http://sciencefiles.org/2014/05/12/bananerepublik/).
Natürlich fallen fernab deutscher Befindlichkeiten nicht nur Reissäcke um.
Vielfach erleiden Menschen tagtäglich in kriegerischen Auseinandersetzungen einen gewaltsamen Tod, werden Kinder von Granaten und Bomben, von Waffen, die hier produziert wurden, zerrissen.
Was ist dagegen schon das unprofessionelle, kindeswohlfeindliche Handeln deutscher Familienrichter ?
Es ist und bleibt ein Verbrechen,
auch wenn im Strafgesetzbuch der Straftatbestand der Elternentfremdung, als psychischer Kindesmissbrauch, noch keinen Eingang fand.
Das Trauma des Erleidens des Vaterverlustes und die dauerhafte "Einweisung" des Kindes in den Haushalt einer indoktrinierenden Mutter - in der Berliner Familiengerichtsbarkeit scheint kein Paradigmenwechsel in Sicht.
Grüße übers Internet - auch wenn sie jetzt nicht "zugestellt" werden - sie sind für die Zukunft gespeichert...
(Was Juristinnen und Schwägerinnen derzeit, u.a. auch zum Sorgerecht,verlauten lassen lässt auch für die Zukunft kindeswohlferne- und feindliche, väterentsorgende Beschlüsse erwarten ...
http://www.wgvdl.com/forum3/index.php?id=45322
http://www.das-maennermagazin.com/blog/leutnant-dino-bei-maischberger )
Papa Gert
Berlin, 16.September 2014
zugestellt am 09.September 2014 (kein Freitag)
Auszug:
"...
gegen
den Herrn
Straße xxxxxxxx, xxxxx Berlin
Antragsgegner
wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, gemäß §§ 935 ff.,91 ZPO i.V.m. § 1004 BGB analog und aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift vom 8.8.14, weil bereits die einmalige Verletzung des Persönlichkeitsrechts inklusiv des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung die Wiederholungsgefahr indiziert, so dass die Eilbedürftigkeit zu bejahen ist, angeordnet:
1.Dem Antraggegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,
a) auf der vom Antragsgegner betriebenen Internetseite "sorgerechtsapartheid.de" unter voller Namensnennung der Antragstellerin über die vor dem Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg mit der Antragstellerin geführten Verfahren betreffend den Umgang mit der gemeinsamen Tochter L und betreffend die vor dem Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg bezüglich der gemeinsamen Tochter L. geführten Verfahren ( Aktenzeichen: 133 F 5076/13, 133 F 14209/13, 133 F 21302/09, 133 F 21963/12, 14 UF 186/12, 19 UF 120/13 ) betreffend die elterliche Sorge zu berichten;
b)...;
c)...;
d).... " (Auszug Ende.Der gesamte Beschluss wird auf der Seite "Bilder" eingestellt.Bitte hier nach unten scrollen.)
Kommentar:
Eine Internetseite mit dem Namen "Sorgerechtsapartheid.de" wird von mir nicht betrieben.
Die einstweilige Verfügung ist die Fortsetzung der sorgerechtlichen Diskriminierung mit anderen (rechtlichen) Mitteln.
Es ist der Versuch der Entfremdungstäterin sich mit Blick auf die Zukunft als Opfer zu inszenieren und die väterlichen Bemühungen für das Wohlergehen des gemeinsamen Kindes zu diskreditieren.
Seit zehn Jahren obsiegt die getrennterziehende Mutter in sämtlichen familiengerichtlichen Verfahren betreffend Umgang und elterlicher Sorge.
Dafür kann sie letztlich nix.
Sie ist nützlich.
Mütter-und genderideologisch
und,
ihr Handeln sichert Arbeitsplätze und Honorare.
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung von Anwälten (für die Mutter) ist routinierte Praxis der Familiengerichtsbarkeit.Partielle mütterliche Erziehungsunfähigkeit stellt keinen Hinderungsgrund dar.
Mit anwaltlicher Beihilfe nutzte der Wohnelternteil das Gewaltschutzgesetz, war mit Strafanzeigen wegen gefühlter Ehrverletzungen erfolgreich.
Die Mutter des gemeinsamen Kindes sperrte mein Konto und pfändet Teile des Gehaltes.
Beschwerden beim gemeinsamen Arbeitgeber führten zu meiner mehrfachen Versetzung.
Gerichtsvollzieher und Mitarbeiterinnen der Kosteneinziehungsstelle der Justiz (was für ein feines Wort für Justizkasse) "jagen" mich.
Meine nichtehelicheTochter hasst mich.
Bereits in jungen Jahren musste sie das Trauma des Vaterverlustes erleiden.
Das Eltern-Entfremdungssyndrom (Parental Alienation Syndrome PAS) ist auch heute noch eine an vielen deutschen Familiengerichten unbekannte oder geleugnete psychische Erkrankung bei Kindern, wenn sie gegen den nicht betreuenden Elternteil instrumentalisiert werden.
Indoktrination und Entfremdung des gemeinsamen Kindes - eine vorliegend rundum gelungene Erfolgsgeschichte.
Manch Kreidekreismutter feiert derartige Erfolge bei der Sicherung des Eigentums Kind und lacht sich fast tot bei dem Gedanken wie einfach es ist Roben zu bespaßen und vorzuführen.
Sie hat das Kind - zahlen muss er.
Das Kind als Antidepressivum und lebenssinnstiftendes Subjekt für Narzisstinnen?
Frauen als das friedfertigere und bessere Geschlecht ?
Nun scheint es jedoch so, als hätte das dauerhafte Ausspielen der Trumpfkarte "Opferabo getrennterziehende Mutter" ein bissel den Blick versperrt .
Die von mir betriebene Internetseite hat keine Mutter-an-den-Pranger-Funktion obwohl Kreidekreismütter aufgrund der massiven Förderung durch Justiz und professionelle Familienzerstörer nicht zu den seltenen Spezies gehören .
Im Elternkonflikt ist die Mutter zwar eine der streitauslösenden Personen - doch im weiteren Verfahren nur "Beiwerk und Mittel" der Familiengerichtsbarkeit und ihrer Helfer, keineswegs Hauptperson.
Bereits aus diesem Grund wurde der volle Name der Mutter nicht genannt.
Sorgerechtapartheid.de ist keine Abrechnung mit der Mutter der gemeinsamen Tochter.
Sorgerechtapartheid.de prangert ein unmenschliches System an das Eltern (meist Väter) selektiert, Kinder gewaltsam von Eltern trennt und psychisch missbraucht.
Die vom Anwalt der Mutter selbst vorgelegten Unterlagen (Kopien der Internetseite Sorgerechtapartheid.de vom 08.08.14) bestätigen den Vorwurf und das Antragsbegehren nicht. Die vorgelegten Unterlagen zeigen gerade, dass die Veröffentlichungen betreffend Mutter und Kind (der Zielsetzung der Homepage entsprechend) anonymisiert sind und zudem auf der Seite "Das Buch" geänderte Namen angekündigt sind. Ergänzend bleibt der Hinweis auf das Impressum.
Tja, und obwohl noch nicht Ostern ist:
Meine Suche nach einer vollen Namensnennung war bislang nicht erfolgreich.
Schade, dass ich meine Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht für erweiterte väterliche Betreuungsobliegenheiten für das gemeinsamen Kindes nutzen kann und stattdessen erneut mit Gerichtsverfahren belastet werde, sich die Fertigstellung der Homepage und des Buches "...herausgekegelt." etwas verzögern kann....
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Liebe Leser dieser Seite!
Solltet Ihr eine Klarnamennennung der Mutter, sie heißt.. ach sorry!, finden, teilt mir das bitte unter papagert@web.de mit.
Danke!
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
"behutsamer"" Kindesmissbrauch ?
Das Unwort des Jahrzehnts?
Eigentlich erhalte ich gern Post.
Es gibt Post die Mann (und Frau) vergeblich erwarten.
Es gibt Post die man nicht braucht.
Und es gibt Post die man nicht vergißt, weil sie den Zeitgeist verkörpert und Kultstatus erlangt.
Zu den aussichtslosen Erwartungen gehören zweifelsfrei Antworten, Stellungnahmen und ernsthafte Auseinandersetzungen der aktiven Familiengerichtsbarkeit auf offene Briefe entsorgter Väter in denen diese "ihre" Richterinnen mit kontroversen Aussagen, Unwahrheiten und dem Leid der Kinder konfrontieren.
Die Post, die man nicht braucht, kommt erfahrungsgemäß stets zum Wochenende. Auch ein Aufkleber "keine Werbung" vermag einen Briefkasten vor dem Füttern mit Gerichtspost nicht zu bewahren.Zuletzt machte ich diese Erfahrung mit der Zustellung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
(Für Interessenten habe ich den Inhalt dieser Postsendung auf der Seite "Bilder" dargestellt.
Mit dem Ende der DDR haben sich naturgemäß Zensurwünsche nicht in Luft aufgelöst.Und über die einzig motivationsfördernde, von den Organen der Rechtspflege organisierte "Krötenwanderung" - der Geldtransfer in anwaltliche Börsen - brauche ich mich hier nicht einzulassen.)
Gestern fand ich in meinem Postfach eine Mail die sicher als unvergeßlich einzustufen ist.
Sie befasst sich mit dem Thema dieser Homepage und scheint Kultstatus erlangen zu wollen.
Unter der Überschrift Neues Sorgerecht wird nur "behutsam" umgesetzt berichtet der Verein Väteraufbruch für Kinder von einem ersten Erfahrungsaustausch über die Neuregelung für nichteheliche Väter zur Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts vom 19.06.2013.
Zutreffend wird festgestellt, dass die Sorgerechtsreform des vergangenen Jahres nicht im Einklang mit dem Grundgesetz steht.Was nun allerdings die "behutsame" Umsetzung einer Grundrechtswidrigkeit durch Richter und ihre Helfer darstellt mag jeder Aufgeweckte selbst beurteilen.
Während in "meinem" Fall die geeinte schwarze Phalanx und die von ihr finanziell abhängigen Professionen weiter ungestört und gewohnheitsmässig Menschenrechtsverletzungen begehen, ich verweise auf die von mir veröffentlichten familiengerichtlichen Umgangs-und Sorgerechtsbeschlüsse allein der letzten 15 Monate und die Zensurattacke gegen Sorgerechtapartheid.de, scheint der deutschlandweit mitgliederstärkste Väterverein die jetzige Generation entfremdeter Kinder und entsorgter Väter bereits abgeschrieben zu haben, indem er handzahm um eine "wissenschaftliche Begleitforschung" bittet.
Eine wissenschaftliche Begleitforschung zu Grundrechtsverletzungen statt Schluß mit dem Spuk?
Als entsorgter Vater eines entfremdeten Kindes bleibt mir die zynische Frage:
Was ist der Unterschied zwischen dem familiengerichtlich angeordneten Missbrauch meiner Tochter vor dem Mai 2013 und danach? Gibt es heute etwa einen "behutsamen Kindesmissbrauch"?
03.September 2014
Zum Artikel:
http://www.vaeteraufbruch.de/index.php?id=42&tx_ttnews[tt_news]=17039
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Anmerkung in eigener Sache:
Durch irgendwelche technischen oder meine Fehler wurde ein Großteil der Homepage Sorgerechtapartheid.de gelöscht bzw.überschrieben.In den nächsten Tagen werde ich versuchen dies zu beheben.Zum Glück hat der Bevollmächtigte der Mutter der gemeinsamen Tochter im Rahmen der Antragstellung auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sämtliche Seiten kopiert, sodass eine Wiederherstellung problemlos möglich sein sollte.
G.B.
Glücks-
momente
Während Berliner Apartheidrichter meine mdj.
nichteheliche Tochter isolieren und größten
seelischen Schaden zufügen,
mich als Vater würdelos entsorgen,
sich vor der Kreidekreismutter in reaktionärer
Ideologie suhlen und sich immer weiter von
natürlichen Lebensbezügen entfernen,
geht das Leben im advokatenfreien
Bereich der Familie mit freudigen
Ereignissen unbeschwert
weiter.
Im Abstand nur weniger Wochen machten meine beiden ehelichen Töchter meine Frau und mich erneut zu glückliche Großeltern.
Nach "doppelten" Kaiserschnitt, Bangen und Hoffen: beide Kinder gesund, beide Mütter wohlauf, beide Väter stolz,
- na, und erst die Omas und Opas....
ALLEN KINDERN BEIDE ELTERN
dieses Glück soll euch, Maggie und Ayse,
dauerhaft erhalten bleiben.
Auf ein langes und glückliches Leben.
Juni/Juli 2014
Post vom Familiengericht
Eine offene Antwort auf einen offenen Brief ?
Wohl kaum !
Dafür aber eine Geschwindigkeit (erstellt bereits einen - ! -Tag nach Übersendung des offenen Briefes) die nicht einmal das Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen fordert.
Wäre das doch auch in Umgangs-und Sorgerechtsverfahren der Fall...
"Sehr geehrter Herr ....,
in der Familiensache betreffend das Kind
L.,
wird auf Ihre E-Mail vom 22.06.2014 an den Dienst-Account der Richterin darauf hingewiesen, dass diese keine offizielle Anschrift für Verfahrensschriftsätze der Beteiligten ist. Sie werden gebeten, weiteren Schriftverkehr an diesen Account zu unterlassen. Eventuelle weiterer Schriftverkehr dorthin wird gelöscht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wahsner
Richterin am Amtsgericht
Beglaubigt
Malewski
Justizbeschäftigte "
(Zitat Ende. Ausdruck,Grammatik und Rechtschreibung wie im Brief, gewohnheitsmäßig keine Unterschrift der Richterin)
Offener Brief an die Richterin am Amtsgericht Dr.Stephanie Wahsner u.a..
veröffentlicht auf der Seite Dokumente
Berlin,im Juni 2014
29.Mai 2014
Himmelfahrt
meiner tochter
verboten
boykottiert
zensiert
ausgeschlossen
entfremdet
entsorgt
diskriminiert, stigmatisiert, kriminalisiert
belogen
beleidigt
verleumdet
entrechtet
abgezockt und gejagt
willkür und schikane der schwarzen pest ausgesetzt
bin ich immer noch und künftig
zuverlässig und verantwortungsvoll
in liebe
für dich, mein kind, präsent und da
dein vater - dein anderer Elternteil
26.Mai 2014
Es ist nicht so, dass mich Berliner Familienrichterinnen noch überraschen können.
Eine weitere Begriffsprägung, angelehnt an den des Buskeismus, ist bei "meiner" Richterin jedoch (noch) nicht angezeigt.
In dem seit August 2013 anhängigen Umgangsverfahren, welches die Vertretungsrichterin am LG Wiebcke Hückstädt-Sourial erfolgreich verschleppt hat, entschied Frau Richterin am AG Dr. Wahsner nun doch relativ zügig.
Nicht etwa das sie konfliktlösungsfördernd tätig wurde - das hätte wahrlich noch gedauert.
(Ich verweise nur auf das vorhergehende, sich drei Jahre hinschleppende Entfremdungsverfahren -133 F 21302/09 - in dem das Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen vollendet karikiert wurde...siehe Seite Historie)
Aber wenn das Kind zur Ruhe kommen soll...und der Vater stört...dann wird schon mal der Sachverhalt passend gemacht und getrickst.
Die Juristenprosa erscheint klug und zeitgemäß, ist allerdings verquast und holprig in Logik und Begründung.
Im Wesen ist sie altbacken und gewohnheitsmässig reaktionär und das (erneute) Verbot der Beziehungspflege bis zum 31.Mai 2015 (warum nicht bis zum 18.Geburtstag??) ist zugleich eine von Arroganz und Machtmissbrauch geprägte Bankrotterklärung der Roben und ihrer schmarotzenden Helfer.
Ein Triumph des (Kindes-)Willens ? Sicher nicht !
Das Anbeten der Meinungsäußerung eines indoktrinierten Kindes und die ihm auferlegte Entscheidung der Selektion eines Elternteils ist für mich eine besonders perfide Form des Missbrauchs Minderjähriger.
Bei der Schulpflicht,beim Nikotin-und Alkoholverbot, beim Verbot des Surfens auf S-Bahnen und des nächtlichen Herumtreibens,bei der Einhaltung der Straßenverkehrsordnung und vieler anderer gesellschaftlicher Normen wird das Persönlichkeitsrecht des Kindes,seine Individualität und sein Wollen als nachgeordnet angesehen.
Aber seine Eltern soll es auswählen. Was für ein Irrsinn?!!
Jahrelang leisten Richter und Helfer Beihilfe zur Entfremdung um dann, kaum ist das Kind im zwölften Lebensjahr, diesem die Verantwortung für ihr eigenes klägliches Versagen aufzubürden und eine Entscheidung gegen seine eigenen Interessen aufzuzwingen.
Auf der Seite Dokumente ist der Beschluss vom 13.Mai 2014 zum Nachlesen -- und Nachdenken eingestellt.
Als Kommentar von mir nur ein Auszug aus meinem Rechtsmittelverzicht vom 22.Mai und ein treffendes Bonmot.
Werte Frau Richterin ...
Sie haben systematisch mein Persönlichkeitsrecht verletzt und meine persönliche Ehre herabgewürdigt, indem sie mich mit dem im Höchstmaß beleidigenden Begriff des "Hurenbocks"(=altdeutsch:Kindsvater) belegten.
Mit Ihrem o.a. Beschluss verweigern Sie meiner Tochter und mir das naturgegebene Recht auf Beziehungspflege und vollenden die juristische Entfremdung des Kindes und meine Entsorgung als Vater.
Dafür tragen Sie die Verantwortung.
Ihre Endentscheidung ist brutal gegen das Kind und seinen Vater und geprägt von fehlender Menschlichkeit.
Aufgrund Ihrer manifesten väterdiskriminierenden Gesinnung, die sich auf den Corpsgeist der Standeskolleginnen im Gerichtsbezirk Berlin stützen kann, erübrigt sich für mich die Wahrnahme von (Schein-) Rechtsmitteln gegen Ihren Beschluss vom 13.Mai 2014.
.......
Mit der Ihnen gebührenden Hochachtung
...
=================================================================
Die Juristen - Rechtsanwälte, Richter, Staatsanwälte besitzen Wissens-, Deutungs- und Handlungsprivileg. Solches verleitet zu elitärem Verhalten und erleichtert dieser Berufsgruppe, sich hinwegzusetzen über Meinungen, Wissen, sogar über die Handlungsweisen der anderen. Viele Interessenskonflikte sind somit vorprogrammiert. [Buskeismus]
09.Mai 2014
Der 9.Mai 2014 war ein Freitag. In Berlin herrschte Schmuddelwetter.
Die Eisheiligen hatten die Stadt im Griff.
Am Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg versuchte die Richterin am AG Dr. Stephanie Wahsner erneut ein Umgangsverfahren -133 F 14209/13- in den Griff zu bekommen.
Mit der Familiensache war sie bereits vor ihrer Babypause längere Zeit befaßt. Damals noch als Richterin auf Probe. Mit der Aneinanderreihung von Umgangsausschlüssen mittels einstweiliger Anordnungen (rechtswidrige sogenannte Kettenanordnungen) hatte sie sich einen zweifelhaften Ruf erworben.Dennoch scheint sie ihre "Probe" bestanden zu haben und ist jetzt als Amtsrichterin an das Familiengericht zurückgekehrt.
Das Verfahren stellte sich, zumindest für mich, als ein einfaches dar.
Beide Eltern sprachen sich für den Umgang aus.
Nachweis gemäß Urteil AG Pankow/Weißensee vom 09.10.14 - 102 C 1005/14 gelöscht.
Soweit so gut - oder auch nicht.Dann lässt sich die Verfahrensbeiständin ein:
Frau Danquart erklärt:
Gemäß Urteil AG Pankow/Weißensee vom 09.10.14 - 102 C 1005/14 gelöscht
Nach diesem logikfreien Geplapper beteten die professionellen Kinderhelfer vom Jugendamt, die Beiständin und die Richterin noch einige Zeit den Kindeswillen an und forderten mich auf, der Mutter und der gemeinsamen Tochter ein Zeichen zu geben und meinen Antrag auf Regelung des Umgangs zurückzunehmen (so als könne ein Pflichtrecht am Tresen abgegeben werden), mich kindgerecht und schriftlich bei meiner Tochter zu entschuldigen (?) und zu hoffen, dass das Kind irgendwann einmal - und von sich aus - den Kontakt mit mir aufnimmt.
Ich hörte beeindruckt zu und fasste den Entschluss das gewünschte Zeichen zu geben indem ich den Antrag aufrecht erhalte und meine Homepage Sorgerechtapartheid zügig erstelle.
So kann meine Tochter jederzeit erkennen, dass ihr Vater sie nicht in Stich gelassen hat und jederzeit für sie da war.
Am Schluss der Sitzung wurde nichts geregelt (immerhin wurde der Antrag bereits am 05.08.2013 gestellt) sondern verkündet, dass eine Entscheidung im Dezernatswege ergeht.
Eilig hatte es Frau Dr. Wahsner auch als Richterin auf Probe nicht.
Das dürfte zumindest eine Kontinuitätsvariante sein -
stets gegen das Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen handeln
(wenn es gegen den Vater geht)....
====================================================
veröffentlicht im Elternforum des VAFK
Sorgerechtapartheid - Ein stinkendes Osterei vom Kammergericht
Papa Gert, 17.04.14, 20:13
In einigen Tagen jährt sich die deutsche Sorgerechtsreform erstmals.
Nicht nur im VAFK-Elternforum ist es still geworden.
Vor einigen Wochen schrieb mir Dietmar:"... derzeit ist das gemeinsame Sorgerecht für nichteheliche Väter und deren Kinder kein öffentliches Thema."
Stimmt das?
"Pünktlich" zum Osterfest habe ich heute ein faules Ei vom Kammergericht erhalten.
Mein Fazit:
Die Sorgerechtsreform ist ein grandioses Lügengebilde und das gemeinsame Sorgerecht hat weiter auf der Tagesordnung zu stehen.
Wer prüft eigentlich bei verheirateten Eltern die Kommunikationsfähigkeit wenn sie durch Geburt des gemeinsamen Kindes die gemeinsame elterliche Sorge "erlangen"?
Lest selbst!
Die Roben brauchen den Vergleich mit dem Missbrauchsskandal der katholischen Kirche nicht zu scheuen.
Ihre Beihilfe zum Kindesmissbrauch ist noch immer ein Tabuthema.
Sie reden vom Kindeswohl und verweigern zeitgleich dem schutzbedürftigen Kind rechtlichen Beistand.
Sie machen sich kein Bild vom Kind und seinen Eltern und entscheiden ohne Anhörung nach Aktenlage.
Sie lügen schamlos
-und, die Herrschaften zitieren sich zur Begründung praktischerweise sogar selbst.
-----------------------------------------------------------------------------------------
Kammergericht
Beschluss
Geschäftsnummer: 19 UF 120/13 11.04.2014
133 F 9352/13 Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
In der Familiensache betreffend das Kind
L.
beteiligt
1.
Vater und Beschwerdeführer
2.
Mutter,
-Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt W.,
XXXXXXXXXXXX , Berlin -
hat der 19.Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Tucholski und die Richter am Kammergericht Hartung und Dr.Zivier am 11.04.2014 beschlossen:
Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 15.10.2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Der Mutter wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt H.W. bewilligt.
Gründe
1.Der Vater,der mit der Mutter nicht verheiratet ist, begehrt unter Abänderung zweier Beschlüsse des Familiengerichts, Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 26.01.2011 - 133 F 16582 - und vom 03.08.2012 - 133 F 12893 - in der Fassung des Beschlusses des Kammergerichts vom 12.09.2012 - 17 UF 162/12 -, die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge für L. Das Familiengericht hat den Antrag durch Beschluss vom 15.10.2013 zurückgewiesen. Zu den tatsächlichen Feststellungen und den rechtlichen Erwägungen des Familiengerichts wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen.
Der Vater hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, dass aufgrund der Neuregelung der elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern in § 1626 a BGB keine Gründe gegen die Herstellung des gemeinsamen Sorgerechts gegeben seien."Sorgerechtliche" Fragen seien zwischen den Eltern nicht streitig. Ferner bestehen über den Lebensmittelpunkt des Kindes bei der Mutter Einigkeit; aus dem Kontinuitätsprinzip könnten deshalb keine Bedenken gegen das gemeinsame Sorgerecht abgeleitet werden. Ihm sei sein natürliches Elternrecht auch "juristrisch" zu gewähren, zumal er nachweisbar und dauerhaft Verantwortung für L. übernommen habe. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei das gemeinsame Sorgerecht, hilfsweise das gemeinsame Sorgerecht unter Beibehaltung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter, zu begründen. Zu den weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den schriftlichen Vortrag des Vaters Bezug genommen. Der Vater widerspricht einer Entscheidung durch das Beschwerdegericht ohne mündliche Anhörung.
Die Mutter verteidigt den angegriffenen Beschluss des Familiengerichts. Insbesondere ist sie der Ansicht, dass die für ein gemeinsames Sorgerecht erforderliche Kommunikationsfähigkeit der Eltern nicht vorliege, was vom Vater zu verantworten sei, der eine Vielzahl familiengerichtlicher Verfahren angestrengt habe und in unangemessener Weise mit ihr kommuniziere.
II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des Vaters hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Familiengericht hat die Anträge des Vaters zu Recht zurückgewiesen. Gemäß § 1626 a Abs.1 Nr.3,Abs.2 BGB neue Fassung überträgt das Familiengericht die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes liegen die Voraussetzungen für die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht vor.
Auch die Neufassung des § 1626 a BGB erfordert für die Begründung eines gemeinsamen elterlichen Sorgerechts eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern. Dies setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung sowie eine hinreichende Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern voraus (siehe OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2013 -9 UF 96/11 - juris, ferner Heilmann, NJW 2013,1473,1474). Eine fehlende Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern im Rahmen der gebotenen individuellen Kindeswohlprüfung bleibt ein gewichtiger Grund, eine gemeinsame elterliche Sorge nicht zu eröffnen, sondern einem Elternteil die Sorge für das Kind alleine zu belassen. Denn fehlt es hieran und sind die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage, kann die gemeinsame Sorge für das Kind dem Kindeswohl zuwiderlaufen. Tragen die Eltern ihren Konflikt auf dem Rücken des Kindes aus, kann das Kind in seiner Beziehungsfähigkeit beeinträchtigt und in seiner Entwicklung gefährdet werden. (BVerfG, Urteil vom 29.Januar 2003 - 1 BvL 20/99 - NJW 2003,955,957). Allein die Ablehnung einer gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Mutter des Kindes soll zwar nach Ansicht des Gesetzgebers nicht die Annahme begründen, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht (Heilmann,a.a.O.). Da im Zuge einer Trennung vielfach Kommunikationsproblemne auftreten, können diese nicht ohne Weiteres zu einer ablehnenden Entscheidung nach § 1626 a Abs.1 Nr.3,Abs.2 BGB (n.F.) führen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn auf der Kommunikationsebene eine schwerwiegende und nachhaltige Störung vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, wenn man seine Eltern zwingen würde, die gemeinsame Sorge gemeinsam zu tragen (BT-Drucks.17/11048,S.17).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Begründung eines gemeinsamen Sorgerechts - auch bei einer Beinehaltung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter - nicht vor. Vielmehr steht aufgrund der Vielzahl der vorangegangenen Verfahren, der Stellungnahme des Jugendamtes vom 12.08.2013, der Ergebnisse der Anhörung Lisas und der anderen Beteiligten durch das Familiengericht vom 15.10.2013 sowie der Feststellungen der anderen mit dem Sorgerechtskonflikts der Eltern in der Vergangenheit befassten Spruchkörpern zur Überzeugung des Senats außer Frage, dass die Kommunikationsebene der Eltern nachhaltig gestört ist und das für die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts erforderliche Mindestmaß an Übereinstimmung nicht besteht. Der 17.Familiensenat des erkennenden Gerichts hat auf einen gleichgerichteten Antrag des Vaters in dem Beschluss vom 12.09.2012 - 17 UF 162/12 -zur Kommunikationsfähigkeit der Eltern ausgeführt:
"(bb) Das ist, wie das Familiengericht zutreffend herausgearbeitet hat, im vorliegenden Fall indessen ganz offensichtlich und ohne irgendeinen Zweifel eindeutig zu verneinen. Damit ist gleichzeitig klar, dass die Rüge des Vaters, das Familiengericht habe den angegriffenen Beschluss erlassen, ohne auf das Wohl des Kindes Bedacht zu nehmen (Beschwerdeschrift vom 09.August 2012; Bl.39), abwegig ist:
Ein erstes, deutliches Indiz ergibt sich schon aus dem Vorblatt zu der Akte. Dort sind, unter der Rubrik "frühere bzw.weitere Verfahren" ohne das vorliegende Verfahren und ohne die etwa neun Verfahren, in denen es um eine Ablehnung bzw. die Selbstablehnung eines Richters ging, seit dem Jahr 2004 insgesamt 25 Verfahren, den Umgang betreffend - allein im Jahr 2009 kam es zur Einleitung von neun Umgangsverfahren - eingetragen sowie weiter zwei Verfahren zur elterlichen Sorge sowie insgesamt vier sonstige, vormundschafts- oder kindschaftsrechtliche Verfahren. Im Anbetracht dieses Befunds und unabhängig von der Frage, von wem diese Serie von Verfahren veranlasst worden ist, ist offensichtlich, dass die Eltern in keinerlei Weise in der Lage sind, wie auch immer miteinander zu kommunizieren. Tatsächlich handelt es sich um ein hochkonflikthaftes Verhältnis, bei dem der medizinische Laie unwillkürlich an krankhafte Züge oder querulatorische Tendenzen denken muss.
Der Streit der Eltern beschäftigt inzwischen auch die Strafgerichte, von der Mutter ist unwidersprochen vorgetragen worden, der Vater sei wegen einer Vielzahl von Beleidigungen zu ihrem Nachteil vom Amtsgericht Tiergarten zu einer Geldstrafe verurteilt worden (Schriftsatz der Mutter vom 30.Juli 2012, dort S.13;Bl.20).
Der Vater drangsaliert die Mutter in erheblichem Ausmaß mit Mails und Briefpost mit teilweise hochgradig beleidigendem Inhalt. So soll sie von ihm, ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag zufolge, beispielsweise als geisteskrank oder als von nationalsozialistischem Gedankengut bzw. Erziehungsvorstellungen durchdrungen dargestellt worden sein. Die Schilderung des Mail- und Postverkehrs durch die Mutter (Schriftsatz der Mutter vom 30.Juli 2012, dort S.9ff.;Bl.16ff.) erweckt insgesamt den Eindruck, als handele es sich hierbei um eine Form des "stalkings" seitens des Vaters."
Es ist auch vor dem Hintergrund der Neufassung des § 1626 a Abs.1 BGB allein eine durchgreifende Änderung dieser Sachlage, die eine abweichende Beurteilung des Begehren des Vaters rechtfertigen könnte.Eine solche Hinwendung zum Besseren ist aber nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Jugendamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin in dem Bericht vom 12.08.2013 ausgeführt, dass die Kommunikation zwischen den Eltern (weiterhin) nachhaltig gestört sei. Der Vater habe über viele Jahre hinweg seine Forderung, mit der Mutter in einen Austausch zu treten, durch seine herabwürdigenden schriftlichen Äußerungen über diese konterkariert, was in zahlreichen familiengerichtlichen Verfahren und einer Verurteilung wegen Beleidigung dokumentiert sei.Das Familiengericht hat bei seiner Entscheidung vom 15.10.2013 daher zu Recht maßgeblich auf die fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern abgestellt und dazu angeführt, dass auch der Anhörungstermin gezeigt habe, dass kein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen bestehe.
Soweit der Vater vorträgt, es gebe keine strittigen sorgerechtlichen Fragen zwischen den Eltern, rechtfertigt das vor dem Hintergrund anhaltender Streitereien keine andere Beurteilung. Es ist nicht annähernd zu erwarten, dass sich die Eltern bei einer gemeinsamen elterlichen Sorge über die in Zukunft für L. zu entscheidenden Fragen sachgerecht, konfliktfrei und erforderlichenfalls zeitnah verständigen könnten. Angesichts der Schwere des Elternkonflikts gilt das auch für den Fall, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Mutter verbliebe und nur die gemeinsame elterliche Sorge im Übrigen begründet werden würde.
Dem Kindeswillen - sei er autonom gebildet oder nicht - kommt bei einem tiefgreifenden Elternkonflikt, wie er hier vorliegt, für die Einräumung des gemeinsamen Sorgerechts eine ausschlaggebende Bedeutung in der Regel nicht zu, weswegen das Amtsgericht von der Bestellung eines Verfahrensbeistandes (§ 158 FamFG) absehen konnte. Dies hindert allerdings nicht die Feststellung, dass die ablehnende Haltung L.s gegenüber dem Beschwerdeführer im Vergleich zu ähnlich gelagerten Konstellationen sehr stark ausgeprägt ist und letztlich die mangelnde Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern widerspiegelt. Eine Stärkung der rechtlichen Position des Vaters widerspricht dem klar geäußerten Willen des Kindes, das eine Annäherung des Vaters nicht möchte. L.hat bei der gerichtlichen Anhörung vom 15.10.2013 eindeutig erklärt, sie wolle nicht, dass der Vater über sie mitbestimmen könne. Diese Erklärung findet ihre Entsprechung in Lisas Haltung zu den Umgangskontakten mit dem Vater, denen sie nach dem Vermerk über ihre Anhörung vom 15.10.2013 ablehnend gegenübersteht. Die Haltung des Kindes ist konstant und eindeutig. Die ablehnende Einstellung L.s wird bestätigt durch den Bericht des Jugendamtes vom 12.08.2013, nach welchem der Versuch, Treffen zwischen Vater und Tochter zu organisieren, wegen der Abwehr des Kindes fehlgeschlagen ist und der gemäß Beschluss des erkennenden Gerichts vom 12.11.2012 - 17 UF 186/12 - geregelte begleitete Umgang letztlich im allseitigen Einvernehmen beendet werden musste. Die Verantwortung für diese Entwicklung weist die Beschwerdeerwiderung dem Vater zu, der sich nicht an die Regeln gehalten habe. Die Auffassung der Beschwerde, eine neuerliche "rechtskonforme, fachlich qualifizierte " Anhörung des Kindes könne zu anderen Erkenntnissen führen, teilt der Senat angesichts der konstanten Willenshaltung des Kindes nicht.
Aufgrund der eindeutigen Sachlage, die einer Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegensteht, entscheidet der Senat ankündigungsgemäß gemäß § 68 Abs.3 Satz 2 FamFG ohne Durchführung einer mündlichen Anhörung der Beteiligten. Diese hat bereits im ersten Rechtszug stattgefunden. Von einer erneuten Vornahme sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten; der Senat ist in der Lage, sich anhand des gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftwechsels der Beteiligten ein Bild von Art und Inhalt des Konflikts zu machen. Verfahrensfehler des Familiengerichts, die eine erneute mündliche Anhörung erforderlich machen könnten, sind entgegen der Auffassung des Vaters nicht erkennbar. Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes gemäß § 158 FamFG war vor dem Hintergrund der klaren Sachlage, wie ausgeführt, hier nicht geboten.Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Familiengericht bei der Anhörung L.s oder der anderen Beteiligten nicht sachgerecht verfahren ist. Vielmehr hat es L. angemessen Gelegenheit gegeben, sich zum Verfahrensgegenstand zu äußern; die Anhörung wurde ausweislich des ergänzenden Vermerks vom 17.10.2013 (Bl.79 R.d.A.) auch kindgerecht durchgeführt.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Der Verfahrenswert bestimmt sich nach § 45 Abs.1 Nr.1 FamGKG.
3. Der Mutter ist gemäß §§ 76 ff. FamFG,114 ff. ZPO Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen.
Tucholski Hartung Dr.Zivier
Ausgefertigt
Berlin,15.04.14
Kruzel
Justizbeschäftigter
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Ist Euch die Sachlage auch so klar und entspricht die Juristenprosa der Wahrheit und Wirklichkeit ?
Sollte der "form halber" Verfassungsbeschwerde eingelegt werden ?
Gruß
Papa Gert
Frage: Warum hatte es Ali Baba leichter als ich ?
Antwort: Ali hatte es "nur" mit 40 Räubern zu tun..
Übrigens:Meine Tochter ist 11.Jahre alt.
Ihre Halbschwestern sind ehelich geboren und 37 bzw.32 Jahre alt...