Sorge-und Umgangsstreitigkeiten verhindern soll. Weiter wird ausgeführt, dass die Bestimmung für einen sachgerechten Ausgleich zwischen den Interessen eines Elternteils, der eine Abänderung der ergangenen Entscheidung begehrt auf der einen und dem Kindeswohl und dem Interesse des Elternteils, der für die Fortgeltung der ergangenen Entscheidung eintritt, auf den anderen Seite sorgt. Auf diese Weise wird durch die Bestimmung des § 1696 BGB verhindert, dass es zu unnötigen Auseinandersetzungen vor Gericht kommt, die für die Eltern und insbesondere für das betroffene Kind belastend sind. Deshalb sei die Regelung auf ein legitimes Ziel gerichtet und verstoße daher auch nicht gegen die Garantien der Menschenrechtskonvention (vgl.EuGMR, Entscheidung vom 9.Oktober 2012 - 545/08, FamRZ 2013, 431 (bei juris Rz.41,46,48); im Internet einsehbar u.a. http://www.bmjv.de/SharedDocs/EGMR/DE/20121009 545-08.html ).

 

b.) An diesem Maßstab gemessen kommt eine Abänderung der ergangenen Entscheidung nicht in Betracht.

 

In der Erstentscheidung vom 28.Juli 2015, deren Abänderung der Vater begehrt, hat das Familiengericht dargelegt, dass der Umgang zwischen L. und ihrem Vater auszuschließen ist, weil das Kind beharrlich und konsequent jeglichen Kontakt zu seinem Vater, gleich ob persönlich oder auf andere Weise, etwa durch elektronische Kommunikation oder auf dem Postweg, ablehnt. Der Vater weiß das ganz genau, weil L. ihrem Vater dies ausdrücklich gesagt hat: Das Kind hat seinem Vater in einem persönlichen Gespräch am 17.Juli im Gerichtssaal, in Anwesenheit der Familienrichterin, der für sie bestellten Verfahrensbeiständin und des Vertreters des Jugendamtes ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, dass es weder Umgang noch sonstigen persönlichen Kontakt zu ihm wünsche, sondern dies strikt ablehnt. L. war zu diesem Zeitpunkt noch nicht ganz 13 Jahre alt; ihre entschiedene Ablehnung des Vaters hat sie auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie diesen konsequent mit "Sie" angesprochen hat.

 

Dass sich an dieser Ausgangssituation etwas geändert hätte, dass also bespielsweise das Kind seine Haltung in den vergangenen acht Monaten seit dem Erlass der Erstentscheidung geändert hätte, wird noch nicht einmal vom Vater behauptet; hierfür sind auch keinerlei Hinweise ersichtlich. Im Gegenteil; L. hat im November/Dezember 2015 gegenüber der Verfahrensbeiständin ausdrücklich erklärt, den Kontakt zum Vater unverändert abzulehnen. Das beständige Drängen des Vaters und seine permanenten Versuche, das Kind vor Gericht zu zerren, belasten L.zunehmend. Das ist ohne weiteres, auch für einen Laien, nachvollziehbar. Denn in der vorliegenden Akte sind mittlerweile allein 37 frühere erstinstanzliche Verfahren (ohne Beschwerdeverfahren) vermerkt, in denen es um das Sorgerecht oder den Umgang zwischen dem Vater und dem Kind ging. Statistisch betrachtet, wurde L. in den vergangenen 13 Jahren also etwa alle vier/fünf Monate mit einem neuen Gerichtsverfahren überzogen. Es verwundert deshalb nicht, dass der Gedanke an den Vater für L. wie sie der Verfahrensbeiständin erklärt hat, mit Aufregung, Wut und zunehmend mit Ohznmacht verbunden ist; die ständigen Anträge des Vaters beim Familiengericht nimmt L. als gegen sie persönlich gerichtet wahr.

 

Da sich die Verhältnisse danach in keiner Weise geändert haben, kommt ein neuerliches Familiengerichtsverfahren mit dem Ziel einer Abänderung des ergangenen Beschlusses nicht in Betracht. Daran vermag auch der Hinweis des Vaters aus dem Schriftsatz vom 5.März 2016 (Bl.65R), seine Beschwerde sei derart umfassend begründet, dass sie schon deshalb überzeuge und damit "triftig" im Sinne der gesetzlichen Regelung (§ 1696 Abs.1 BGB) sei, nichts zu ändern:

Bereits in grundsätzlicher Weise wird vom Vater verkannt, dass das Gesetz, wenn in § 1696 Abs.1 BGB von "triftigen Grünen" die Rede ist, die die begehrte Abänderung der Erstentscheidung rechtfertigen müssen, nicht seine persönlichen Gründe, Wünsche oder Interessen gemeint sind, sondern ausschließlich das Wohl des Kindes (§ 1697a BGB). Die Argumentation des Vaters geht daher von vornherein ins Leere. Folglich gibt es gegen die Entscheidung des Familiengerichts, mit der der Abänderungsantrag des Vaters zurückgewiesen wurde, nichts zu erinnern und deshalb ist die Beschwerde des Vaters zurückzuweisen.

 

c) Die weitere Rüge des Vaters, es entspräche nicht der Billigkeit, dass das Familiengericht ihm die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt hat, greift ebenfalls nicht durch: Aufgrund der Erklärung von L. am 17.Juli 2015 im Erstverfahren ( Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, 133 F 7996/15) und aus den Gründen des am 28.Juli 2015 in jener Sache erlassenen Beschluss wusste der Vater ganz genau, dass L. jeden Kontakt, auch den postalischen Kontakt, ablehnt;es gab auch aus Sicht des Vaters keinerlei Anzeichen dafür, dass sich an der ablehnenden Haltung des Kindes etwas geändert haben könnte. Dennoch hat der Vater, in Missachtung des ihm bekannten Wunsch des Kindes ein neues Verfahren eingeleitet. Nachdem der Vater sich der klar zu Tage liegenden Realität bewusst verschlossen hat, entspricht es der Billigkeit, dass das Familiengericht ihm die Kosten des von ihm veranlassten Verfahrens auferlegt hat. Seine Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt zurückzuweisen.

 

3. Der Senat hat von einer persönlichen Anhörung der Beteiligten abgesehen, weil der Vater bereits mit Schriftsatz vom 9.November 2015 erklärt hat, auf einen Gerichtstermin zu verzichten und von einer Anhörung der Beteiligten keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind; dies zumal auch deshalb, weil es um eine reine Rechtsfrage geht und der Vater auf die rechtlichen Bedenken des Senats im Hinblick auf seine Rechtsverfolgung ausdrücklich hingewiesen wurde.

 

Die zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; nachdem sich das Rechtsmittel des Vaters als erfolglos erweist, entspricht es der Billigkeit, dass er die hierdurch verursachten Kosten trägt. Die Wertfestsetzung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 45 Abs.1 FamFG; es war der Regelwert für eine Kindschaftssache in Höhe von 3.000 € festzusetzen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§ 70 Abs.2 FamFG).

 

Groth

Hennemann

Dr.Menne

 

Ausgefertigt

Berlin,10.03.16

 

Eggert

Justizobersekretärin

Dienstsiegel Kammergericht Berlin 126

 

 

 

 

 

 

 

13.03.2016

 

Begründung des Sprachrohrs der Mutter vom 08.März 2016

(Eingang Briefannahmestelle Elßholzstr. am 08.03.2016,16.24 Uhr)

Das Schreiben des Anwalts der Mutter wurde dem Vater zusammen mit dem Beschluss des Kammergerichts vom 09.März 2016 zugestellt. Es ist erfreulich festzustellen, wie schnell KG´ler tätig werden.

Ob es des Schreibens des Anwalts der Mutter für die Entscheidung überhaupt bedurft hätte?

 

Zitiert aus dem Schriftsatz:

 

"... wie folgt begründet:

 

Der Beschwerdeführer verkennt, dass L.X. altersgemäß durchaus in der Lage ist, sich eine eigene Meinung zu bilden. Diese Meinung, die beinhaltet, dass L. derzeit ihren Vater nicht sehen will und auch keinen Kontakt zu ihm haben will, hat sie mehrfach in nachvollziehbarer Form dargestellt.

 

Ursache für die ablehnende Haltung L.´s ist, dass der Kindesvater nicht in der Lage ist, eine altersgemäße Umgangsform mit L. und deren Mutter zu praktizieren.

 

Die weiteren Gründe, die L.´s Einstellung begründen, hat die Verfahrensbeiständin, Frau Danquart, in ihrem Bericht vom 07.12.2015 in nachvollziehbarer Form dargestellt. Auf den Inhalt dieser Darstellung kann Bezug genommen werden.

 

Der Kindesvater will es offenbar nicht wahrhaben, dass sein permanentes Drängen zur Durchsetzung "seiner Rechte" nicht im Interesse L.X´s liegt.

 

Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichtes Tempelhof-Kreuzberg im Beschluss vom 13.01.2016 entspricht dem Kindeswohl und ist daher aufrecht zu erhalten.

 

Rechtsanwalt Wienandts "

 

Lieber Leser, bitte informieren Sie Sorgerechtapartheid.de sofern Sie eine nachvollziehbare Begründung in diesem Schriftsatz finden.

Danke!

08.März 2016

Das Kammergericht übersandte " in der Sache betreffend das Kind XX" zwei Schriftsätze. Beide Schreiben basieren auf irrigen Annahmen.

 

Die Mutter supponiert, dass ein Advokat elterliche Verantwortung besser wahrnehmen kann als sie, und ist stumm. Ihr juristisches Sprachrohr beantragt seine Beiordnung und Verfahrenskostenhilfe. Immerhin geht es um Geld und erst danach um "das Spielzeug der Anwälte - das Kindeswohl".

 

Das zweite Schriftstück lebt von der Annahme der Iris Danquart über eine juristische Ausbildung zu verfügen die ihr erlaubt dem Kammergericht die Entscheidung vorzugeben und eine (ihr nicht gestellte) juristische Frage zu beantworten.

Obwohl im Beschwerdeverfahren (bislang) nicht als Beiständin des Kindes bestellt , schreibt Frau Danquart anmaßend:

Zitat:" Stellungnahme

Die Verfahrensbeiständin (V) teilt dem Senat zur Richtigstellung mit, dass selbstverständlich ein Kontakt mit XX vor der Erstellung der Stellungnahme stattgefunden hat.

Die V hat den Ausschluss auch bezogen auf das Schreiben von Briefen in ihrer Stellungnahme begründet und bezieht sich darauf

Die V empfiehlt die Beschwerde des Vaters zurückzuweisen.

Berlin, den 25.Februar 2016 " Zitat Ende

 

Oje!! Papier ist geduldig.Hätte ein Kontakt mit dem Kind vor der Erstellung der Stellungnahme im Änderungsverfahren stattgefunden, so wäre selbstverständlich zu erwarten gewesen, das dieser Kontakt auch von Frau Danquart konkret angeführt worden wäre...wäre, hätte,können....

 

 

Gert Bollmann

 

 

 

 

05.März 2016

Kammergericht

13.Senat

Elßholzstr. 30 - 33

10781 Berlin

 

 

Geschäftszeichen: 13 UF 23/16

Ihr Schreiben vom 18.02.2016 (zugestellt am 23.02.2016)

 

 

Sehr geehrter Herr Vorsitzender Richter am Kammergericht Rainer Groth !

 

Zu Ihrem Hinweis vom 18.Februar 2016 äußere ich mich (ohne die Möglichkeit der Einsichtnahme in die von Ihnen angeführte Quelle zu haben) wie folgt:

 

Die eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet und die einzige Möglichkeit das seit Jahren anhängige Umgangsverfahren aus dem Macht-und Einflussbereich der Richterin am Amtsgericht Dr. Stephanie Wahsner mit seiner menschen-und grundrechtswidrigen Spruchpraxis zu nehmen.

 

Die manifeste und kontinuierliche Verletzung materiellen Rechts wird gerügt.

 

Es wird darum gebeten sich mit dem Sachverhalt fair und gemäß den Intentionen des Gesetzgebers zum Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Eltern zu befassen und auf eine formaljuristische Entscheidung unter Verwendung von Tautologien mit standardisierten Textbausteine zur Auslegung des § 1696 BGB zu verzichten und sich mit meinem Vortrag umfassend und mit fachlicher Kompetenz zu befassen.

 

Die "Ordnungsstrafe Briefschreibverbot" bzw. ein Verbot, Briefe zu empfangen, sollte ein Relikt unrühmlicher Vergangenheit und nicht Praxis deutscher Rechtsprechung im 21.Jahrhundert sein.

 

Meine Beschwerdeschrift ist derart umfassend begründet, dass sie überzeugt, d.h. triftig ist.

 

Unter Abwägung der Gefahren die die Umsetzung des verhängten totalen Kontaktverbotes für das Wohlergehen meiner nichtehelichen Tochter gegenüber den Folgen der Ablehnung eines Änderungsantrages bedeutet habe ich mich für das Einreichen der Beschwerde entschieden.

 

Bereits der fehlende Vortrag der Mutter für einen Umgangsausschluss, das Nichtvorbringen des Vorliegens einer Kindeswohlgefährdung sind überzeugende Argumente und triftige Gründe für eine Abänderung des angeordneten totalen Kontaktverbotes.

 

Der Kindeswille, keinen Kontakt mit dem väterlichen Elternteil zu wollen, ist kein Grund einen Abänderungantrag nach § 1696 BGB zurückzuweisen, weil bei dem Kind das Vorliegen einer massiven Form des Parental-Alienation-Syndroms (PAS) auch vom Verfahrensbeistand Danquart nicht ausgeschlossen werden kann.

Die Äußerung ist in diesem Fall vom Einfluss der jeweiligen Umgebung abhängig und die eindeutige Parteinahme entspricht nicht dem tatsächlichen Willen des Kindes.

 

Bei einer tatsächlichen Befassung mit meinem Anliegen hätte das Familiengericht erkennen müssen, dass sein Tätigwerden weder rechtskonform noch kindeswohlförderlich ist und die Einleitung eines Abänderungsverfahrens von Amts wegen geboten ist.

Nicht zuletzt, weil der kindeswohlperverse und väterdiskriminierende Status quo nicht unwesentlich auf das ideologische und anachronistisch-repressive Wirken der bislang zuständigen Familienrichterin am Amtsgericht zurückzuführen ist.

 

Es wird gebeten Akten der vorherigen in dieser Umgangssache beim Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg geführten Verfahren beizuziehen um zumindest partiell dem weiteren Missbrauch meiner Tochter, der mit den lebenslangen psychischen Schädigungen von Lebensborn-Kindern zu vergleichen ist, durch eine am Kindeswohl orientierte kammergerichtliche Entscheidung Einhalt zu gebieten.

 

Bei dem vom Familiengericht bis zum 31.Dezember 2016 verfügten totalen Umgangsausschluss handelt es sich tatsächlich um eine gerichtliche Intervention die in der Wirkung über den Tod des Vaters hinausgeht, weil die Zeit des Kontaktverbotes für eine zukünftige Beziehungsaufnahme ungenutzt bleibt, dem Vater keine Möglichkeit zu "pflichtgemäßen Verhalten" eröffnet wird und somit die frevelhafte Entscheidung der Familienrichterin Dr. Stephanie Wahsner auf die Absicherung einer unbefristeten Kindesentfremdung und unbefristeter Verweigerung elterlicher Grundrechte hinausläuft.

 

Es sollte sich erübrigen darauf hinzuweisen, das es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt, der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips widerspricht und letztlich sogar der Spruchpraxis des Europarates grundlegend zuwiderläuft.

 

Der Umgangsausschluss mit seiner Untersagung von Briefkontakten ist zutiefst unmenschlich, brutal und zynisch.

 

 

Gert Bollmann

 

Also sprach Zarathustra

ist ein dichterisch-philosophisches Werk des Philosophen Friedrich Nietzsche.

 

Indes sprach Frau Richterin am AG Dr. Stephanie Wahsner zur Frage der Briefschreiberlaubnis für einen Vater (siehe Beschwerde vom 04.Februar 2016) nicht.

Sprechen soll nun der Vorsitzende Richter am Kammergericht Rainer Groth.

Das neue Geschäftszeichen lautet: 13 UF 23/16 ,

die Akten wurden vom Familiengericht angefordert,

die Anwälte der Mutter Wienandts & Stellbaum, die Dipl.-Psych.Iris Danquart und das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin erhielten Gelegenheit, zu meiner Beschwerde innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

 

Mir schrieb der Richter am Kammergericht Groth (zugestellt im gelben Umschlag am 23.02.2016):

Zitat:

"... haben Sie mit Antragsschrift vom 07.Oktober 2015 beantragt, einen Gerichtsbeschluss vom 22.Juli 2015 abzuändern. Ein Antrag auf Änderung einer gerichtlichen Entscheidung ist - dies teile ich Ihnen nach einer vorläufigen Bewertung der Sach- und Rechtslage mit - nur zulässig, wenn nach Erlass der Entscheidung eine Änderung maßgebender Umstände eingetreten ist oder Umstände, die bei Erlass der Entscheidung vorlagen, aber nicht bekannt waren, nunmehr bekannt geworden sind und zu einer anderen Beurteilung der früheren Entscheidung führen (vergleiche Johannsen/Henrich/Blüte, Familienrecht, 6.Auflage, § 1696 BGB Rn.9, mit zahlreichen Nachweisen)." Zitat Ende

 

Auch mir wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Die 6.Auflage Familienrecht Johannsen/Henrich/Blüte gehört leider nicht zu meiner Homebibliothek; aber ich wollte eigentlich nur meiner entfremdeten Tochter schreiben statt väterfeindlichen Interpretationen von § 1696 BGB zu lauschen....´mal sehen wohin der Hase "Rechtsstaat" noch hoppelt...

 

 

 

 

 

 

 

 

Gert Bollmann Straße 13125 Berlin 04.Februar 2016

 

 

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Abteilung für Familiensachen

Hallesches Ufer 62

10963 Berlin

 

 

Geschäftsnummer: 133 F 16784/15

 

Beschwerde

 

Gegen den durch die Richterin am Amtsgericht Dr. Stephanie Wahsner erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 13.01.2016 zu o.a. Geschäftsnummer wird das Rechtsmittel der Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung und Neubescheidung, eingelegt,

Die Entscheidung ist nicht menschenrechtskonform, basiert auf unzureichender und einseitiger Sachverhaltsaufklärung von amts wegen und ist unverhältnismäßig.

Der Beschluss ist nicht begründet.

Es wird die Verletzung materiellen Rechts gerügt.

Die Kostentscheidung entspricht nicht der Billigkeit.

 

Begründung

 

Der angegriffene Beschluss besteht aus Tautologien und ideologischer Parteinahme und verzichtet auf eine fachliche Begründung.

 

Das Familiengericht stützt sich bei seiner Entscheidung nicht unwesentlich auf die Stellungnahme der in diesem Verfahren von der zuständigen Familienrichterin erneut bestellten Verfahrensbeiständin Iris Danquart ohne die väterliche Stellungnahme vom 24.12.2015 mit der beigefügten Überprüfung der "Stellungnahme" der Verfahrensbeiständin vom 07.12.2015 durch die Initiative Väterwiderstand vom 17.12.2015 einer Würdigung zu unterziehen.

 

Das Gericht verkennt, dass die Stellungnahme der Beiständin wie auch die des Mitarbeiters des Jugendamtes Ch.Schreiter einzig auf (Alt-)Kenntnissen aus vorhergehenden Verfahren beruhen, während im aktuell anhängigen Verfahren kein Kontakt zu meiner Tochter aufgenommen wurde, so dass das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens nicht in geeigneter Form informiert wurde.

 

Es wird die Verletzung der Bestimmungen des § 158 Absatz 4 Satz 1 FamFG gerügt. Ein Prozeßbetrug durch die Beistandschaft erscheint nicht unwahrscheinlich.

 

Dem Beschluss ist nicht zu entnehmen, dass sich das Gericht unvoreingenommen, objektiv und sachlich mit dem Vortrag des Vaters, und hier insbesondere mit den Vorschlägen zur Art der Briefzustellung (einschließlich der Einrichtung einer Umgangspflegschaft), der Verhältnismäßigkeit und der zukünftigen Beziehungspflege, auseinandergesetzt hat.

 

Vielmehr wird das Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Verletzung der Pflicht zur Umgangsgewährung verneint, eine Beeinflussung oder gar Fremdbestimmung des Kindes ausgeschlossen, gerade so als ob dieses Verfahren anhängig wäre gäbe es denn Umgang, würden Kontakte zwischen Vater und Kind gewährt.

 

Das ist logik-und kausalitätsfrei, spekulativ und absurd, fachlich katastrophal und unklug, lebensfern und wirklichkeitsfrei.

 

Das Gericht ergreift erneut zügellos Partei für den Wohnelternteil der gerichtsbekannt seit mehr als einer Dekade das Umgangsrecht leugnet und die Vater-Kind-Beziehung boykottiert statt dem in einem Loyalitätskonflikt befindlichen Kind (in der Überprüfung der Iniative Väterwiderstand, die Trennungskindern beide Eltern zu erhalten bezweckt, vom 17.12.2015 als Aversions-Aversions-Konflikt bezeichnet) endlich mit geeigneten Maßnahmen Hilfe und Unterstützung zu gewähren, wie es den Intentionen des Gesetzgebers entspricht.

 

Das Gericht begeht eine strafbare, weil vorsätzliche Parteinahme, indem es wissentlich auf einen sie im Ergebnis möglicherweise belastenden Sachvortrag der Kindsmutter verzichtet um eine für den Antragsteller nachteilige Entscheidung treffen zu können, § 339 StGB.

 

Denn die Kindsmutter ist verpflichtet darzulegen, dass sie den Umgang nach Maßgabe des § 1684 Abs. 2 BGB gefördert hat. Stellt sich heraus, dass die Kindsmutter ihre daheraus resultierenden Aufgaben pflichtwidrig verletzt hat, kann das Gericht nicht einfach auf einen "autonomen Kindeswillen" abstellen. Es muss stattdessen Maßnahmen treffen, das Kind aus der gesetzeswidrigen Beeinflussung seiner Mutter zu lösen und zu befreien um ihm eine Möglichkeit zu bieten, Kontakt mit beiden Elternteilen zu erhalten.

 

Allein mit dem lapidaren und unbegründeten Verweis auf § 1684 Abs.3 Satz 3 BGB kommt das Gericht seinen Aufgaben nicht pflichtgemäß nach.

 

Der familiengerichtliche Verzicht auf Amtsermittlung betreffs der Einhaltung und Umsetzung der Wohlverhaltenspflicht stellt einen erheblichen Verfahrensmangel dar.

 

Eine Gefährdung des Kindes gem. § 1666 BGB, die einen derartigen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Elternrecht des Vaters rechtfertigen könnte, wie es der totale Umgangsausschluss ist, liegt nicht vor.

 

Stattdessen wird im Beschluss des Familiengerichts unter Bezugnahme auf § 1684 BGB mehrfach der Begriff der Kindeswohlgefährdung als mystifizierende Leerformel vorgetragen.

 

Der gerichtliche Annahme, wonach das Zulassen von Briefkontakten eine Kindeswohlgefährdung darstellt, entbehrt einer sachlich-nachvollziehbaren Begründung.

 

Würde das Gericht gegen die von ihm ohne Beweisbeleg behauptete und subjektiv konstruierte Gefährdung des Wohls des Kindes konsequent vorgehen müsste es vorrangig den Ausschluss von Autofahrten des Kindes im Fahrzeug der Mutter durchsetzen statt die Verhinderung des Erhalts von Briefen des Vaters die erst in der Zukunft geschrieben werden und vermutlich so gefährlich sein werden wie die auf der Homepage Sorgerechtapartheid auf der Seite "Briefe an meine Tochter" veröffentlichten.

 

Inwieweit ein Brief des Vaters an das Kind dessen Wohl mehr gefährdet als z.B.ein Werbebrief von mytoys, Disney, o.a. hat die Richterin Dr. Wahsner nicht dargelegt, während sie anhand der Straßenverkehrsunfallstatistik wenigsten im Ansatz eine Gefährdung hätte glaubhaft machen können.

 

Ein Kind, das an einer Verkehrsampel die Rot zeigt stehen bleibt, muss nicht über Unfallerfahrungen im Straßenverkehr verfügen, es muss jedoch zuvor über das richtige Verhalten unterrichtet worden sein.

 

Ein Kind, das den Willen äußert keinen Kontakt zum Vater haben zu wollen, obwohl es nicht über negative, erlebnisbegründete Erfahrungen mit diesen verfügt, muss ebenso vorher unterwiesen worden sein. Jede andere Annahme wäre lebensfremd, Kaffeesatzleserei oder Knochenwerfen - schlicht Orakelzauber statt Jurisprudenz.

 

So geht das Gericht auch zu unrecht davon aus, dass das Zulassen von Briefkontakten zu negativen Selbstwirksamkeitserfahrungen des Kindes führt.

 

Stattdessen kann vom Gegenteil ausgegangen werden, da das Zulassen von Beziehungspflege in Briefform die kindliche Selbstwirksamkeit stärkt indem es selbst entscheidet ob es den Brief öffnet, liest oder gar beantwortet.

 

Der Erhalt von Briefen des Vaters ist höher zu bewerten als ein dagegen geäußerter kindlicher Wille, den selbst die Beiständin nicht als unbeeinflusst ansehen kann, weil, selbst wenn die Schreiben ungeöffnet bleiben, dem Kind auf diesem Weg das Interesse des Vaters an seiner Person jetzt und für die Zukunft dauerhaft vermittelt wird.

 

Diese Abwägung hat das Gericht ebenso unterlassen wie die Prüfung eines geringeren Eingriffs in elterliche Grundrechte.

 

Das Gericht konterkariert durch das Verbot von Briefkontakten die eigene Einschätzung, wonach "...es sich bei L. um ein intelligentes Kind handelt, das durchaus in der Lage ist, die Situation zu erkennen und die wahren Interessen seiner Eltern zu hinterfragen. Mit seinen nunmehr fast 14 Jahren muss L.s Willen, weiter ungestört in ihrer geordneten Welt leben zu dürfen, ernst genommen werden."

 

Offensichtlich ist das Kind klüger als das Gericht und kennt die "wahren Interessen seiner Eltern" die das Gericht mit seinem Beschluss nicht in der Lage oder willens ist, zu benennen.

 

 

Die Kostenentscheidung des Gerichts entspricht nicht der Billigkeit, weil der Status quo ein fachlicher Offenbarungseid für die beteiligten Richter und Richterinnen ist und die Entfremdung des Kindes durch nachweisbar massive Beihilfe der Justiz und ihrer Helfer erreicht wurde.

 

 

Gert Bollmann

 

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 13.01.2016 (zugestellt am 20.01.2016) wurde das Rechtsmittel der Beschwerde, einzulegen bei dem Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg, zugelassen.

 

Die Beschwerde ist gefertigt und wird in den nächsten Tagen dem Gericht übersandt.

Im Rahmen der Litigation-PR wird der Schriftsatz anschließend auf dieser Seite eingestellt.

 

02.02.2016

 

wortgetreue Widergabe

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Abteilung für Familiensachen

Beschluss

 

Geschäftsnummer: 133 F 16784/15 Datum: 13.01.2016

 

In der Familiensache betreffend das Kind

 

XX XX

geboren am

Staatsangehörigkeit:

 

 

Verfahrensbeistand:

Dipl.-Psych. Iris Danquart,

Gneisenaustr.107, 10961 Berlin,

 

Kindesvater: Herr Gert Bollmann,

geboren am

Staatsangehörigkeit:

 

 

Kindesmutter: Frau YY YY

geboren am

Staatsangehörigkeit:

 

 

Verfahrenbsbevollmächtigter:

Rechtsanwälte Wienandts,Stellbaum - Az.:585/15 -,

Kottbusser Damm 65, 10967 Berlin,

 

hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Abteilung für Familiensachen - am durch die Richterin am Amtsgericht Dr. Wahsner beschlossen:

 

1. Der Abänderungsantrag des Kindesvaters vom 07.10.2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kindesvater.

3. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

 

I.Mit Beschluss vom 22.07.2015 zum Az. 133 F 7996/15 wurde der Umgang des Kindesvaters mit dem 13-jährigen Kind bis zum 31.12.2016 ausgeschlossen.

 

Der Kindesvater begehrt mit seinem Antrag vom 05.10.2015 die Zulassung von Briefkontakten zu dem Kind.

 

Dem Kind wurde im Verfahren ein Verfahrensbeistand bestellt. Das Jugendamt wurde im Verfahren angehört.

 

II.

 

Das vorliegende Abänderungsverfahren ist zwar zuläsig, jedoch ist der gestellte Antrag unbegründet.

Abänderungsgründe gem. §§§ 1696, 1684 BGB liegen nicht vor. Briefkontakte zwischen Kindesvater und Kind sind nicht zuzulassen, weil dies zum Wohl erforderlich und anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet ist.

 

Entscheidend ist insoweit, dass das Kind wiederholt seinen Willen begründet und beachtenswert dahin aufrecht erhält, dass es mit dem Vater keinerlei Kontakt haben will. Diese wiederholten Äußerungen auch im vorliegenden Verfahren gegenüber der Verfahrensbeiständin und vor allem auch in der früheren gerichtlichen Anhörung vom 17.07.2015 zum Az. 133 F 7996/15 sprechen dafür, dass es sich um einen verfestigten Willen aufgrund der Erfahrungen mit seinem Vater handelt und gegen eine Fremdbestimmung durch die Mutter.Insbesondere äußerte XX in dem Gespräch mit dem Kindesvater am 17.01.2015 ausdrücklich, weder persönlichen Kontakt mit dem Kindesvater haben zu wollen noch Videos von ihm zugesandt bekommen möchte. Aus den gerichtlichen Vermerk über die Anhörung vom 17.07.2015 zum Az. 133 F 7996/15 wird Bezug genommen.

 

Nach dem Eindruck des Gerichts entzieht sich das Kind mit seiner Verweigerung der enormen emotionalen Belastung, die bei den letzten Besuchskontakten bei ihm ausgelöst haben.Die von ihm eingenommene ablehnende Haltung dürfte deshalb am ehesten als Schutzmechanismus zu verstehen sein und nicht zwingend auf eine Beeinflussung durch die Kindesmutter zurückgehen, wie der Antragsgegner befürchte.

 

Gegen den Willen des Kindes darf ein Umgang nicht erzwungen werden, da dies die seelische Entwicklung des Kindes gefährden würde und mit dem Persönlichkeitsrecht von ihm nicht vereinbar wäre (vgl.u.a. OLGR Hamm 2009, 505 bis 507). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die gesetzliche Umgangspflicht des Kindes verfassungskonform zu beurteilen ist. So besitzt auch ein klar geäußerter Wille des Kindes keinen absoluten Vorrang vor dem Umgangsrecht des Elternteiles, der das Umgangsrecht begehrt.

Vielmehr ist zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Kindes und dem Interesse des umgangsberechtigten Elternteils abzuwägen, wobei der Kindeswille bei zunehmendem Alter für die Entscheidung des Gerichts an Bedeutung gewinnt. Zu prüfen ist, in wieweit der geäußerte Kindeswille tatsächlich mit dem Kindeswohl in Einklang steht.

 

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei XX um ein intelligentes Kind handelt, das durchaus in der Lage ist, die Situation zu erkennen und die wahren Interessen seiner Eltern zu hinterfragen. Mit seinen nunmehr fast 14 Jahren muss XXs Willen, weiter ungestört in ihrer geordneten Welt leben zu dürfen, ernst genommen werden.

 

Um eine Kindeswohlgefährdung zu vermeiden muss es daher bei dem umfassenden Ausschluss des Umgangsrechts zumindest bis zum 31.12.2016 verbleiben.

 

Gründe für die Einrichtung der vorgeschlagenen Umgangspflegschaft liegen nicht vor, § 1684 Abs.3 S.3 BGB. Anhaltspunkte für eine Verletzung der Pflicht zur Umgangsgewährung durch die Kindesmutter liegen nicht vor.

 

Von einer neuerlichen persönlichen Anhörung der Beteiligten wurde mit deren Zustimmung abgesehen.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs.1 FamFG.Sie entspricht nach dem oben gesagten der Billigkeit.

 

Die Verfahrenswertfestsetzung folgt aus § 45 Abs.1 Nr.2 FamGkG.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.Usw.usf...

 

 

 

 

ohne Unterschrift

 

Dr. Wahsner

Richterin am Amtsgericht

 

 

Ausgefertigt

Berlin,14.01.2016

 

Tretbar

Justizbeschäftigte

Dienstsiegel Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg Berlin Nr.32

 

 

 

 

 

 

 

Darf ein Vater seinem Kind einen Brief schreiben ?

Abschließende Stellungnahme des väterlichen Elternteils

veröffentlicht am 25.12.2015

---------------------------------------------------------------------------------------------------

 

Gert Bollmann

,den 24.Dezember 2015

 

 

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Abteilung für Familiensachen

Hallesches Ufer 62

10963 Berlin

 

 

Ihr Zeichen: 133 F 16784/15

1.Zum Schriftsatz der Verfahrensbeiständin Danquart vom 07.12.2015

2.Stellungnahme zum Schreiben des Gerichts vom 14.12.2015

 

 

Sehr geehrte Frau Richterin am Amtsgericht Dr. Stephanie Wahsner!

 

1.Mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung übersende ich Ihnen in der Anlage die Überprüfung der "Stellungnahme" der Verfahrensbeiständin Iris Danquart vom 07.12.2015 durch die Initiative gegen familienfeindliche Väterbenachteiligung,Väterwiderstand.de und mache diese ausdrücklich zum Gegenstand meiner Ausführungen.

 

Für mich ist nicht erkennbar, ob es sich bei der Kritik der Beiständin an den vielfältigen Bemühungen des Vaters um Kontakt bei gleichzeitiger Unterstellung fehlenden Interesses an der Tochter um Logik oder Irrsinn handelt.

Seit ihrer erneuten Bestellung hat Frau Danquart keinen Kontakt mit dem Kind aufgenommen. Die erst nach Mahnung durch das Gericht gefertigte Stellungnahme gibt einzig die persönliche Meinung der Beständin wieder.

Das Gericht hat Frau Danquart allerdings nicht um ihre Meinung gebeten sondern eine konkrete Aufgabe gem.§ 158 Abs.4 FamFG erteilt.

Diese hat sie nicht wahrgenommen .

Das Gericht hat die Beiständin auch nicht um die Interpretation von Briefen des Vaters gebeten, weil es sich im Wege der Amtsermittlung auf der Homepage Sorgerechtapartheit unter http: // sorgerechtapartheid.de/briefe/index.html ein eigenes Bild machen kann.

Statt die Interessen des Kindes festzustellen und im Verfahren zur Geltung zu bringen hat die Beständin mit der Empfehlung eines weiteren "vollständigen Umgangsausschlusses - auch in Briefform - bis zur Volljährigkeit von Lisa" ungefragt eine juristische Frage beantwortet ohne dafür qualifiziert zu sein.

 

Frau Danquart kann aus § 158 Abs.7, Satz 3 FamFG keinen Vergütungsanspruch herleiten, weil sie notwendige Gespräche mit dem Vater ablehnt.

Für die Entscheidungsfindung des Gerichts ist die Stellungnahme nicht verwertbar.

 

Werte Frau Familienrichterin Wahsner!

 

2.Bereits mit Schreiben vom 09.November 2015 teilte ich Ihnen mit:

 

"Bezugnehmend auf die dem Gericht seit Jahren bekannte rechtskonforme und (!) den kindlichen Interessen gerechte Position des Vaters und die rechtswidrigen Handlungen des anderen Elternteils und seiner Unterstützer kann unter Kostengesichtspunkten und der berechtigten Annahme, dass im Rahmen einer erneuten Anhörung keine Verhaltens- und äußerungsänderungen der Verfahrensbeteiligten und des Vertreters des Jugendamtes zu erwarten sind, auf diesen Gerichtstermin verzichtet werden und eine antragsgemäße Entscheidung im Dezernatsweg erfolgen, weil verfahrensrechtlich das Gericht von Amts wegen ermitteln muss und es insoweit nicht allein auf die Vorträge der Verfahrensbeteiligten ankommt."

 

Bezüglich des maßgeblich von Ihnen geschaffenen Status quo stellt der Antrag auf Zulassung von Briefkontakten die Umsetzung Ihrer Spruchpraxis, werte Frau Wahsner, dar.

Nicht nur der fehlende Wille zur Lösung des Konflikts, die vorsätzliche Verweigerung der Wahrnahme der originären richterlichen Aufgabe der Regelung des Umgangs, die fehlende Bereitschaft zur Umsetzung der gesellschaftlichen Leitnorm des Gesetzgebers, dass der Umgang des Kindes mit beiden Eltern dem Kindeswohl dient, dass Kinder ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen haben, und Ihre nicht rechtskonforme Aneinanderreihung von Umgangsausschlüssen, wirken den Interessen meiner Tochter zuwider.

Sie zeigen zudem keine Möglichkeit auf, wie die Zeit der von Ihnen willkürlich verfügten Umgangsausschlüsse im Sinne einer künftigen Annäherung zwischen Vater und Kind genutzt werden kann.

 

"Wenn ein 13-jähriges Mädchen erklärt, keinen Kontakt mit seinem Vater haben zu wollen, dann liegt so offensichtlich wie es nur offensichtlich sein kann, ein Fehlverhalten bei der Person vor, bei der das Kind wohnt und erzogen wurde.Verantwortungsvolle Mütter, die diese Bezeichnung verdienen, fördern den Umgang zwischen Vater und Kind. Wo das geschieht, gibt's keine Verweigerung. Von sich aus lehnt kein Kind seinen Vater grundlos ab.

Das wissen selbstverständlich auch die Richter und Richterinnen an Familiengerichten, die aus Unverstand, ja geradezu aus Dummheit die Bindungstoleranzdefizite der Mutter ignorieren und sich so zu Mittätern eines kriminellen Kindeswohlfrevels machen.

Kreidekreismütter sind genauso skrupellos, wie die Mehrheit deutscher Familenrichter/innen ignorant und verantwortungslos sind."(Zitat: Gerald Emmermann)

 

Werte Frau Richterin am Amtsgericht Dr. Wahsner !

 

Ich fordere Sie erneut auf Ihre originäre Verantwortung wahrzunehmen und meiner Tochter endlich, durch eine vollziehbare familiengerichtliche Regelung des Umgangs, zu helfen.

 

Prüfen Sie bitte auch den mehrfach von mir unterbreiteten Vorschlag auf Einrichtung einer Umgangspflegschaft erneut.

Meine konkrete Benennung eines Umgangspflegers ist Ihnen gewiß noch in Erinnerung.

 

Meine Briefe können zudem nachweisbar durch das Jugendamt oder die Beiständin ausgehändigt werden.

Beachten Sie bitte auch das Alter von Lisa. Schriftsätze auf dem Niveau von Winni-Puuh-oder Bummi-Geschichten werden ihr nicht gerecht. Als ich im Alter von 13-14 Jahren war habe ich Tolstoi, Dostojewski und Scholochow gelesen - und (altersgemäß) verstanden.

 

Handeln Sie bitte so, als ob Sie dem eigenen Kind Vater und Mutter erhalten wollten.

 

Die wahren Interessen des Kindes decken sich nicht zwingend mit den Forderungen nach Umsetzung einer feindseligen und selbstzerstörerischen Selbstwirksamkeit. Im Übrigen kann von einem Kind in Lisas Alter ein eigenständiges, gesellschaftlich anerkanntes Handeln erwartet werden.

Aufgrund Ihrer jahrelangen Befassung mit dieser Sache ist Ihnen bekannt, dass eine gegenwärtige oder konkrete Gefährdung des Kindeswohls durch den Umgang mit mir nicht besteht.

Sie wissen, dass Lisa keine nachvollziehbaren, erlebnisbegründeten Tatsachen für ihre "Ablehnung" vorträgt.

Nehmen Sie bitte meinen offenen Brief an Sie vom 23.Juni 2014 http: // sorgerechtapartheid.de/dokumente.html zur Kenntnis, überdenken Ihre bisherige konfliktlösungsfeindliche Spruchpraxis und entscheiden antragsgemäß.

 

Mit der Ihnen gebührenden Achtung

 

1 Anlage

 

 

 

Das folgende Schreiben des Väterwiderstandes

wird dem Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg

als Anlage und Bestandteil des abschließenden

väterlichen Schreibens vom 24.Dezember 2015

übersandt.

 

 

 

 

 

17. Dezember 2015

 

Überprüfung der "Stellungnahme" der Verfahrensbeiständin Iris Danquart v. 07.12.2015

 

 

Sehr geehrter Herr Bollmann,

 

wir bedanken uns für Ihre Anfrage zur Überprüfung der im Bezug erwähnten Stellungnahme und für das uns damit entgegen gebrachte Vertrauen.

 

Väterwiderstand.de ist eine Initiative, die Trennungskindern beide Eltern zu erhalten bezweckt und bundesweit tätig ist.

Uns erreichen tagtäglich Beschwerden über an familiengerichtlichen Verfahren hinzugezogene Beteiligte, die keine ordentliche Arbeit abliefern und dem Kindeswohl mehr schaden als nützlich sind. Wir verweisen insoweit auch auf die einschlägigen TV-Sendungen der letzten Zeit, die sich auf abgelieferte Gutachten beziehen und die beweisen, dass unsere Kinder in familiengerichtlichen Verfahren ganz überwiegend von Stümpern und Dilettanten begleitet werden.

 

Die uns vorgelegte Stellungnahme gibt weitgehendst den angeblichen und -wie die Verfahrensbeiständin selbst nicht ausschließt- vermutlich manipulierten Willen Ihrer Tochter L. wieder.

Eine Stellungnahme dazu erfolgt nicht. Stattdessen wird lapidar und äußerst vordergründig

attestiert, Lisa nehme eine "klare (abweisende) Haltung" ein. Die Verfahrensbeiständin bemüht

sich erst gar nicht, die Äußerungen Ihrer Tochter im Kontext der elterlichen Auseinander-setzungen zu hinterfragen. Damit stellt sich die Frage, ob es von vornherein beabsichtigt ist, einem heranwachsenden Kind jedwede Hilfe zu verweigern, die zu einer kindeswohl-förderlichen Beziehung zu ihrem Vater führen könnte.

 

Es ist davon auszugehen, dass sich Lisa durch das Verhalten ihrer Mutter in einem sogenannten Aversions-Aversions-Konflikt befindet, aus dem sie sich ohne fremde Hilfe nicht zu lösen vermag und in den es -soweit wir es ohne Detailkenntnisse beurteilen können- durch die Verfahrensführung des Familiengerichtes immer tiefer hinein getrieben wird.

 

L. muss sich unter dem vermutlich langjährigen Druck Ihrer Mutter zwischen zwei uner-wünschten Alternativen entscheiden. Sie weiß, dass es unerwünscht ist, Kontakt und Umgang mit ihrem Vater zu haben und sie weiß ebenso, dass den mütterlichen Manipulationen zu folgen, zum Verlust ihres Vaters führt oder führen kann. In solchen Fällen entscheiden Kinder

sich in der Regel aus einer tiefen Not heraus für das geringere Übel, nämlich für den Elternteil, bei dem es lebt und von dem es abhängig ist.

Insoweit von einer "stabilen und zielorientierten", im Übrigen "nachvollziehbaren Formulierung“ zu sprechen, ist absurd.

Ebenso erschreckend oberflächlich bewerten wir vor diesem Hintergrund die Feststellung, Lisa würde ihren Willen selbst als authentisch erleben.

 

Wir erlauben uns darüber hinaus die Feststellung, dass ein von der Verfahrensbeiständin empfohlener Umgangsausschluss bis zur Volljährigkeit des Kindes wegen der zeitlichen Distanz ganz offensichtlich rechtswidrig ist und raten aus Kindeswohlgründen dringend dazu, die Kompetenz einer derart phrasenhaft arbeitenden Verfahrensbeteiligten überprüfen zu lassen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Gerald Emmermann, Dipl.-Jur.

 

23.Dezember 2015

Zum besseren Verständnis der dem Gericht zuzuleitenden Stellungnahme des Vaters wird folgendes Großzitat aus der Stellungnahme der Verfahrensbeiständin an das Gericht vom 07.12.2015 hier eingestellt:

 

"Die Verfahrensbeiständin (V) nimmt zum Abänderungsantrag des Vaters vom 07.10.2015 wie folgt Stellung.

 

L. möchte weiterhin keinen Kontakt zum Vater haben und möchte auch keine Briefe von ihm erhalten. Für sie ist zwischenzeitlich jeder Gedanke an ihren Vater mit Aufregung, Wut und zunehmend auch mit einer Ohnmacht verbunden. L. nimmt die "ständigen Anträge beim Gericht" als gegen sie selbst gerichtet wahr und kann dies auch nicht verstehen, da sie sich sehr deutlich gegenüber dem Vater geäußert hat. Sie war im Sommer bereit, mit dem Vater im Anhörungssaal zu sprechen, doch aus Sicht von L. hilft alles nichts, sich vom Vater distanzieren zu können. Es ist nur schwer möglich mit L. über den Vater, bzw. eine Möglichkeit des Kontaktes zu sprechen, da L. eine sehr klare Haltung hat. Ein immer wiederkehrender Antrag des Vaters auf Umgang erlebt L. als Kampf gegen sie. L. hat immer wieder deutlich gemacht, dass sie keinen Umgang oder sonstigen Kontakt zum Vater will und kann tatsächlich nur wiederholen, was sie bei den vorherigen Treffen geäußert hat.

Auch wenn der Vater davon ausgeht, dass es keine Kindeswohlgefährdung wäre, wenn L. Briefe von ihm erhält, nimmt der Vater leider nicht wahr, dass auch dies L. nicht wünscht und vollständig ablehnt und der Vater seit geraumer Zeit den Willen und auch Wunsch von L. nicht akzeptiert, obwohl er beteuert, sie zu lieben und für das Leben von L. offen zu sein.

Auch wenn die V davon ausgeht, dass die Mutter dem Umgang nicht positiv gegenüber stand, so wurde ein begleiteter Umgang durchgeführt und der Vater konnte das Kind nicht überzeugen, dass ein Kontakt zu ihm auch förderlich für sie sein könnte. Im Gegenteil fühlte sich Lisa bei ihm nicht angenommen, sondern hat von den Umgängen nur mitbekommen, dass der Vater kein Interesse an ihr hat....

 

Herr Bollmann hat L. im Februar 2013 einen Brief geschrieben, der inhaltlich nicht alters- und kindgerecht ist, im Gegenteil.....

 

Die ablehnende Haltung von L. zu einem Umgang, bzw. auch nur einem Kontakt in Form eines Briefes vom Vater zu halten, wird von L. stabil und zielorientiert formuliert und ist für die V nachvollziehbar.

Die Autonomie des kindlichen Willens ist möglicherweise eingeschränkt, doch wird der Wille von L. selbst als authentisch erlebt. Ein angeordneter Umgang, auch in Form von Briefen an L., würde von ihr als gegen ihren Willen wahrgenommen und würde negative Auswirkungen auf die Selbstwirksamkeitserwartung von L. haben.....

 

Die V emfiehlt weiterhin einen vollständigen Umgangsausschluss - auch in Briefform - bis zur Volljährigkeit von L...."

 

 

16.12.2015

Mit Schreiben vom 14.Dezember 2015 (Eingang am 16.12.15) übersendet das Gericht eine Stellungnahme der Verfahrensbeiständin (3 Seiten) vom 07.Dezember 2015 (Eingang bei Gericht per Fax am 10.12.15) und teilt mit:

 

"in der Familiensache betreffend das Kind

...,

ist beabsichtigt, ohne mündliche Anhörung der Beteiligten im Dezernatsweg zu entscheiden.Es besteht die Möglichkeit der Stellungnahme binnen 2 Wochen."

 

Ausblick:

Im Zusammenhang mit der Stellungnahme wird in Form von Großzitaten auf den Schriftsatz der Beiständin eingegangen und dem Familiengericht eine Überprüfung der Stellungnahme durch den bundesweit tätigen Verein gegen familienfeindliche Väterbenachteiligung -Väterwiderstand.de - zugeleitet.

 

03.12.2015

erneute Mail an das Gericht über das Kontaktformular:

 

"...die von Ihnen bestellte Beiständin teilte heute telefonisch mit, dass sie nicht bereit ist, mit dem Vater des Kindes ein persönliches Gespräch in seiner Wohnung zu führen.

 

Das Ansinnen des Führens eines (Alibi-)Telefonats wurde von mir abgelehnt, weil nur das direkte Gespräch der Erfüllung der zusätzlich übertragenen Aufgabe gerecht werden kann und der innerstädtische Weg - auch zum Vater und unter Vergütungsgesichtspunkten - zumutbar ist.

 

Ich rege an, meiner Tochter eine Beiständin zu bestellen die sich nicht als Telefonistin des Gerichts versteht und in der Sache bereits mehrfach positioniert hat. "

 

Mit Schreiben des Gerichts vom 27.11.2015 (erstellt am 30.11.2015) wird die Beiständin des Kindes Dipl.-Psych. Danquart um die Einreichung eines schriftlichen Berichts binnen 2 Wochen gebeten.

Folgende Mail wurde am 29.11.2015 über das Kontaktformular des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg versandt:

 

Sehr geehrte Richterin am Amtsgericht Frau Dr.Stephanie Wahsner!

 

In der seit Jahren anhängigen Familiensache betreffend der Regelung des Umgangs zwischen meiner Tochter und mir schrieb Ihnen Frau Iris Danquart zuletzt am 06.Juli 2015 zum Geschäftszeichen 133 F 7996/15 - Zitat - :

"Die V empfiehlt den Antrag des Vaters zurückzuweisen und einen Umgangsaussschluss bis zur Volljährigkeit zu beschließen."

 

In Kenntnis dieser Einstellung haben Sie, nur wenige Wochen später, mit unanfechtbaren Beschluss vom 18.10.2015 -133 F 16784/15 - meiner Tochter L. Frau Danquart erneut als Verfahrensbeistand bestellt und, wie bereits in vorherigen Verfahren (wort-und inhaltsgleich in der Beschlussformulierung) gem. § 158 Abs.4 Satz 3 FamFG, die zusätzliche Aufgabe übertragen, mit den Eltern Gespräche zu führen und an dem Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.

 

Obwohl die von Ihnen, werte Frau Richterin, Bestellte Beistandschaften berufsmäßig führt, scheinen Fehler bei der Wahrnahme der übertragenen Aufgabe offensichtlich die Regel zu sein.

 

Bis zum heutigen Tag hat die Beiständin das Gespräch mit mir nicht gesucht.

 

Das stellt nicht nur für meine minderjährige Tochter eine rechtsfehlerhafte Vertretung dar; aber vielleicht ist der Beiständin auch "nur" entfallen, dass der Begriff Eltern im Regelfall zwei Elternteile umfasst und das Lisa über Mutter und Vater verfügt.

 

Ich bitte Sie Einfluss darauf zu nehmen, dass die von Ihnen Bestellte ihre Aufgabe in dieser Familiensache endlich ordnungsgemäß und rechtskonform wahrnimmt.

 

Ich bin bereit die Beiständin meiner Tochter in der Wohnung in Berlin-Karow zu einem konfliktlösungsorientierten Gespräch zu empfangen.

 

Hochachtungsvoll

 

Gert Bollmann

 

 

Zitiert aus dem Beschluss der Richterin am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vom 23.11.2015 - 133 F 16784/15 -:

"...

Der Kindesmutter wird für das Verfahren für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwälte Wienandts und Stellbaum beigeordnet..."

 

Mein Kommentar:

Kein Kostenrisiko für die Mutter.(Die Kindesmutter ist wohl juristisch gesehen die Mutter des Kindes, so wie meine Frau die Kindestante des Sohnes ihrer Schwester ist.Klar? Na klar!)

Steuergelder für Anwälte.

So werden Konfliktlösungen verhindert.

 

Replik vom 09.November 2015

 

"In der genannten Familiensache

betreffend meine mdj.Tochter ...

rezensiere ich,

als willkürlich vom Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg grund- und menschenrechtswidrig entsorgter Vater eines nichtehelichen Kindes, die mir zur Kenntnis übersandten Schreiben des Vertreters des Jugendamtes vom 28.10.2015 und des von der Mutter beauftragten Anwalts vom 03.11.2015 wie folgt:

 

1.Der Schriftsatz des Angestellten ... ist die Fortsetzung kruder, kausal-und logikfreier Spekulations-fantasien mit denen die bisherige Beihilfe zur Entfremdung, eine der schlimmsten Formen des Kindesmissbrauchs, verschleiert und unter Verzicht von Empathie fortgesetzt werden soll.

Wenn der Angestellte des Jugendamtes ernsthaft versuchen wollte, qualifiziert, ideologie- und gesinnungsfrei und anerkennenswert tätig zu sein, müsste er zuvörderst auf Frechheiten, wie die unverschämte Unterstellung das der Vater sich nicht ernsthaft für das Kind interessiert, verzichten und sich eigenverantwortlich beim Außendienst des Ordnungsamtes bewerben um dort Abbitte zu leisten für sein jahrelanges frevelhaftes und meine Tochter nachhaltig schädigendes Verhalten indem er Berliner Parkanlagen von Unrat reinigt.

Wenn das in­s­ti­tu­ti­o­na­li­sie­rte mütterliche Wohlfühlprogramm keine Unterbrechung der Bachblütentherapie zulässt sollte alternativ die nachweisbare Übergabe der Briefe des Vaters an das Kind durch Mitarbeiter des Jugendamtes erwogen werden.

 

2.Der Schriftsatz des von der Mutter beauftragten anwaltlichen Sprachrohrs ist ein gewohnheitsmässig konfliktlösungsfeindliches Pamphlet dessen einziger Sinn in der Beantwortung der Frage, was ein Anwalt eigentlich in derartigen Verfahren zu suchen hat, besteht. Die Antwort lautet: nichts.

Mit den Interessen des Kindes hat der auftragsgemäße Parteivortrag nichts gemein.

Fehlende Sachkunde verbindet der Anwalt mit der Ankündigung weiteren Rechtsbruchs, der künftigen Zuwiderhandlung gegen das Wohlverhaltensgebot gem.Par. 1684 Abs.2 BGB.

Das ist fürwahr starker Tobak für ein "Organ der Rechtspflege".

 

3.Ich verbitte mir rechtswidrige, dilletantische und stümperhafte Belehrungen und Stellungnahmen aus derartigen Kreisen aufs Schärfste.

 

Bezugnehmend auf die dem Gericht seit Jahren bekannte rechtskonforme und (!) den kindlichen Interessen gerechte Position des Vaters und die rechtswidrigen Handlungen des anderen Elternteils und seiner Unterstützer kann unter Kostengesichtspunkten und der berechtigten Annahme, dass im Rahmen einer erneuten Anhörung keine Verhaltens- und äußerungsänderungen der Verfahrensbeteiligten und des Vertreters des Jugendamtes zu erwarten sind, auf diesen Gerichtstermin verzichtet werden und eine antragsgemäße Entscheidung im Dezernatsweg erfolgen, weil verfahrensrechtlich das Gericht von Amts wegen ermitteln muss und es insoweit nicht allein auf die Vorträge der Verfahrensbeteiligten ankommt.

 

Gert Bollmann"

 

04.11.2015

Die Mutter des Kindes hat einen Advokaten mit ihrer Vertretung bezüglich der Beantwortung der Frage, ob ein Vater seinem Kind schreiben darf, beauftragt.

Das ist rechtlich möglich....

 

 

08.11.2015

Dreistheit - Demaskierung - fachlicher Offenbarungseid

 

no comment

 

1.

 

Am 28.10.2015 schickte der Vertreter des Jugendamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin dem Familiengericht eine Stellungnahme:

(farbliche Hervorhebungen von sorgerechtapartheid.de)

 

"Es ist fraglich, ob L. mit ihrem Vater irgendwann in eine Auseinandersetzung gehen wird. Wenn sie es täte, müsste es aber freiwillig geschehen, um für sie von Nutzen zu sein. Die vom Kv dargelegte Haltung und Einordnung seines Konflikts in "größere" Zusammenhänge zeigt, dass er weiterhin sich selbst auf der richtigen Seite der Auseinandersetzung mit der Km und den Institutionen sieht, und dementsprechend verlangt, auf L. müsse eingewirkt werden, damit sie seine Briefe liest und beantwortet. Die von ihm reklamierten Interessen L.s an ihrem Vater sind in dem allgemeinen Sinn, dass ein Kind Vater und Mutter braucht, sicher richtig, berücksichtigen aber nicht die Person L.s mit ihrem Charakter, ihrem Willen und ihrer Lebensgeschichte. Der Kv verkennt, dass er mit seinere dogmatischen Sichtweise und Führung der Auseinandersetzung selbst in erheblichem Maß zu der ablehnenden Haltung L.s beigetragen hat. Wenn der Kv ernsthaft versuchen wollte, L. für sich zu interessieren und zu gewinnen, müsste er meines Erachtens zunächst die eigene Verantwortung an der verfahrenen Situation gegenüber L. übernehmen und benennen.

...

Ein "Hinwirken" der Km auf L. zur Beantwortung von Briefen des Kv würde deren Widerstand wohl eher noch verstärken. Es schiene mir unter den gegebenen Umständen auch nicht gerechtfertigt, die Km zu einer Beeinflussung L.s zu verpflichten..."

 

2.

 

Am 03.11.2015 beantragte der von der Mutter beauftragte Advokat die Zurückweisung des Antrages auf Gestattung des Briefschreibens, Verfahrenskostenhilfe für die Mutter und seine juristische Beihilfe:

 

"Die Kindesmutter kann und wird ihre Tochter weder dazu zwangsweise veranlassen, die häufig nicht kindgerechten Ausführungen ihres Vaters zu lesen, geschweige denn, diese zu beantworten.

...

Hinzu kommt, dass der Kindesvater nach wie vor bei seinen Schreiben, die er unaufgefordert und unerwünscht an seine Tochter richtet, nicht in der Lage ist, auch nur halbwegs angemessene Formulierungen zu wählen...."

 

3.

 

Jetzt wird "nur" noch ein von der Beiständin beschriebene Papier erwartet um das bewährte Trio infernale der Kindesentfremdung zu kompletieren.

 

Faksimile(Auszug) des Gerichtschreibens

"Das Thema lautet":

Darf ein Vater seiner Tochter monatlich einen Brief schreiben ?

Mit Beschluß des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 18.10.2015 wurde meiner Tochter, dem Adressaten künftiger Schreiben, erneut Frau Iris Danquart als Verfahrensbeiständin, die Beischaften berufsmäßig führt, mit der zusätzlichen Aufgabe gemäß § 158 Abs.4 S.3 FamFG, bestellt.

Damit ist das bisherige Trio aus Richterin,Beiständin und Jugendamtler wieder komplett.

 

Ich glaube, bevor ich eine Briefmarke kaufe wird eine weitere Rechnung der Beiständin über "schlappe" 500 Euronen bei Gericht eingereicht sein...

21.10.2015

 

 

 

 

Gert Bollmann

Straße

Berlin

07.Oktober 2015

 

 

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Richterin am AG Dr. Stephanie Wahsner

Hallesches Ufer 62

10963 Berlin

 

 

Ihr Zeichen: 133 F 7996/15

 

Antrag auf Änderung des o.a. Beschlusses vom 22.07.2015

 

In Abänderung des o.a. Beschlusses wird beantragt brieflichen Kontakt zwischen dem mdj. Kind Lisa und seinem Vater zuzulassen.Der Beschluss ist dahingehend abzuändern, dass ich meiner Tochter einmal pro Monat einen Brief schicken kann und die Mutter dem Kind diesen unverzüglich aushändigt und auf eine Beantwortung hinwirkt.

 

Begründung

 

Die Auffassung des Gerichts, wonach die vom Vater vorgeschlagene Anbahnung eines Umgangs durch Emailkontakte ausscheidet, entbehrt einer sachlichen Begründung, ist unverhältnismässig und stellt die Fortsetzung grund- und menschenrechtswidriger Gesinnungsjustiz gegen den Vater dar.

 

Insofern wird auf den Beschluss vom 13.Mai 2014 zum Az.: 133 F 14209/13 verwiesen.

Zitat:

"Auch Briefkontakte zwischen dem Kindesvater und Lisa sind als vorliegend nicht geeignete Form der Wiederanbahnung des Kontaktes zwischen den Kindern und ihrem Vater nicht zuzulassen." (Zitat Ende)

 

Der jahrelange, totale Ausschluss des Umgangsrechts gefährdet die Entwicklung des Kindes und manifestiert den Willen des Gerichts den Umgangskonflikt einer Lösung nicht zuzuführen.

 

Die jüngsten Auseinandersetzungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25.04.2015 zu 1 BvR 3326/14) wie auch des Kammergerichts (Beschluss vom 20.06.2015 zu 3 UF 159/12) mit der Frage des eigenen Willens von Kindern oder Jugendlichen für die Bedeutung des Kindeswohls und der Bedeutung des Elternrechts in Fragen des Umgangs sind rabulistischer Natur um ideologische Interessen durchzusetzen, weil die Annahme, dass eine Missachtung kindlichen Willens dessen seelisches Wohl gefährden würde, sich einzig auf die Ablehnung des Vaters bezieht jedoch nicht auf die Ablehnung eines Schulbesuchs oder anderer Willensbekundungen.

"Lisa lehnt jeden Kontakt mit ihrem Vater kategorisch ab." (Beschluss Seite 2,letzter Absatz unten)

 

Das jedoch durch dauerhaften und zwangsweise durchgesetzten Kontakt des Kindes mit dem Vater via Geldzahlungen der kindliche Wille gebrochen und seine kognitive Entwicklung geschädigt wird scheint indes unbeachtlich.

Letztlich steht die juristische Wirklichkeitskonstruktion mit der Annahme, dass das Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG einer Missachtung des Willens der Ablehnung eines Elternteils entgegensteht "auf den Kopf". Statt das indoktrinierte Kind durch gerichtliche Anordnung und Durchsetzung von Umgang aus seinem Loyalitätskonflikt zu befreien und das Recht "auf die Füsse zu stellen" wird der entfremdende Elternteil hofiert und die vom Kind geäußerte Meinung für seinen zweiten Missbrauch, diesmal von einer professionellen Helferindustrie, genutzt.

Insoweit ist davon auszugehen, dass die genannten Beschlüsse nicht nur grund- und menschenrechtswidrig sind sondern insbesondere auch der Resolution 2079 vom 02.10.2015 - Equality and shared parental responsibility: the role of fathers (Gleichheit und gemeinsame elterliche Verantwortung: die Rolle der Väter) - des Europarates, die - ein Novum- einstimmig angenommen wurde, entgegenstehen.

 

Das Familiengericht legt dem Vater die Nachdrücklichkeit seiner Bemühungen um die Wahrnahme des grundgesetzlich geschützten Elternrechts zum Nachteil aus und verweigert zugleich eine schriftliche "Bewährung" und künftige Beziehungspflege.

Dabei kann sich das Kind in der Ausschlussfrist von der Mutter lösen und durch den erlaubten Briefkontakt ein eigenständiges Interesse an dem Vater entwickeln.

Durch den brieflichen Kontakt kann dem Kind das fortwährende väterliche Interesse an ihm und seinem Wohlergehen aufgezeigt werden. Zudem ist nachvollziehbar davon auszugehen, dass bis zum 31.12.2016 die Persönlichkeitsentwicklung der Tochter soweit fortgeschritten ist, dass sie bis dahin eigenständiges Interesse am Vater haben könnte.

 

Das Familiengericht legt dem Vater die Nachdrücklichkeit seiner Bemühungen um die Wahrnahme des grundgesetzlich geschützten Elternrechts zum Nachteil aus und verweigert zugleich eine schriftliche "Bewährung" und künftige Beziehungspflege.

Dabei kann sich das Kind in der Ausschlussfrist von der Mutter lösen und durch den erlaubten Briefkontakt ein eigenständiges Interesse an dem Vater entwickeln.

Durch den brieflichen Kontakt kann dem Kind das fortwährende väterliche Interesse an ihm und seinem Wohlergehen aufgezeigt werden. Zudem ist nachvollziehbar davon auszugehen, dass bis zum 31.12.2016 die Persönlichkeitsentwicklung der Tochter soweit fortgeschritten ist, dass sie bis dahin eigenständiges Interesse am Vater haben könnte.

 

Eine gerichtliche Anordnung ist erforderlich, da der andere Elternteil die Kommunikation und Abrede mit dem Vater verweigert.

 

Der Antrag wird der Mutter und dem von ihr Bevollmächtigten vorab per Mail übersandt.

 

Den Abänderungsantrag stütze ich auf meinen Ehrenkodex und allgemein humanistische Moralvorstellungen sowie auch auf die Resolution 2079 (equality-and-shared-parental-responsibility-the-role-of.fathers) des Europarates vom 02.10.201 02.10.2015 (siehe u.a. hier: vaeter-ohne-rechte.at/wp-content/Europarat-Resolution-2079-equality-and-shared-parental-responsibility-the-role-of-fathers.pdf )

und in deutsch auf sorgerechtapartheid.de/apartheidpraxis.html unter dem Artikel "Die "Einschläge" kommen näher - auch wenn es nur Ohrfeigen aus Strasbourg sind" vom 03.10.15, in Verbindung mit dem Beschluss vom 25.04.2015 zum Az.1 BvR 3326/14 und dem Beschluss vom 03.08.2015 zum Az. des Brandenburgischen Oberlandesgerichts 13 UF 50/15 ).

 

Gert Bollmann