Contra

Sorge-

rechtapartheid

 

Die zwischen Vätern und Kindern praktizierte Apartheid,stellt wohl das größte Skandalon unserer wohlständigen Gesellschaft dar. (Raoul Schrott)

Seite zuletzt bearbeitet am

05.01.2016

Zitat

"...dass die Verfügungsklägerin identifizierbar ist anhand ihrer Initialen. Denn jeder der weiß, dass der namentlich auf der Internetseite "sorgerechtapartheid.de" ausgewiesene Beklagte der Vater der gemeinsamen Tochter L. der Parteien ist, kann sofort den Rückschluss ziehen wer mit " " gemeint ist, so dass der Verfügungsbeklagte dadurch höchst persönliche Bereiche der Verfügungsklägerin betreffen die elterliche Sorge und den Umgang mit der Tochter L. der Allgemeinheit öffentlicht macht..."

Urteil Amtsgericht Pankow/Weißensee vom 09.10.2014 zur Geschäftsnummer 102 C 1005/14

 

Kein Einzelfall.

 

Die Zensurmaschinerie läuft auf Hochtouren.

Die Angriffe auf die Pressefreiheit wachsen.

 

siehe hier: http://www.archeviva.com/archeviva-erhaelt-verbot-einen-nachruf-zu-veroeffentlichen/

und hier: http://justizalltag-justizskandale.info/?p=4478

zitierter Kommentar

Übertragen aus dem Netz

23. Juli 2015 um 9:44

RA. Thomas Saschenbrecker ….es kann einem niemand verbieten, einen Nachruf zu verfassen. Das postmortale Persönlichkeitsrecht soll es nicht dem Erben ermöglichen, die öffentliche Auseinandersetzung mit Leben und Werk des Verstorbenen zu kontrollieren oder gar zu steuern. Eine Rechtsverletzung kann nur nach sorgfältiger Abwägung angenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der in Anspruch Genommene für seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen kann. BGH, Urteil v. 05.10.2006, Az. I ZR 277/03

 

 

Artikel 5 Grundgesetz

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

 

Zensur findet statt

1.Die Forderung

2.Schriftverkehr zwischen einem Organ der Rechtspflege (Anwalt) und Sorgerecht-apartheid.de

3.Das gerichtliche Schaffen und die Entscheidung der ehrenswerten Amtsrichterin Keßeböhmer

4.Kommentar zum erstinstanzlichen Verfahren

5.Die Berufung und Berufungsrücknahme (Auszüge des Schriftverkehrs)

6.Kommentar zur Berufungszurücknahme

7.Schlußfolgerung und Ergänzung des Impressum

8.Anwaltsbewertung

9.Kostenforderung vom März 2015 und Schlichtungsverfahren (aktuell: Erwiderung vom

02.12.2015 auf Stellungnahme des Anwalts Bernhardi)

10.Schlichtungsentscheidung vom 17.Dezember 2015

 

zu 1.

Die Forderung:

Löschung der Homepage binnen drei Tagen

 

In Umsetzung der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 26.08.2014 zum Aktenzeichen 102 C 1005/14 wurden die Namen und die Kanzleianschrift der bevollmächtigten Anwälte anonymisiert.

In Umsetzung des Urteils des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 09.10.14 zum Aktenzeichen 102 C 1005/14 wurden die für die Beteiligte verwendeten Initialen entfernt.

 

 

 

 

Notar/RAe W., Berlin

 

Einschreiben/Rückschein

Herrn

 

Straße xx xx

Berlin

Berlin,den 15.05.2014

 

 

Y ./. B.

Homepage unter d.Bezeichnung ´Sorgerechtapartheid´

 

 

Sehr geehrter Herr B.,

 

hiermit zeigen wir an, dass uns Frau Y.Y. erneut mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat. Die Bevollmächtigung durch unsere Mandantin wird hiermit anwaltlich versichert.

 

Unsere Mandantin hat uns darauf hingewiesen, dass Sie unter der Bezeichnung `Sorgerechtapartheid` eine Homepage angelegt haben, in der Sie nicht nur persönliche und vertrauliche Daten Ihrer Tochter und der im Rahmen der geführten Verfahrensbeteiligten wiedergegeben haben, Sie haben darüber hinaus auch Fotos Ihrer Tochter ins Internet gestellt, wozu Sie nicht berechtigt sind.

 

Wir haben Sie hiermit aufzufordern, die Homepage binnen 3 Tagen vollständig zu löschen.

 

Sollte dies nicht geschehen, sind wir beauftragt, ohne weitere Korrespondenz die notwendigen gerichtlichen Schritte in die Wege zu leiten.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Rechtsanwalt S.

 

 

zu 2.

 

Gesendet: Freitag, 16.Mai 2014 um 16:56:55 Uhr

Von: "........" <............@web.de>

An: ra-xxxx@arcor.de

Betreff: 334/14 Y./B.

 

 

Ihr Schreiben vom 15.05.2014 (Schrift-Nr. imD7/2942-14)

Sehr geehrter Herr S.,

ich habe Sie hiermit aufzufordern die angeführte Vertretungsvollmacht zu übersenden.

Weiter bitte ich um Mitteilung auf welche rechtliche Grundlage sich Ihre Forderung zur vollständigen Löschung meiner Homepage Sorgerechtapartheid stützt. (http://sorgerechtapartheid.de/bilder.html )

Mit freundlichen Grüßen

 

 

..........

 

Herrn übersandt per E-Mail

Straße Nr.

 

Berlin

 

 

334/14 / w

Y. ./. B.

Schrift-Nr. muD2/3006-14

Berlin, den 04.06.2014

 

Y. ./. B.

Homepage unter d. Bezeichnung ´Sorgerechtapartheid´

 

 

Sehr geehrter Herr B.,

 

in obiger Angelegenheit übersenden wir in der Anlage eine Kopie der uns erteilten Vollmacht.

 

Die Ansprüche unserer Mandantschaft ergeben sich aus § 1004 BGB i.V.m. Art. 1 und Art. 2 GG.

 

Wir dürfen mitteilen, dass wir nunmehr erneut die notwendigen gerichtlichen Schritte eingeleitet haben, nachdem Sie Ihre Homepage nicht gelöscht haben.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Rechtsanwalt W.

 

Aw: 334/14 - Y../. B.

05.06.2014 um 17:44 Uhr

Von:

.........

An:

Kanzlei W.

 

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt W.,

 

auf die Löschung meiner homepage besteht kein Rechtsanspruch.

 

Soweit Ihre Mandantin rechtliche Einwände gegen einzelne Veröffentlichungen erhebt, mag sie konkret und substantiiert vortragen, durch welche Bilder und durch welche Textpassagen sie sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

............

 

 

 

übersandt per E-Mail

 

........., Straße .., Berlin

 

 

Notar/RAe W.

 

XXXXXXX

 

XXXXX Berlin 27.06.2014

 

 

Ihre Aufforderung vom 15.05.2014, erneuert am 04.06.2014, zur Löschung der Homepage Sorgerechtapartheid.de

 

Ihr Zeichen: 334/14/w

 

Y./.B.

 

Schrift-Nr. muD2/3006-14

 

 

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt W.,

 

 

auf mein Schreiben vom 05.06.2014 haben Sie bislang nicht geantwortet.

 

Ich gehe deswegen davon aus, dass sich das unsinnige Begehren Ihrer Mandantin hinsichtlich der Löschung meiner homepage erledigt hat.

 

 

Meine homepage ist die Reaktion auf den andauernden juristischen Missbrauch von kindlichen Opfern in Deutschland.

Ihrer Mandantin bleibt es (weiter) unbenommen auf die Gestaltung von Sorgerechtapartheid.de durch ihr Handeln als Mutter Einfluss zu nehmen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Hochachtungsvoll

 

..............

Auszüge

aus dem beim Familiengericht Pankow/Weißensee am 08.08.14 eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

 

"...

Namens und in Vollmacht der Antragstellerin beantragen wir,

 

wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, durch den Vorsitzenden allein, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben:

 

1)Es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR,......es zu unterlassen, auf der vom Antragsgegner betriebenen Internetseite "sorgerechtsapartheid.de" unter voller Namensnennung der Antragstellerin über die vor dem Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg mit der Antragstellerin geführten Verfahren .... zu berichten.

 

Es zu unterlassen,

 

Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsstellerin aus den vorbenannten Verfahren sowie gerichtliche Beschlüsse,Hinweise oder ähnliches in nicht anonymisierter Form zu veröffentlichen.

 

Es zu unterlassen,

 

eigene Schriftsätze,..., in nicht anonymisierter Form zu veröffentlichen.

 

Es zu unterlassen,

 

.... von der Antragstellerin nach § 1686 BGB erteilte Auskünfte zu veröffentlichen."

 

 

 

"Begründung:

.....

Der Antragsgegner verletzt durch die Veröffentlichung der Schriftstücke, die Inhalt der Gerichtsverfahren sind und damit verbunden mit der Bekanntgabe von persönlichen Daten und Angaben über die persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin.

 

Der Antragsteller verletzt durch seine Handlungen auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Persönlichkeitsrecht des gemeinsamen Kindes L....."

 

 

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

 

zu 3.

Stellungnahme von ...... für das Amtsgericht Pankow/Weißensee zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

 

..........

Straße ..

..... Berlin

17.08.2014

 

 

Amtsgericht Pankow/Weißensee

Abteilung für Familiensachen

13189 Berlin

 

 

Ihr Zeichen: 25 F 5355/14

Ihr Schreiben vom 12.08.2014

 

 

Sehr geehrte Frau Richterin am Amtsgericht O.,

 

für die in der Sache

 

Y../.B.

 

eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme bedanke ich mich.

 

Die örtliche und instanzielle Zuständigkeit des Familiengerichts erscheint mir nicht gegeben.

Die Verfügungsklägerin verfolgt zudem kein statthaftes Antragsziel.

 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen, da weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund bestehen. Der Verfügungsgrund ist nicht anzunehmen, da die Verfügungsklägerin seit der E-Mail vom 04.06.2014 einen so erheblichen Zeitraum zugewartet hat, dass ein ursprünglich bestehendes Eilbedürfnis hierdurch entfallen ist. Ein Verfügungsanspruch ist ebenfalls nicht gegeben, da durch Anonymisierung die Persönlichkeitsrechte der Verfügungsklägerin und des gemeinsamen Kindes L. nicht verletzt sind.

Zudem berichtet die Webseite ausnahmslos über Ehrverletzungen und familiengerichtliche Verfahren zu Lasten des Homepagebetreibers.

 

Das Thema der Reform der Familiengerichtsbarbeit steht in erheblichen Umfang im Licht der Öffentlichkeit und führt zu einer gesellschaftlichen Auseinandersetzung. Vor diesem Hintergrund besteht grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Darstellung der Tätigkeit der Justiz,ihrer Helfer und auch der Verfügungsklägerin.

Die Entfremdung des Kindes L. ist manifest.

Die Einleitung weiterer Gerichtsverfahren vermag das elterliche Versagen und die moralische Schuld nicht zu verschleiern.

Unstatthaft ist das Verlangen der Löschung der Webseite Sorgerechtapartheid.de wegen vermeintlich rechtswidriger Inhalte per einstweiliger Verfügung,weil der Anspruch nur im Hauptsacheverfahren, durch eine gewöhnliche Klage,erreicht werden kann.

 

Hochachtungsvoll

 

 

 

 

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Einstellung folgt

Einstellung hat sich mit Veröffentlichung des Urteils vom 09.10.14 erübrigt.

 

Amtsgericht Pankow/Weißensee

Einstweilige Verfügung

Beschluss

 

 

Geschäftsnummer: 102 C 1005/14

26.08.2014

............

Straße

....... Berlin 18.September 2014

Amtsgericht Pankow/Weißensee

Parkstr.71

13086 Berlin

 

 

Widerspruch gegen einstweilige Verfügung

in der Sache

 

Y. ./. B.

 

wird gegen die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 26.08.2014,

Aktenzeichen 102 C 1005/14 ,zugestellt am 09.09.2014,

 

Widerspruch eingelegt.

 

 

Es wird beantragt,

 

1. die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts umgehend aufzuheben,

2. der Antragstellerin die Kosten des Verfügungsverfahrens aufzugeben und

3. dem Verfügungsgegner Schadensersatz zuzusprechen.

 

 

Begründung:

 

Die Vorausetzungen der einstweiligen Verfügung liegen allein schon deswegen nicht vor, weil die Klägerin schon mit ihrem Antrag die Voraussetzungen nicht erfüllt.

Es liegt kein ordnungsgemäßer Verfügungsantrag vor, weil Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund eben nicht glaubhaft gemacht werden.

Die von der Verfügungsklägerin selbst vorgelegten Unterlagen bestätigen ihren Vorwurf und ihr Antragsbegehren nicht.

Die von ihr vorgelegten Unterlagen zeigen gerade, dass der Antragsgegner die Veröffentlichungen anonymisiert hatte.

 

Das Gericht hat damit die Verfügung widerrechtlich erlassen. Sie ist insoweit aufzuheben.

 

 

Die Anordnung der einstweiligen Verfügung ist von Anfang an ungerechtfertigt, so das Schadensersatzanspruch in Höhe von 300,00 EUR geltend gemacht wird.

 

Die Stellungnahme des Verfügungsgegners für das Familiengericht Pankow/ Weißensee vom 17.08.2014, Az.: 25 F 5355/14, wird zum Bestandteil der Begründung gemacht .

 

Auszug:

"Die Verfügungsklägerin verfolgt zudem kein statthaftes Antragsziel.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen, da weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund bestehen.

 

Der Verfügungsgrund ist nicht anzunehmen, da die Verfügungsklägerin seit der E-Mail vom 04.06.2014 einen so erheblichen Zeitraum zugewartet hat, dass ein ursprünglich bestehendes Eilbedürfnis hierdurch entfallen ist.

 

Ein Verfügungsanspruch ist ebenfalls nicht gegeben, da durch Anonymisierung die Persönlichkeitsrechte der Verfügungsklägerin und des gemeinsamen Kindes Lisa H. nicht verletzt sind.

 

Zudem berichtet die Webseite ausnahmslos über Ehrverletzungen und familiengerichtliche Verfahren zu Lasten des Homepagebetreibers.

 

Das Thema der Reform der Familiengerichtsbarkeit steht in erheblichen Umfang im Licht der Öffentlichkeit und führt zu einer gesellschaftlichen Auseinandersetzung. Vor diesem Hintergrund besteht grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Darstellung der Justiz, ihrer Helfer und auch der Verfügungsklägerin.

 

Unstatthaft ist das Verlangen der Löschung der Webseite Sorgerechtapartheid.de wegen vermeintlich rechtswidriger Inhalte per einstweiliger Verfügung, weil der Anspruch nur im Hauptsacheverfahren, durch eine gewöhnliche Klage, erreicht werden kann." (Auszug Ende)

 

1.)Die Verfügungsklägerin verfolgt kein statthaftes Antragsziel.

Bereits mit eingeschriebenen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten S. vom 15.05.2014 erhob sie gegenüber dem Verfügungsgegner die Forderung auf vollständige Löschung der Homepage binnen drei Tagen.

 

2.)Der Beschluss vom 26.08.2014 ist auch deshalb aufzuheben, weil kein Verfügungsgrund gegeben ist.

Die Frist für die Antragstellung auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung beträgt 1 Monat (vgl. LG Köln,Urteil vom 11.03.2011, Az.: 28 O 151/11). Diese Frist wurde von der Antragstellerin erheblich überschritten, so das das Vorliegen einer Dringlichkeit nicht zu vermuten ist.

Unabhängig irgendwelcher Fristen war sie zu keiner Zeit dadurch in ihren Rechten verletzt, dass sie - nicht anonymisiert - namentlich genannt wurde. Das geht auch aus den von ihr eingereichten Unterlagen nicht hervor und es gab zudem keinen Grund, künftige Persönlichkeitsrechtsverletzungen befürchten zu müssen (vorbeugender Unterlassungsanspruch).

 

3.)Ein Verfügungsanspruch ist nicht gegeben, weil von Anbeginn die Persönlichkeitsrechte der Klägerin und des gemeinsamen Kindes durch Anonymisierung gewahrt sind und zudem auf der Homepageseite "Das Buch" eine, über die Buchstaben Y.Y. hinausgehende Namensänderung angekündigt wurde.

Eine volle Namensnennung der Verfügungsklägerin ist auf der Homepage Sorgerechtapartheid.de nicht erfolgt.

Die im Impressum aufgezeigte Möglichkeit konkreter Benennung von Rechtsverstößen durch den Homepagebetreiber hat die Verfügungsklägerin zudem nicht wahrgenommen.

 

4.) Was die namentliche Benennung des Rechtsanwaltes betrifft, so wird auf die dazu gefestigte Rechtsprechung verwiesen.

Bei einer Interessenabwägung überwiegt das Veröffentlichungsinteresse dann, wenn sich der Verletzte lediglich geschäftlich äußert und nicht zu erwarten ist, dass ihm durch die Veröffentlichung seines Namens gravierende Nachteile entstehen. Dies ist hier der Fall. Die Öffentlichkeit hat dann ein Interesse an der namentlichen Benennung eines Rechtsanwaltes, wenn sich dieser vertretungsweise zu Themen äußert, die Gegenstand öffentlicher Diskussion sind, wie in familienrechtlichen Angelegenheiten, die das Umgangs- oder Sorgerecht betreffen.

 

Von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist, dass die Namensnennung des Rechtsanwaltes die Sozial- und Privatsphäre der Antragstellerin nicht betrifft und wenn überhaupt, von dem Rechtsanwalt im eigenen Namen hätte gerügt werden müssen.

 

 

.........

 

Mit richterlichen Hinweisen und der Frist zur Stellungnahme bis zum 29.09.2014 wurde die Ladung zur Güteverhandlung und zur mündlichen Verhandlung am 25.09.2014 zugestellt.

Termin: 02.10.2014

10.00 Uhr

2.OG/209

Verhandlungsort: Amtsgericht Pankow/Weißensee, Parkstr.71,13086 Berlin

 

Auszug aus dem Hinweis der Richterin am Amtsgericht Keßeböhmer:

Zitat:

"... Zudem weist das Gericht darauf hin, dass die Persönlichkeitsrechtsverletzung andauert durch die Veröffentlichungen auf der Internetseite und jedermann, der den Beklagten kennt, allein aufgrund seines Namens den Rückschluss ziehen kann, wer mit den genannten Initialen der Mutter gemeint ist, sofern er die Parteien kennt..."

(Zitat Ende)

 

=====================================================

 

2.Stellungnahme

 

.............. Straße Berlin 26.09.2014

 

 

 

Amtsgericht Pankow/Weißensee

13086 Berlin

 

 

Sehr geehrte Frau Richterin am AG Keßeböhmer!

 

In der Sache

 

Y. ./. B.

 

Ihr Zeichen: 102 C 1005/14

 

nehme ich zu Ihrem richterlichen Hinweis vom 22.09.14 wie folgt Stellung:

 

I.Die Schadensersatzforderung wird in einem späteren Verfahren geltend gemacht.

 

II.Der Hinweis auf eine andauernde Persönlichkeitsrechtsverletzung der Verfügungs-klägerin, weil jedermann der mich kennt, allein aufgrund meines Namens, den Rückschluss auf die Mutter meiner Tochter ziehen kann, geht fehl.

Mein Verwandten-und Bekanntenkreis weiß ohnehin wer die Mutter von Lisa ist und welche Schuld sie auf sich geladen hat.

Ob ich also bei dem vom Gericht angesprochenen Personenkreis von "der Mutter meines Kindes" spreche oder ihren vollen Namen nenne oder ihre Initialen verwende, ist demnach einerlei.

Gegenüber allen anderen redlichen und rechtschaffenden Menschen sind die Persönlichkeitsrechte der Mutter des gemeinsamen Kindes gewahrt, weil die Anfangsbuchstaben ihres Namens keine Rückschlüsse auf ihre Identität ermöglichen.

Die Anonymisierung des Namens des Homepagebetreibers im Impressum erscheint rechtlich ausgeschlossen.

Im Übrigen verweise ich auf meinen Kommentar auf http://sorgerechtapartheid.de/aktuelles.html vom 09.09.14,

wonach "Die von mir betriebene Internetseite () keine Mutter-an-den-Pranger-Funktion (hat)" und das Veröffentlichungsinteresse bzgl. der Praxis der Familiengerichtsbarkeit Vorrang besitzt.

 

III.Soweit Herr Anwalt W. in eigener Sache Persönlichkeitsrechtsverletzungen behauptet, wird beantragt, den Unterlassungsantrag zurückzuweisen.

Antragstellerin in diesem Verfahren ist die Mutter meines Kindes L., deren Antrag aus den bereits dargelegten Gründen aber ebenfalls zurückzuweisen ist.

 

Hochachtungsvoll

 

 

Diese Stellungnahme wird der Y. und dem Anwalt W. per E-Mail zur Kenntnis gegeben.

Anzumerken bleibt einzig:

 

Obwohl akribisch sämtliche Seiten meiner erst im Aufbau befindlichen Homepage für das Gericht kopiert wurden und der Wunsch auf Zensur und Maulkorbvergabe groß sein mag:

mit rechts hat die Homepage Sorgerechtapartheid.de nichts zu tun,

mit Grund-und Menschenrechtsverletzungen allerdings.

 

 

 

Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Pankow/Weißensee zum Geschäftszeichen 102 C 1005/14 vom 02.10.2014:

 

"... Die Verfügungsklägerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 26.08.2014 mit der Magabe (Schreibfehler im Original) zu bestätigen, dass es im Tenor zu 1) statt "sorgerechtsapartheid.de" richtig "sorgerechtapartheid.de" heißen muss und statt " unter voller Namensnennung der Antragstellerin" richtig " unter Nennung der Initialen der Antragstellerin und Bezeichnung der Antragsstellerin als Kindesmutter unter gleichzeitiger namentlicher Ausweisung des Antragsgegners als Kindesvater".

...

Der Verfügungsbeklagte bittet darum, nicht als Kindesvater bezeichnet zu werden, weil er dies als Beleidigung empfindet.

...

Am Schluss der Sitzung:

b.u.v.

Termin zur Verkündung einer Entscheidung, zu dem das Erscheinen der Parteien nicht erforderlich ist, wird anberaumt auf den

 

09.Oktober 2014, 9:05 Uhr, Saal 209 "

Auszug Ende

 

 

 

Leider kann der Termin von mir nicht wahrgenommen werden.

Dabei hat allein schon die Einhaltung der angegebenen Uhrzeit mein Interesse verdient.

Im Übrigen:

Vom Amtsgericht in der Parkstr.71 bin ich begeistert.Beeindruckende Architektur, super saniert (einzig der Fußbodenbelag aus Linoleum erscheint unpassend...)

 

 

 

Das Urteil des Amtsgerichts wurde auf der Seite "Dokumente" unter 3. in voller Länge eingestellt.

 

 

zu 4.

 

Dazu ein lesenswerter Kommentar unter:

http://www.xn--vterwiderstand-5hb.de/index.php/20-startseite/258-von-stuempern-und-dilettanten

zu 5.

 

Schriftverkehr Berufung (Auszüge)

 

5.1.

-----------------------------------------------------------------------------------------------------

Kopfbogen Rechtsanwalt

 

an

Landgericht Berlin

 

 

 

Berlin,den 10.11.2014

 

Berufung

 

In Sachen

 

1.des Herrn Gert Bollmann,xxx

 

Verfügungsbeklagter und Berufungskläger,

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt XX

 

gegen

 

2.die Frau YY

Verfügungsklägerin und Berufungsbeklagte,

 

-Prozessbevollmächtigter 1.Instanz:Rechtsanwalt YY

 

Aktenzeichen I.Instanz

Amtsgericht Pankow-Weißensee 102 C 1005/14

 

Beschwerwert: 1.500,00 €

 

lege ich namens und im Auftrag des Verfügungsbeklagten und Berufungsklägers gegen das am 09.10.2014 verkündete und am 13.10.2014 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Pankow-Weißensee - 102 C 1005/14 -

 

Berufung

 

ein.Anträge und Begründung erfolgen gesondert.

 

Abschrift des Urteils sowie beglaubigte und einfache Abschrift der Berufungsschrift anbei

 

(XX)

Rechtsanwalt & ARFL

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

 

5.2.

 

Kopfbogen Rechtsanwalt

 

an

Landgericht Berlin

 

Berlin, den 12.12.2014

 

In Sachen

Bollmann . / . YY

- 27 S 12/14 -

 

bitte ich wegen kurzzeitiger Arbeitsüberlastung um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.12.2014.

 

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

 

(XX)

Rechtsanwalt & ARFL

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------

5.3.

per Mail

XX <XX@gmail.com>

15.12.14

 

an mich

Sehr geehrter Herr Bollmann,

 

bitte finden Sie anliegend meinen Schriftsatz vom 12.12.2014 an das Landgericht Berlin.

 

Ich komme in den nächsten Tagen auf die Sache zurück.

 

Freundliche Grüße / Kind regards,

 

 

(XX)

Rechtsanwalt & Australian Registered Foreign Lawyer

 

-------------------------------------------------------------------------------

5.4.

 

Landgericht Berlin,ZK 27,10617 Berlin

Geschäftszeichen 27 S 12/14

Schreiben vom 16.12.2014 Dr.Hagemeister, Richter am Landgericht

 

In der Sache

Bollmann ./. YY

 

bestehen Bedenken gegen die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, da das angefochtene Urteil am 11.10.2014 zugestellt wurde, der Antrag aber erst am 12.12.2014 bei Gericht eingegangen ist (vgl.Zöller-Heßler,30.Auflage § 520 ZPO Rn.15,17). Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zehn Tagen gegeben.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

---------------------------------------------------------------------------------------------------

 

5.5

Kopfbogen Rechtsanwalt XX

 

an

Landgericht Berlin

 

...

ist das angefochtene Urteil am 11.10.2014 zugestellt worden. In der Berufungsschrift wurde der 13.10.2014 genannt, weil an diesem Tag die Fristen zu laufen begonnen haben. Daher ist nach hiesiger Auffassung die Berufungsbegründungsfrist am 13.12.2014 abgelaufen, so dass der Fristverlängerungsantrag vom 12.12.2014 rechtzeitig an demselben Tag bei Gericht eingegangen ist.Im Hinblick auf diese Unklarheit und wegen der andauernden Feiertage bitte ich nochmals um Verlängerung der nach hiesiger Auffassung heute ablaufenden Frist bis zum 12.01.2015.

 

------------------------------------------------------------------------------------------

5.6.

 

Landgericht Berlin,ZK 27,10617 Berlin

Mauck,Vorsitzender Richter am Landgericht

mit Schreiben vom 02.01.2015

 

an den Rechtsanwalt der Berufungsbeklagten ??

 

...

hat die Berufungsbegründungsfrist mit Zustellung des Urteils am 11.Oktober 2014 zu laufen begonnen und ist am 11.Dezember 2014 abgelaufen. Der Fristverlängerungsantrag ist erst am 12.Dezember 2014, also nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen, so dass eine Verlängerung nicht mehr möglich war (vgl. Zöller/Heßler,ZPO, 30.Aufl.,§ 520 Rdz.16a,23). Die Berufung ist daher als unzulässig zu verwerfen, falls sie nicht binnen einer Woche zurückgenommen wird.

 

 

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

5.7.

 

per Mail

9. Jan.15

 

an mich

Sehr geehrter Herr Bollmann,

 

Vielen Dank für Ihren Anruf. Da ich wegen einer Dienstreise in dieser Woche nicht in Berlin bin, werde ich mich am Montag bei Ihnen melden.

 

Freundliche Grüße /

Kind regards,

 

(XX)

Rechtsanwalt & Australian Registered Foreign Lawyer

 

XX Rechtsanwalt & ARFL

Gewerblicher Rechtsschutz | IT-Recht | Urheber- und Medienrecht

Competition Law | IP-Law | IT-Law | Media Law | Publishing Law

Berlin XXXX, XXX BERLIN, Germany

T +49 30 xxxxxxxxx | F +49 30 xxxxxxxx

Sydney Office 3 XXX Street,XXXX, Australia

XXX@anwalt.rak-berlin.de | www.XXX.com.au

 

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------

 

Es ist müssig darauf hinzuweisen, dass dem beauftragten Anwalt (fristgerecht) bereits schriftlich ausgearbeitete (d.h.: fertig formulierte) Vorschläge für die einzureichende Berufungsbegründung übersandt wurden und mehrfach auf die Einhaltung der Fristen gedrängt wurde.

---------------------------------------------------------------------------------------------------------

5.8.

 

Da schreibt am 02.01.2015 der Vorsitzende Richter am Landgericht Mauck an den Anwalt der Berufungsbeklagten und - schwupps- nimmt der Anwalt des Berufungsklägers "...aufgrund des gerichtlichen Hinweises.." (an die Gegenseite wohlgemerkt) am 12.01.2015 zurück.

Hiiilfe Juristen !!

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5.9.

per Mail

13. Jan. 15

 

an mich

 

Sehr geehrter Herr Bollmann,

 

bitte finden Sie die Anlagen!

 

Gegen eine vollständig (!) anonymisierten Veröffentlichung bestehen keine Bedenken. Sie sollten dann aber nicht nur keine Initialen der Gegenseite verwenden, sondern besser auch Ihren Namen nicht nennen:

 

Im Ergebnis ist es auch für Ihr begrüßenswertes Informationsinteresse besser so. Sie wollen doch die Öffentlichkeit sachgerecht informieren. Das ist eben auch sehr sehr wichtig und ein unbedingt zu unterstützendes Anliegen. Davon werden Sie durch das rechtskräftige Urteil keineswegs abgehalten. Ich bin der Ansicht, dass Namen (welche es auch immer sind) nur von der eigentlichen Wichtigkeit der Kindessache als solcher ablenken. Natürlich kann man „empört“ darüber sein, dass man seinen eigenen Namen im Zusammenhang mit den Initialen eines Anderen nicht nennen sollte. Aber dieses ist ein Scheinproblem. Wenn Sie sich darauf konzentrieren, verwässern Sie gewissermaßen Ihr eigentliches, viel wichtigeres Anliegen!

 

Freundliche Grüße / Kind regards,

 

 

(XX)

Rechtsanwalt & Australian Registered Foreign Lawyer

 

XX RECHTSANWALT & ARFL

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Berlin Office XXXstraße XX | XXXX BERLIN | Germany

T +49 30 xxxxxxxx | F +49 30 xxxxxxxx

Sydney Office XXXXX Street | XXXX | Australia

 

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was für ein "Spaß"...

"Sie sollten dann aber ..... besser auch Ihren Namen nicht nennen:"

 

der Mail war zudem noch ein Schreiben "meines teuren Anwalts" vom 13.Januar 2015 beigefügt:

 

5.10.

 

Sehr geehrter Herr Bollmann,

 

anliegend erhalten Sie Abschriften meiner Berufungszurücknahme vom 12.01.2015 und des mit dem Vorsitzenden geführten Schriftverkehrs (Schreiben vom 16. und 29.12.2014 sowie 02.01.2015). Danach hatte das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg, so dass ich es im Kosteninteresse zurückgenommen habe. Ich bitte die Fristversäumnis zu entschuldigen. Zugleich möchte ich darauf hinweisen, dass nach nochmaliger Durchsicht der Unterlagen eine Berufung nach hiesiger Ansicht auch in der Sache aussichtslos gewesen wäre:

 

1.Für eine Persönlichkeitsverletzung reicht es aus, dass die Person der Berufungsbeklagten unter Anführung der fraglichen Umstände nachvollziehbar auf Ihrer Webseite genannt worden ist. Eine volle Namensnennung war dafür nicht erforderlich, da die Initialien jedenfalls für Personen aus dem erweiterten Umfeld für eine eindeutige Identifizierung ausgereicht haben. Deshalb kommt es auf die von Ihnen veranlasste Änderung der Webseite nicht an, unabhängig davon ob eine Rechtzeitigkeit nachgewiesen werden kann oder nicht.

 

2.Insofern ist es leider auch unerheblich, dass die seinerzeitige Verfügungsklägerin zunächst falsch vorgetragen haben mag, entweder weil sie es nicht besser wußte oder weil sie Ihnen schaden wollte. Sie hat Ihren Vortrag - bezogen auf das hiesige Verfahren - mit oder ohne richterlichen Hinweis korrigiert.

 

3.Unproblematisch ist auch, dass das Ausgangsgericht auf einen sachgerechten Klageantrag hingewirkt hat. Es unterliegt nach meinen Informationen keinem Zweifel, dass der korrigierte Klageantrag sachgerecht gewesen ist und dem Interesse der Klägerin entsprochen hat. Es ist auch nicht ungewöhnlich und jedenfalls nicht unzulässig , dass ein Klageantrag in der (letzten) mündlichen Verhandlung noch abgeändert wird.

 

4.Die Länge des Verfügungsverfahrens beeinträchtigt nicht mehr die Eilbedürftigkeit der Sache, wenn diese erst einmal anhängig gemacht worden ist.

 

5.Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Sie eine Veröffentlichung stets gewissermaßen auf eigenes Risiko vornehmen, d.h. etwaige Unsicherheiten bei der Zulässigkeit gehen letztlich immer zu Lasten des vermeintlichen oder wirklichen "Störers". Dieser muss sich umfassend über die Rechtslage informieren und im Zweifelsfall eine Veröffentlichung besser unterlassen. Jedenfalls, und das ist die Quintessenz auch in diesem Fall, gehen solche Unklarheiten immer zu Lasten des "risikobehaftet" Publizierenden!

 

Ich bedauere Ihnen kein günstigeres Ergebnis mitteilen zu können und bitte nochmals die - wenn auch unerhebliche - Fristversäumnis zu entschuldigen. Dafür biete ich Ihnen an, auf das restliche Honorar zu verzichten und betrachte meine Kostenberechnung vom 01.12.2014 somit als ausgeglichen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

(XX)

Rechtsanwalt & ARFL

 

Einstellung Kostenrechnung folgt

 

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5.11.

per Mail

 

Gert Bollmann <XX@gmail.com>

13. Jan. 15

 

an XX

Ihr Zeichen:713/14 BE11 nb D1/6-15

Ihr Schreiben vom 13.Januar 2015

 

 

Sehr geehrter Herr Anwalt XX,

 

ich bedanke mich für die zeitlich überfällige Information.

 

Wenn die Rechtslage so ist, wie vom Landgericht dargestellt , dann hätten Sie sie kennen und beachten müssen.

 

Nun Kosten für ein Berufungsverfahren in Rechnung zu stellen, dass schon zum Zeitpunkt seiner Einreichung (die Fristversäumnis hat rückwirkende Konsequenzen!) nicht zulässig war, ist unredlich.

 

Ich fordere Sie deshalb auf, die Ihnen überwiesenen Beträge zurück zu überweisen und zwar unabhängig von den von Ihnen mit Schriftsatz vom 13.Januar prognostizierten Erfolgsaussichten auf die Sie hinzuweisen schon bei Einlegung der Berufungsschrift verpflichtet gewesen wären.

 

Der richterliche Hinweis bezieht sich im Übrigen einzig auf die Fristversäumnis.

 

Ich gehe davon aus, dass die Rücküberweisung bis zum 22.Januar 2015 erfolgt und teile vorsorglich meine Bankverbindung mit:

 

Hochachtungsvoll

 

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Fortsetzung folgt

 

 

zu 9.

Kostenforderung und Schlichtung

 

Wie meist zum Wochenende (diesmal am 17.04.2015) habe ich Post vom Amtsgericht Pankow/Weißensee erhalten.

Ich erhalte die Möglichkeit Einwendungen gegen die Kostenforderung binnen zehn Tagen vorzubringen. Toll! So funktioniert ein Rechtstaat - und dann erhält der Advokat sein/mein Geld und wird die Gerichtsvollzieherin in Gang setzen...

Ich glaube, man muss schon Mitglied dieser Zunft seinm um derart dreist Geld zu fordern ohne Leistung.Das das einstweilige Verfügungsverfahren aus "Berichtigungen und Korrekturen", Lug und Trug bestand, ist für Nichtjuristen deutlich erkennbar.

 

Termin für die Einreichung der

Unterlagen für die Schlichtung

bzgl.der "vergurkten" Berufung

ist der 29.April 2015

 

 

 

Bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

in 10179 Berlin ist das Schlichtungsverfahren

Bollmann ./. RA Bernhardi

unter dem Aktenzeichen 181/15 SE 11

anhängig.

 

Am 18.August 2015 übersandte die Schlichtungsstelle

(nach telefonischer Rücksprache mit der Kanzlei )

ihre Schreiben an den Rechtsanwalt vom 10.06. und

02.07.2015 (erneut) per Fax und bat um Stellungnahme bis zum 11.September 2015.

 

Die Frist zur Stellungnahme des Anwalts wurde verlängert bis zum 30.Oktober 2015.

 

Mit Fax vom 02.11.2015 nimmt RA Bernhardi zu dem Schlichtungsantrag Stellung, ohne zu erwähnen, dass die Berufungsbegründungsfrist zum Zeitpunkt des Eingangs seines Fristverlängerungsantrages beim Gericht bereits abgelaufen war .

Zitat:"Im Ergebnis kann ich nicht erkennen, dem Antragsteller etwas schuldig geblieben zu sein.Ich habe ihm im Gegenteil einen Teil meines Honorars erlassen. Eine Verantwortlichkeit für den von ihm behaupteten "Schaden", der lediglich in der zwangsläufigen Folge der Kostentragung für das von ihm selbst verlorene Ausgangsverfahren bzw. für die ebenfalls von ihm selbst zu verantwortende notwendige Gewinnung der Bearbeitungszeit für die Prüfung der Erfolgsaussichten besteht, lehne ich ab. Ich bitte daher, den Schlichtungsantrag als in der Sache nicht begründet zurückzuweisen."

 

Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft räumte mir die Möglichkeit zur Erwiderung bis zum 07.Dezember 2015 ein.

 

 

zu 6.

http://www.xn--vterwiderstand-5hb.de/index.php/20-startseite/294-von-privilegien-und-multiorganversagen

 

von Privilegien und Multiorganversagen

 

 

oder

 

... da wandte der Herr sein Antlitz von ihnen und weinte bitterlich!

 

 

 

 

als Fortsetzungsbeitrag zu "von Stümpern und Dilettanten"

 

Die Halbierung des Einwohner/Anwalt-Verhältnisses seit 1991, besser bekannt unter dem Begriff Anwaltsschwemme, führte, wegen Umsatzeinbußen pro Advokatenschädel nicht nur zu vermehrten Anwaltszwangs vor Gerichten sondern auch zur Zunahme der absoluten Zahl derer, die als Stümper, Dilettanten und Einheizer den schlechten Ruf dieser Branche "erarbeiten".

 

Ob nun von einem Anwaltszwang oder einem Anwaltserfordernis zu sprechen ist und ob ein solches überhaupt verfassungsgemäß ist, kann hier dahingestellt bleiben. Festzustellen bleibt allerdings, das diese Berufsbranche als anerkanntes "Organ der Rechtspflege" mit Privilegien ausgestattet ist und diese nutzt - ob nun als "guter" Anwalt oder als Brandstifter.

 

Wenn, nach Rosa Luxemburgs bekanntem Zitat, Freiheit immer die Freiheit des anders Denkenden ist, und die Freiheit die zum Privilegium, also Freiheit nur für die Anhänger eines Regimes wurde - keine Freiheit ist, dann stützt sich der sogenannte Rechtsstaat auf die Unfreiheit vieler.

 

Die Freiheit, sich ohne Rechtsanwalt vor dem Landgericht zu verteidigen, hat in Deutschland kein Bürger - auch dann nicht, wenn es in der Sache um offensichtlichen genderfeministischen Bullshit gekränkter Persönlichkeiten und honorarbedürftiger Advokaten geht.

 

Der willkürlich ausgewählte Delinquent - Mann und Vater - muss Geld zusammenkratzen und einen Rechtsanwalt zum "Sprachrohr" eigener Meinung machen. Das nennt sich Rechtsstaat oder Arbeitsbeschaffungsmaßnahme Anwaltsschwemme.

 

zum konkreten Fall:

 

Wider Erwarten schon nach einem knappen Dutzend Anfragen erfolgreich, konnte der für ein Berufungsverfahren notwendige Rechtskundige bevollmächtigt werden.

Die Honorarverhandlung war erfolgreich und aufgrund des beeindruckend wirkenden Kopfbogens und des im Internet verbreiteten Profils:

 

Rechtsanwalt & Australian Registered Foreign Lawyer

Rechtsanwaltskanzlei vornehmlich für Gewerblichen Rechtsschutz, IT-Recht, Urheber- und Medienrecht sowie Verwaltungsrecht

Fremdsprachen:

Französisch, Italienisch, Niederländisch, Russisch, Spanisch, Englisch

Rechtsgebiete:

Filmrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht, Medienrecht, Presserecht, Telekommunikationsrecht, Urheberrecht, Verlagsrecht, Australien, Internationales Kunstrecht

Spezialist für:

Geistiges Eigentum, Wettbewerbsrecht

 

machte sich langsam Optimismus breit dafür, der Zensur -denn um nichts anderes handelt es sich bei der einstweiligen Verfügung gegen Sorgerechtapartheid.de- erfolgreich und kostenabwehrend entgegenzutreten.

 

Die Praxis der Maulkorbverhängung (siehe jüngst u.a.:

http://www.vaeternotruf.de/informationsfreiheit.htm,

http://www.vaeternotruf.de/birgit-heyer.htm unter "Daumenschrauben für die Informationsfreiheit" und

http://www.gerechtigkeit-fuer-manfred-theissen.de/ )

und die willkürliche Aufbürdung von Kosten durch eine Pankower Amtsrichterin rechtfertigt das Einlegen der Berufung.

 

So weit, so gut.

 

Der mandatierte Anwalt wurde mit allen erforderlichen Details vertraut gemacht. Er wurde auf Fristen hingewiesen und war dann (für seinen Mandanten) lange Zeit nicht erreichbar.

 

Nach mehrfacher Sachstandsnachfrage und Telefonaten kam als Anlage zur Mail vom 13.Januar 2015 Folgendes:

"...anliegend erhalten Sie Abschriften meiner Berufungszurücknahme vom 12.01.2015 und des mit dem Vorsitzenden geführten Schriftverkehrs...Danach hatte das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg, so dass ich es im Kosteninteresse zurückgenommen habe..."

 

Stimmt das ?

 

Am 02.Januar 2015 schrieb der Vorsitzende Richter am Landgericht Michael Mauck, 27 S 12/14 :

"...in der Sache...

hat die Berufungsbegründungsfrist mit Zustellung des Urteils am 11.Oktober 2014 zu laufen begonnen und ist am 11.Dezember 2014 abgelaufen. Der Fristverlängerungsantrag ist erst am 12.Dezember 2014, also nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, eingegangen, so dass eine Verlängerung nicht mehr möglich war... Die Berufung ist daher als unzulässig zu verwerfen, falls sie nicht binnen einer Woche zurückgenommen wird."

 

Es ist eine der üblen Launen des Schicksals, Missratenes zu hofieren und "Organe der Rechtspflege" sind oftmals unkontrolliert wuchernde Krebsgeschwüre, die direkt zum Multiorganversagen bei den von der Jurisprudenz Gemolkenen und von der Freiheit des Selbstvertretens vor dem Landgericht Befreiten führt.

 

Zumindest ist klar: die DDR war kein Rechtsstaat.

 

Wie jetzt wohl die Schadensersatzpflicht gehandhabt wird ?

 

zu 7

 

Das Impressum wurde durch grundsätzliche Hinweise unter "Zensur" ergänzt.

zu 8

Meine Anwaltsbewertung

 

Unzuverlässig-unredlich-unseriös

 

Herr Bernhardi wird von mir nicht empfohlen.

 

Herr Bernhardi wurde in einem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die von mir betriebene Homepage http://sorgerechtapartheid.de/contra.html für das Berufungsverfahren bevollmächtigt.

 

Die Rechtslage bzgl. der Einhaltung von Fristen beachtete der Anwalt nicht, so dass die Berufung zurückgenommen werden musste.

 

Nun Kosten für ein Berufungsverfahren in Rechnung zu stellen, dass schon zum Zeitpunkt seiner Einreichung (die Fristversäumnis hat rückwirkende Konsequenzen!) nicht zulässig war, ist unredlich.

 

Die nachträglich prognostizierten negativen Erfolgsaussichten sind als Schutzbehauptungen zu werten, da auf sie hinzuweisen schon bei Einlegung der Berufungsfrist der Anwalt verpflichtet gewesen wäre.

 

Die anwaltliche Erreichbarkeit ist schlecht.Nach der Mitteilung der Fristversäumnis scheint Herr Bernhardi im Outback verschollen.

 

(Zunächst)wird die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft von mir angerufen.

 

01.02.2015

Erwiderung vom 01.12.2015

"...

Ich lasse mich wie folgt ein:

 

Anwalt Bernhardi scheint Gefallen an Fristverlängerungen zu haben.

Auch bei der Schlichtungsstelle ist es ihm nicht gelungen Termine einzuhalten.

Das ist ein Hinweis darauf, dass er Termine immer erst in letzter Minute wahrnimmt und schon deswegen die Risiken zu tragen hat.

 

Ob in dem strittigen Fall das eingelegte Rechtsmittel Aussichten auf Erfolg gehabt hätte oder nicht, ändert nichts daran, dass er die Folgen seiner verschuldeten Fristversäumnis zu tragen hat.

 

(Ich verweise auf den Schriftverkehr mit dem Richter am Landgericht Mauck. Herr Bernhardi ließ diese richterlichen Hinweise, die für das Schlichtungsverfahren entscheidungsbeachtlich sind, in seinem Schreiben vom 02.11.2015 bedauerlicherweise unerwähnt.)

 

Ein Gerichtsverfahren endet nicht immer mit dem eingelegten Rechtsmittel, sodass sich darauf zu berufen, seine Erfolgsaussichten wären nicht hinreichend, immer auch ein Blick in die Glaskugel bedeutet.

Es kam auch schon vor, dass trotz der Zurückweisung eines Rechtsmittels durch das OLG, selbiges aufgrund einer Gegenvorstellung (kein formelles Rechtsmittel!) seinen Beschluss noch einmal geändert hat.

 

Wenn der RA aber schon meint, das eingelegte Rechtsmittel hätte keine Erfolgsaussichten gehabt, dann kann er sich nicht darauf berufen, dass die Zeit zwischen Einlegung der Berufung und seiner Begründung zu kurz gewesen sei. Eine summarische Prüfung hinsichtlich der materiellen Rechtslage ist ihm immer möglich.

Das hat er absprachewidrig unterlassen.

Ich denke: Herr RA Bernhardi kommt einfach - wie wieder hier im Schlichtungsverfahren - seinen Sorgfaltspflichten gegenüber der Beachtung seiner Termine nicht genügend nach.

 

Er hat das Verfahren "vergeigt" und hat darüber hinaus auch noch rechtsirrtümlich angenommen, die Rücknahmefrist eingehalten zu haben.

Das Gericht hat's ihm doch erklärt!

 

Wer sich zum Nachteil seines Mandanten solche Fehler erlaubt, kann sich dafür nicht auch noch entlohnen lassen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

zu 10.

Warum wundert mich diese Entscheidung nicht ?!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Begriff Schlichtung und Schlichtungsstelle mag einen Geprellten heiter stimmen, gibt es doch eine Chance einen Streit durch eine neutrale Instanz mittels Kompromiss beizulegen.

Der Anflug von Erleichterung verfliegt allerdings im Hinblick auf die Arbeitsweise der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft Berlin sofort oder mit Zitat aus der Google-Bewertung von Nevaeh Snow gesprochen:

"Meines Erachtens kann man sich die Mühe hier sparen. Die Schlichtung gestaltete sich als sehr ärgerlich, zeitaufwendig und insgesamt betrachtet war sie für mich leider eher kontraproduktiv.

....

Nicht so schön, wenn man zuvor schon vom Anwalt auf den Arm genommen und nicht richtig vertreten wurde-..."

 

Das Anrufen der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft ist so sinnreich wie die Paginierung von Aktenseiten vor Übergabe an den Reißwolf.

Bei stetig wechselnden Bearbeitern und dem Hin-und Herschicken von Mails benötigte die Schlichtungsstelle fast ein Jahr bis zur Feststellung die weitere Schlichtung abzulehnen.

Naja, warum sollte auch Quatsch nicht quätscher gemacht werden wenn der Entscheider/Schlichter sich die Auffassung der Richterin der 1.Instanz zu eigen macht, diese falsch wiedergibt und meint die Berufung wäre auch bei rechtzeitiger Begründung nicht erfolgreich gewesen.

Schön, wenn ein Schlichter meint er wäre Richter am Landgericht.

Dabei ging es nicht um die Spekulation zum Ausgang der Berufung sondern um das anwaltliche Versäumnis die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten zu haben.

Natürlich fällt es mir schwer hier den Satz von der Krähe die der anderen kein Auge aushackt nicht zu nutzen.

Ich weiß nicht, wie Schlichtungen geführt werden beim Streit von Kollegen untereinander, also Advokat gegen Advokat.

Für die Durchführung einer neutralen Schlichtung eines Streits zwischen einem Standeskollegen der Schlichter und einem Nichtjuristen ist diese Stelle offenbar ungeeignet und unwillig.Dort besteht zwar die Fähigkeit des Lesens, jedoch nicht des Lesens von Schreiben juristischer Laien.Die gewohnheitsmäßige Überheblichkeit von Juristen...?

 

 

Die Ablehnung der Schlichtungsstelle ist so wie geschehen zulässig und nicht angreifbar.

Kein deutscher Bürger, ob dick oder dünn, klug oder gelehrt, hat das Recht sich selbst vor einem Land-bzw.Oberlandesgericht zu vertreten.Er muss einen (rechts-)kundigen und zugelassenen Advokaten mieten.

Was einem Laien nicht passiert - ist folgenlos für Rabulistiker.

Und so hat "mein" Rechtsanwalt Bernhardi eine Entscheidung durch die Berufungsinstanz vergeigt und entzieht sich mit Unterstützung von Standeskollegen der Verantwortung.

Punkt und Ausrufezeichen und ein Pfui-Deibel.

Das Berufungsgericht hat nämlich nur die Sachurteilsvoraussetzungen geprüft und nicht die materielle Rechtslage.

 

Wenn ein Rechtsanwalt (kein Laie!) dummes Zeug beantragt, nämlich eine Unterlassung die sich auf eine Veröffentlichung bezieht, die so gar nicht existiert, dann ist sie abzuweisen.

 

Beispiel:

-Unterlassen Sie es, meine Mandantin bei voller Namensnennung auf der Homepage zu nennen.

-O.K. - das habe ich bisher nicht gemacht und werde es auch künftig nicht tun.Ich benutze stattdessen die Initialien!

 

Das angerufene Amtsgericht Pankow/Weißensee beschließt dann auch noch antragsgemäß "bei Androhung von Strafe, die Namensveröffentlichung zu unterlassen".

 

Der Rechtsanwalt der Frau die nicht mit Namen genannt werden will hat etwas zu unterlassen beantragt, was nicht getan wurde und so die Kosten für ein Hauptsacheverfahren veranlasst. Dass die Richtern am Amtsgericht Keßeböhmer seinen Antrag ergänzend auslegt, weil auch die Verwendung der Initialien persönlichkeitsrechtsverletzend sei, dürfte unzulässig sein.

 

Fazit:

Wenn Juristen Unfug treiben ist kein Rechtsinterpret willens korrigierend zu handeln -

und da wäre ich doch bei dem Satz von den Krähen gelandet.

 

"Wir haben Unmengen von Juristen, und ein Justizsystem, das nicht auf Recht, sondern auf die Ernährung dieser Juristen ausgelegt ist, und dazu eine Steuerung der Justiz über Politik und Hochschulen, die die Basis für immer absurdere Spitzfindigkeiten und fraktale Verästelungen ist." (Zitat:Hadmut Danisch,Ende des Rechtsstaates,04.01.16)